Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2003, Az. XII ZR 122/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1178

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:15. Oktober 2003KüpferleJustizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1360, 1360aa)Zur Leistungsfähigkeit einer auf Zahlung von Elternunterhalt in [X.] Ehefrau mit Einkünften unter dem [X.], [X.] sich infolge eines erheblich höheren Einkommens ihres Ehemannes nurmit einem geringeren Anteil am [X.] beteiligen muß undihr angemessener Unterhalt durch den Familienunterhalt gedeckt [X.])Zur Verpflichtung eines - im übrigen [X.] - Ehegatten, dasihm zustehende [X.] für den Elternunterhalt einzusetzen.[X.], Urteil vom 15. Oktober 2003 - [X.]/00 -OLGStuttgartAGBacknang- 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats - Familiensenat -des [X.]s Stuttgart vom 22. März 2000 wird auf Ko-sten der [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem [X.] auf Elternunterhalt geltend.Die am 23. November 1913 geborene Mutter der [X.] lebt seit [X.] 1995 in einem Altenheim. Da sie die Kosten des [X.] aus [X.] und ihrem Vermögen sowie den Leistungen der [X.] nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger Sozialhilfe inForm der Hilfe zur Pflege nach § 68 [X.]. In dem streitigen [X.] betrugen die monatlichen Aufwendungen des [X.]. Durch [X.] vom 20. Oktober 1995 und 27. [X.] 1998 wurde die Beklagte von der Hilfeleistung unterrichtet und darauf [X.], daß sie ihrer Mutter dem Grunde nach unterhaltspflichtig sei.- 3 -Die Beklagte ist verheiratet; unterhaltsberechtigte Kinder hat sie nicht. [X.] 1998 war die Beklagte bereits seit zwei Jahren arbeitslos. Sie bezog [X.] Oktober 1998 Arbeitslosengeld in Höhe von 2.087 [X.] monatlich und [X.] 1998 letztmalig in Höhe von 963 [X.]. Der Ehemann der [X.] über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von11.469 [X.]. Die Eheleute bewohnten bis Ende Februar 1999 eine Eigentums-wohnung, die in ihrem jeweils hälftigen Miteigentum stand und deren Wohnwertsich auf monatlich 1.150 [X.] belief. Seit 1. März 1999 bewohnen sie ein neuerrichtetes - ebenfalls in ihrem Miteigentum stehendes - Einfamilienhaus. [X.] war durch notariellen Kaufvertrag vom 20. Februar 1998veräußert worden.Die beiden Schwestern der [X.] werden von dem Kläger in [X.] monatlich 100 [X.] bzw. 60 [X.] zu Unterhaltsleistungen für die Mutter her-angezogen.Von der [X.] verlangt der Kläger Zahlung von insgesamt 3.040 [X.] Zinsen, und zwar monatlich 810 [X.] für September und [X.], 380 [X.] für November 1998 und monatlich 260 [X.] für Dezember 1998bis März 1999. Er hat die Auffassung vertreten, bis November 1998 sei die [X.] in Höhe der geltend gemachten Beträge aufgrund des bezogenen Ar-beitslosengeldes leistungsfähig, da sie dieses nur teilweise zur Deckung [X.] einzusetzen habe. Für die Folgezeit könne sie aus ihrem Ta-schengeld, das sie von ihrem Ehemann beanspruchen könne, die verlangtenUnterhaltszahlungen erbringen.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hält sich für nicht lei-stungsfähig, weil der ihr zuzubilligende Selbstbehalt höher sei als das bezogene- 4 -Arbeitslosengeld und das [X.] für den Unterhalt der Mutter nicht einzu-setzen sei.Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe von monatlich 637 [X.] und Oktober 1998 - zuzüglich Zinsen - stattgegeben. Mit seiner Be-rufung hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt. Die Beklagte hat dieZurückweisung der Berufung beantragt und im Wege der [X.] begehrt, soweit sie zu höheren Unterhaltsleistungen als mo-natlich 337 [X.] (monatliches Arbeitslosengeld von 2.087 [X.] abzüglich Selbst-behalt von 1.750 [X.]) verurteilt worden ist. Das [X.] hat das an-gefochtene Urteil auf die Berufung teilweise abgeändert und die Beklagte an-tragsgemäß zur Zahlung rückständigen Unterhalts von 3.040 [X.] zuzüglich Zin-sen verurteilt; die Anschlußberufung hat es zurückgewiesen. Gegen dieses Ur-teil richtet sich die zugelassene Revision der [X.], mit der sie die in derBerufungsinstanz gestellten Anträge weiterverfolgt.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel ist nicht begründet.1. Das [X.], dessen Urteil in [X.] 2000, 245 ff.veröffentlicht ist, hat die Beklagte im Umfang der Klageforderung für unterhalts-pflichtig gehalten. Es ist davon ausgegangen, daß der Unterhaltsbedarf [X.] ebensowenig wie die dem Grunde nach bestehende Unterhaltspflicht [X.] für diese zwischen den Parteien im Streit sei. Unterschiedlich [X.] werde von ihnen allein die Leistungsfähigkeit der [X.]. Diese sei inHöhe der geltend gemachten Beträge gegeben. Hierzu hat das [X.] 5 -richt für den [X.]raum von September bis November 1998 ausgeführt: Für dieBeurteilung der Leistungsfähigkeit komme es allein auf die eigenen Einkünfteder [X.] an, da ihr Ehemann nicht verpflichtet sei, eigene Geldmittel fürden Unterhalt der Schwiegermutter zur Verfügung zu stellen. Ob und gegebe-nenfalls inwieweit die Beklagte unterhaltspflichtig sei, hänge zunächst [X.], in welcher Höhe ihr ein Selbstbehalt zustehe. Insofern sei im Grundsatz vondem in der [X.] Tabelle gegenüber unterhaltsberechtigten Eltern vor-gesehenen erhöhten Selbstbehalt auszugehen, der sich auf 2.250 [X.] für [X.] selbst und auf 1.750 [X.] für den mit diesem zusammenle-benden Ehegatten belaufe. Eine Unterhaltspflicht komme danach erst in [X.], wenn das bereinigte Familieneinkommen den Betrag von 4.000 [X.] mo-natlich übersteige. Diese [X.] seien allerdings nur bei durch-schnittlichen Einkommensverhältnissen heranzuziehen. Bei den gehobenenwirtschaftlichen Verhältnissen, in denen die Beklagte und ihr Ehemann lebten,entspreche ein [X.] von nur 4.000 [X.] nicht der Lebenserfahrung.Auch ohne konkrete Darlegung der [X.] sei es geboten, einen angemes-senen Unterhaltsbedarf der Familie von 6.000 [X.], zuzüglich einem eventuellenVorteil aus mietfreiem Wohnen, zugrunde zu legen. Wenn die Beklagte ihrenanteiligen Bedarf von 3.000 [X.] zunächst voll aus ihrem Einkommen deckenmüsse, stünde ihr für Unterhaltszahlungen nichts mehr zur Verfügung. [X.] sei aber nicht gerechtfertigt. Wie der [X.] zueiner Fallgestaltung, in der es um den Unterhaltsanspruch eines volljährigenKindes gegangen sei, ausgeführt habe, müsse der Unterhaltspflichtige die [X.] Verfügung stehenden Geldmittel vielmehr für den Unterhalt einsetzen, wennund soweit er sie zum Bestreiten des eigenen angemessenen Lebensunterhaltsnicht benötige. Das komme in Betracht, wenn der von seinem Ehegatten zuleistende Familienunterhalt so auskömmlich sei, daß der [X.] angemessen unterhalten werde. Diese Grundsätze seien auch im vor-- 6 -liegenden Fall heranzuziehen und führten zu der Annahme, daß das Einkom-men der [X.] nur anteilig für den - im übrigen von ihrem Ehemann aufzu-bringenden - Familienunterhalt benötigt werde, und deshalb teilweise für [X.] einzusetzen sei. Bei einem Einkommen der Klägerin von 2.087 [X.]monatlich im September und Oktober 1998 und ihres Ehemannes von11.469 [X.] monatlich belaufe sich ihr Anteil am Gesamteinkommen auf 15,4 %.Zu dem Gesamtbedarf der Familie von 6.000 [X.] habe sie deshalb nur [X.] [X.] (15,4 % von 2.087 [X.]) beitragen müssen, so daß ihr monatlich1.163 [X.] zur freien Verfügung verblieben seien. Im November 1998 habe [X.] der [X.] am Gesamteinkommen mit Rücksicht auf ihr Arbeitslosen-geld von 963 [X.] nur noch 7,75 % betragen. Sie habe mithin 465 [X.] zum [X.] beisteuern müssen, während ihr 498 [X.] verblieben seien. [X.] von 1.163 [X.] und 498 [X.] lägen über der von dem Kläger insoweitgeltend gemachten Unterhaltsforderung von 810 [X.] bzw. 380 [X.]. Selbst wennder Kläger, der nach seinen Richtlinien jeweils nur 50 % des freien Einkom-mens für den Unterhalt beanspruche, hieran nach dem Grundsatz der Gleich-behandlung gebunden sei, ergebe sich mit Rücksicht darauf im vorliegendenFall keine Einschränkung. Die Beklagte habe sich nämlich überhaupt nicht oderjedenfalls in weit geringerem Maße am [X.] beteiligen müs-sen. Sie habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, in dem hier maßgeb-lichen [X.]raum die Haushaltsführung übernommen zu haben. Dazu sei sie auf-grund ihrer Arbeitslosigkeit auch uneingeschränkt in der Lage gewesen. [X.] sie aber ihre Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, erfüllt. [X.] habe von ihrem Einkommen deshalb auch unter Berücksich-tigung der Richtlinien des [X.] jedenfalls ein ausreichender Betrag zur [X.] Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.- 7 -a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine In-anspruchnahme der [X.] für die [X.] von September 1998 an bejaht. [X.] auf die [X.] des [X.], zuletzt vom 27. [X.] 1998, kann nach § 91 Abs. 3 Satz 1 [X.] Unterhalt für die Vergangenheitgefordert werden.b) Die Unterhaltspflicht der [X.] gegenüber ihrer Mutter steht demGrunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie ergibt sich aus § 1601[X.]. Gegen den vom Kläger in Höhe der ungedeckten Heimkosten zugrundegelegten Unterhaltsbedarf hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. [X.] hatte deshalb, auch aus sonstigen Erwägungen, keinen [X.], von dieser Beurteilung abzuweichen.c) Was die Leistungsfähigkeit der [X.] anbelangt, ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, daß sich diese nur aus deren ei-genen Einkünften ergeben kann. Ihr Ehemann steht außerhalb des [X.] zwischen der [X.] und ihrer Mutter und ist rechtlichweder verpflichtet, zu deren Unterhalt beizutragen noch sich zu deren Gunstenin seiner eigenen Lebensführung einzuschränken.d) Rechtlich nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen zu [X.] [X.] nach § 1603 Abs. 1 [X.] zu belassenden angemessenenSelbstbehalt. Wie der [X.] inzwischen entschieden hat, kann dieser nicht los-gelöst von der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung, die dem Einkommen,Vermögen und [X.] Rang des Verpflichteten entspricht, bestimmt und des-halb nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt werden. Vielmehr ister aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der besonde-ren Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt alseinem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Anspruch vorliegen,- 8 -zu ermitteln. Diesem Gesichtspunkt tragen inzwischen die meisten Tabellenund Leitlinien der [X.]e insoweit Rechnung, als sie als Selbstbe-halt des Unterhaltspflichtigen nur einen Mindestbetrag angeben. Ob und unterwelchen Voraussetzungen diese Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegtletztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters ([X.]surteil vom23. Oktober 2002 - [X.] ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1668, 1700 ff.).Mit diesen Grundsätzen steht es in Einklang, wenn der [X.] [X.] und ihres Ehemannes - auch ohne konkreten Vortrag hierzu -unter Berücksichtigung der gehobenen [X.], die sich nach der Le-benserfahrung in einer aufwendigeren Lebensführung niederschlagen, mit ei-nem deutlich über den Mindestsätzen liegenden Betrag angesetzt wird, wie [X.] Berufungsgericht mit monatlich 6.000 [X.], zuzüglich einem eventuellenWohnvorteil, angenommen hat. Von dem [X.] von 6.000 [X.] entfälltauf die Beklagte ein Anteil von 3.000 [X.]) Die Revision erhebt gegen diesen Ansatz auch keine Einwendungen.Sie macht aber geltend, wegen des mit 3.000 [X.] bemessenen Anteils der [X.]n an dem [X.] scheide ein Unterhaltsanspruch aus, weil [X.] niedriger sei. Soweit das Berufungsgericht gleichwohl zu ei-nem anderen Ergebnis gelangt sei, habe es verkannt, daß die bei dem [X.]sanspruch eines volljährigen Kindes gegenüber einem Elternteil [X.] nicht auf einen Fall der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zuübertragen seien. Dies folge aus der grundlegend verschiedenen Lebenssitua-tion des jeweils herangezogenen Unterhaltsschuldners. Die Auffassung [X.] müsse auch dazu führen, daß der Ehemann der [X.] zum Unterhalt herangezogen würde.Diese Rüge hat keinen Erfolg.- 9 -aa) Die Frage, ob eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern besteht,wenn der Unterhaltspflichtige über eigenes Einkommen verfügt, das unter sei-nem Selbstbehalt liegt, sein Ehegatte aber wesentlich höhere Einkünfte hat,wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. [X.] vertreten, daß auch in solchen Fällen eine Heranziehung zu Unterhaltslei-stungen möglich sei, wenn nämlich nach dem gemeinsamen Familieneinkom-men der Ehegatten davon auszugehen sei, daß der besser verdienende [X.] einen so großen Anteil am [X.] aufzubringen habe, daß derandere Ehegatte einen Teil seines geringeren Einkommens nicht einzusetzenbrauche und deshalb für Unterhaltsleistungen zur Verfügung habe (so etwaOLG [X.], 125, 126 ff.; [X.] FamRZ 1992, 589, 590 mit[X.]. [X.] aaO 590; [X.] FamRZ 1993, 731, 732; vgl. im übrigen [X.] von [X.] Münchner Anwaltshandbuch § 12 [X.] 91 ff.und [X.] FamRZ 1997, 919, 923 f.).Nach anderer Meinung begegnet diese Auffassung Bedenken, weil [X.] dazu führe, daß der Ehepartner des Unterhaltspflichtigen zumindestindirekt den Unterhalt der Schwiegereltern auf Kosten seines eigenen Lebens-zuschnitts zu finanzieren habe. Im Bereich von nicht erheblich über dem [X.] liegenden Einkünften der Ehegatten entspreche es nämlich in der [X.] Lebensgestaltung der Familie, daß beide Ehegatten ihre jeweiligen [X.], mit Ausnahme kleiner Beträge für ihren persönlichen Bedarf, voll für [X.] zur Verfügung stellten und die Familie einen entsprechendhohen Lebensstandard genieße. Dieser Lebensstandard werde jedoch beein-trächtigt, wenn der Unterhaltspflichtige einen Teil seiner Einkünfte abzweigensolle und jener daher für den [X.] nicht mehr zur Verfügung stehe.Dies habe zur Folge, daß auch der [X.] des Partners, der die [X.] schließen könne, beschnitten werde ([X.], 1391,- 10 -1392; [X.] NJW-RR 2001, 1663, 1664; vgl. im übrigen die Zusammen-stellungen von [X.] und [X.], jeweils aaO).bb) Die Frage, wie die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners inderartigen Fällen grundsätzlich zu beurteilen ist, bedarf im vorliegenden Fallindessen keiner Entscheidung. Denn nach den getroffenen Feststellungenbrauchten die Eheleute ihre jeweiligen Einkünfte nicht in vollem Umfang [X.] des angemessenen [X.] einzusetzen, so daß [X.] von ihrem eigenen Einkommen Mittel verblieben, die für Unterhalts-zwecke zur Verfügung stehen.Der [X.] hat in einer Fallgestaltung, bei der es um das Unterhaltsbe-gehren eines volljährigen Kindes gegen seinen den Haushalt in einer [X.] führenden und nur stundenweise erwerbstätigen Vater ging, zwar die [X.] vertreten, dessen Unterhaltspflicht setze nach § 1603 Abs. 1 [X.] erstein, wenn der eigene angemessene Unterhalt nicht gefährdet werde, in der [X.] also erst bei Einkünften oberhalb des sogenannten Selbstbehalts. Bis zudieser Höhe benötigte der Unterhaltsschuldner die Einkünfte zur Deckung [X.] eigenen Lebensbedarfs. Ein rechtlicher Ansatzpunkt, seinen Ehegatten fürseinen Unterhalt auch insoweit heranzuziehen, als er selbst verdiene, damit ersein Einkommen an das - unterhaltsrechtlich nachrangige - volljährige Kind ausder früheren Ehe weitergeben könne, bestehe nicht. Er sei auch durch Billig-keitserwägungen nicht zu ersetzen. Gleichwohl ist es nach Auffassung des Se-nats nicht ausgeschlossen, daß der Unterhaltsschuldner die ihm zur [X.] Geldmittel zum Unterhalt einzusetzen hat, soweit er sie zur [X.] nicht benötigt. Derartigeskommt in Betracht, wenn der von dem erwerbstätigen neuen Ehegatten nachden §§ 1360, 1360 a [X.] zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich ist,daß der gegenüber den Kindern aus der früheren Ehe barunterhaltspflichtige- 11 -Elternteil daraus im Sinne des § 1603 Abs. 1 [X.] angemessen unterhaltenwird. Soweit er des Ertrages seiner Nebentätigkeit zum angemessenen [X.] in der neuen Familie nicht bedarf, steht dieser - sowie unter Umständen einTeil solcher Barmittel, die ihm von seinem neuen Ehegatten im Rahmen des[X.] zur Erfüllung von persönlichen Bedürfnissen zufließen - [X.] zur Verfügung ([X.]surteil vom 11. Februar 1987 - IVb [X.] - FamRZ 1987, 472, 473 f.).Diese Grundsätze sind auch zur Beurteilung der hier vorliegenden Fall-gestaltung heranzuziehen (ebenso: [X.]/[X.] Unterhaltsrecht [X.].[X.] 41; [X.]/[X.] Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. [X.] 5079; [X.] Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 4. Aufl. [X.] 207b; [X.]/[X.] Praxishandbuch Familienrecht Teil J [X.] 57; [X.]/[X.] Das [X.] in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 2 [X.] 645; [X.]aaO [X.] 92 f.; vgl. auch [X.] aaO S. 1392). Der [X.] hat [X.] in seiner Entscheidung vom 26. Februar 1992 ([X.] ZR 93/91 - [X.], 795, 797) darauf abgehoben, der Inanspruchnahme auf Unterhalt für einvolljähriges Kind einerseits und auf Elternunterhalt andererseits lägen unter-schiedliche Lebensverhältnisse zugrunde, weil Unterhaltspflichtige zwar regel-mäßig damit rechnen müßten, ihrem Kind auch nach Vollendung des 18. Le-bensjahres noch Unterhalt gewähren zu müssen, bis es eine Berufsausbildungabgeschlossen habe, während eine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunter-halt allenfalls bei einer unerwarteten Hilfsbedürftigkeit der Eltern in [X.]. Damit hat der [X.] indessen nur begründet, daß es nicht rechtsfeh-lerhaft sei, den in den [X.] angesetzten Selbstbehalt bei durch-schnittlichen Einkommensverhältnissen um einen maßvollen Zuschlag zu erhö-hen, wenn das Unterhaltsbegehren anderer Verwandter als volljähriger Kinder- hier der Eltern - zu beurteilen sei. Demgemäß ist allein die rechtliche Möglich-keit aufgezeigt worden, Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber ihren Kin-- 12 -dern der Höhe nach anders zu beurteilen, und zwar insoweit als der dem [X.] zu belassende angemessene Selbstbehalt abweichend vondemjenigen, der gegenüber volljährigen Kindern anzusetzen ist, höher [X.] werden kann. An der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Elterndem Grunde nach konnte sich dadurch nichts ändern. Sie ergibt sich aus§ 1601 [X.], der allgemein den Verwandtenunterhalt regelt und bestimmt, daßdem (nicht gesteigert) Unterhaltspflichtigen der angemessene Selbstbehalt zuverbleiben hat. Letzterer kann aber sowohl beim Deszendenten- als auch beimAszendentenunterhalt dadurch gewahrt sein, daß der Unterhaltspflichtige durchden ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt angemessenunterhalten wird, weil dieser Unterhalt entsprechend auskömmlich [X.]) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind beide [X.]n nach § 1360 [X.] verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem [X.] angemessen zu unterhalten. Dabei steht es den Ehegatten frei, [X.] so zu führen, daß ein Partner allein einer Berufstätigkeit nachgeht und derandere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich dafür entscheidenkönnen, beide einen Beruf ganz oder teilweise auszuüben und sich die [X.] und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte ausführen zu lassen.Da den Ehegatten insofern gleiches Recht und gleiche Verantwortung bei [X.] ihres Ehe- und Familienlebens zukommt, sind auch die Leistun-gen, die sie im Rahmen der vereinbarten Arbeits- und Aufgabenzuweisung er-bringen, als gleichwertig anzusehen. Mit Rücksicht darauf haben sie auch [X.] auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, soweit dieses denehelichen Lebensstandard prägt ([X.]surteil vom 20. März 2002 - [X.] ZR216/00 - FamRZ 2002, 742; [X.] FamRZ 2002, 527, 528 f.). Die Höhe desvon jedem Ehegatten zu leistenden [X.] richtet sich nach [X.] der beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten [X.] -([X.] Urteil vom 2. April 1974 - [X.] und 155/73 - FamRZ 1974, 366;Göppinger/Bäumel Unterhaltsrecht 8. Aufl. [X.] 864; [X.]/[X.] aaO § 3[X.] 37 f.). Soweit das Einkommen eines Ehegatten zur Bestreitung des ange-messenen [X.] nicht benötigt wird, steht es ihm selbst zur Verfü-gung (vgl. [X.]/[X.] aaO § 2 [X.] 645; [X.] FamRZ 1992, 590). [X.] zur Folge, daß der betreffende Einkommensteil für [X.] einge-setzt werden kann, sofern auch der angemessene Selbstbehalt des [X.] nach § 1603 Abs. 1 [X.] gewahrt ist. Der nicht unterhaltspflichtigeEhegatte wird in solchen Fällen nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen,denn sein eigener angemessener Familienunterhalt ist gedeckt; die durch Un-terhaltsleistungen bedingte Schmälerung des Einkommens seines [X.] er nicht zu kompensieren, da auch dessen angemessener [X.] ist (vgl. auch [X.]/[X.] aaO Kap. 13 [X.] 42).dd) Ausgehend hiervon ist die Verurteilung der [X.] für die [X.] bis November 1998 rechtlich nicht zu beanstanden: Durch den ihrzustehenden anteiligen Familienunterhalt von 3.000 [X.] wird sie angemessenunterhalten, so daß zugleich ihr Eigenbedarf gewahrt ist und sie ihr eigenes,nicht für den Familienunterhalt benötigtes Einkommen für den Unterhalt ihrerMutter einsetzen kann. Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgerichteine mögliche Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verneint hat,erweisen sich als rechtsbedenkenfrei.3. Für die [X.] von Dezember 1998 bis März 1999, in der die [X.]icht mehr über Einkommen aus Arbeitslosengeld verfügte, hat das Berufungs-gericht ihre Leistungsfähigkeit im Umfang des [X.] mit folgen-der Begründung für gegeben erachtet: Der Anspruch auf Familienunterhaltumfasse auch einen Anspruch auf [X.], soweit ausreichende Mittelvorhanden seien. Für den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes ha-- 14 -be der [X.] bereits entschieden, daß grundsätzlich für den [X.] auch das [X.] einzusetzen sei; das [X.] habe diese Auffassung ausdrücklich gebilligt. [X.] sei aber nichtnur im Rahmen einer gesteigerten Unterhaltspflicht, sondern allgemein unter-haltspflichtiges Einkommen, soweit es den notwendigen bzw. angemessenenSelbstbehalt übersteige. Die gesetzlichen Vorschriften behandelten den [X.] zwischen Verwandten in gerader Linie gleich - bis auf die gesteigerte [X.] gegenüber minderjährigen und diesen gleichgestelltenvolljährigen Kindern -. Daran ändere auch die [X.] des § 1609 [X.], die nur für den Mangelfall Bedeutung habe. Dem Gesichtspunkt des [X.] Rangs eines solchen Unterhaltsanspruchs könne dadurch [X.] werden, daß das [X.] nur teilweise für den Unterhalt heran-gezogen werde. Da der allgemeine Bedarf der [X.] aufgrund der sehrguten wirtschaftlichen Verhältnisse gedeckt sei und damit auch ihr erhöhterSelbstbehalt nicht berührt werde, erscheine es angemessen, daß etwa der hälf-tige [X.]betrag für Unterhaltszahlungen eingesetzt werde. Als Bemes-sungsgrundlage für den [X.]anspruch könne nur das bereinigte Netto-einkommen des Ehegatten dienen. Hiervon seien für die [X.] ab 1. Januar 1999die Darlehensraten abzuziehen, soweit sie den Wohnvorteil überstiegen. [X.] habe für das erste Halbjahr 1999 monatliche Verbindlichkeiten von2.245 [X.] für das neu errichtete Haus geltend gemacht. Diese Belastung [X.] einen Wohnvorteil in mindestens gleicher Höhe ausgeglichen, was [X.] auch nicht in Abrede gestellt habe. [X.] man einen [X.]an-spruch in Höhe von etwa 5 % des Nettoeinkommens des erwerbstätigen Ehe-mannes der [X.] zugrunde, betrage dieser Anspruch jedenfalls rund550 [X.] monatlich. Da der vom Kläger geltend gemachte monatliche [X.]sbetrag von 260 [X.] unter dem hälftigen [X.]anspruch liege, seiauch insoweit der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Das gelte auch für die- 15 -Monate Januar und Februar 1999, obwohl die Eheleute erst am 1. März 1999ihr neu erstelltes Haus bezogen und erst von da an in den Genuß des höherenWohnvorteils gekommen seien. Denn die Berücksichtigung des geringerenWohnvorteils für die Eigentumswohnung führe immer noch zu einem [X.] von 518,70 [X.], also rund 520 [X.] (Nettoeinkommen des Ehe-mannes: 11.469 [X.] abzüglich monatliche Belastung: 2.245 [X.] zuzüglichWohnwert 1.150 [X.] = 10.374 [X.], davon 5 %). Die Hälfte hiervon, also rund260 [X.], entspreche dem vom Kläger geltend gemachten [X.]. [X.] deshalb dahinstehen, ob die monatliche Belastung aus dem [X.] 2.245 [X.] betragen habe oder durch Kapitalerträge gemindert [X.] sei.4. Die Revision hält es für rechtsfehlerhaft, bei der Bemessung des [X.]s auf Elternunterhalt ein der [X.] gezahltes [X.] zu be-rücksichtigen. Das [X.] gehöre zum angemessenen Familienunterhaltund übersteige mit monatlich 550 [X.] auch nicht den im Rahmen des nach§ 1603 Abs. 1 [X.] angemessenen Unterhalts für persönliche Bedürfnisse an-zusetzenden Betrag. Das [X.] müsse der [X.] deshalb als an-gemessener Eigenbedarf verbleiben.Auch dieser Einwand verhilft der Revision nicht zum Erfolg.a) Es entspricht der Rechtsprechung des [X.]s, daß der Anspruch auf[X.] Bestandteil des [X.] nach §§ 1360, 1360a [X.] ist.Zu dem angemessenen Familienunterhalt gehören unter anderem Kosten fürWohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse,Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw., die in der Regel in Form des [X.] gewährt werden. Außerdem hat jeder der Ehegatten Anspruch aufeinen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als [X.], d.h. auf- 16 -einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen [X.] eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig von einer [X.] anderen Ehegatten ermöglichen soll ([X.]surteil vom 21. Januar 1998- [X.] ZR 140/96 - FamRZ 1998, 608, 609 m.w.N.; kritisch Braun NJW 2000,97 ff.; [X.] FamRZ 1996, 193 ff.). Als Bestandteil des [X.]richtet sich der [X.]anspruch - ebenso wie ersterer - hinsichtlich seinerHöhe nach den im Einzelfall bestehenden Einkommens- und Vermögensver-hältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Parteien. In der Recht-sprechung wird üblicherweise eine Quote von 5-7 % des zur Verfügung stehen-den Nettoeinkommens angenommen ([X.]surteil vom 21. Januar 1998 aa0).b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das [X.] einesEhegatten nach der Rechtsprechung des [X.]s nicht nur für den Unterhaltminderjähriger Kinder einzusetzen, sondern ebenfalls für den Volljährigenunter-halt (vgl. [X.]surteil vom 11. Februar 1987 aaO [X.]). Umstände, die dafürsprechen würden, das [X.] nicht gleichermaßen im Rahmen der Un-terhaltspflicht gegenüber Eltern als unterhaltsrelevantes Einkommen zu [X.], liegen nach Ansicht des [X.]s nicht vor. [X.] ist [X.] Einkommen und deshalb für [X.] einzuset-zen, soweit der angemessene oder notwendige Selbstbehalt des Pflichtigengewahrt bleibt ([X.]/[X.]/[X.] Die Rechtsprechung zur [X.] Unterhalts 8. Aufl. [X.] 723; [X.] aaO § 12 [X.] 98; [X.]/[X.]aaO [X.]. [X.] 38; [X.]/[X.] aaO § 2 [X.] 645; [X.]/[X.]/[X.]aaO Teil J [X.] 56; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 13. Bearb. 1997 § 1603[X.] 103, 106; Stollenwerk Praxishandbuch Unterhaltsrecht 2. Aufl. Stichwort:Elternunterhalt [X.]. 6; vgl. auch [X.], 810, 811). Verfas-sungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Grundrecht des nicht unterhalts-pflichtigen Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 GG bestehen nach Auffassung des [X.] 17 -nats nicht, da dieser ohnehin keinen Einfluß auf die Verwendung des [X.] durch seine Ehefrau hat (vgl. [X.] FamRZ 1985, 143, 146).c) Die Einsatzpflicht besteht allerdings nur insoweit, als das [X.]nicht zur Deckung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen benö-tigt wird. Das hat auch das Berufungsgericht gesehen; es hat den etwa hälftigenEinsatz des [X.]betrages für angemessen gehalten, weil der [X.] Bedarf der [X.] aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissegedeckt sei und daher auch ihr - gegenüber dem Mindestbetrag erhöhter -Selbstbehalt nicht berührt werde.Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Be-stimmung des angemessenen Selbstbehalts obliegt dem Tatrichter und kannvom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob sie denanzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist (vgl.[X.]surteile vom 20. März 2002 aaO S. 742 und vom 23. Oktober 2002 aaOS. 1700). Das ist hier der Fall.Dabei verkennt der [X.] nicht, daß die Auffassung vertreten wird, [X.] sei jedenfalls ein [X.] in Höhe des [X.] § 21 Abs. 3 [X.] zu belassen sowie, daß dieser für Sozialhilfeempfängergeltende Satz noch angemessen zu erhöhen sei (vgl. [X.]/[X.] aaOKap. 13 [X.] 38, die als möglichen angemessenen [X.]betrag einensolchen von - zur [X.] - 220 t-nis des erhöhten Selbstbehalts von 1.250 $&%730 %67$ 21 Abs. 3 [X.] - von zur [X.] - 129 >ebenso [X.] aaO § 12 [X.] 98, vgl. auch die Empfehlung des 13. [X.] -, [X.] des nicht verdienenden [X.] nur insoweit heranzuziehen, soweit ein Betrag von 400 [X.] über-- 18 -schritten wird). Das vermag die Beurteilung des Berufungsgericht jedoch nichtin Frage zu stellen.Der [X.] hält es nicht für rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgerichtkeinen Vergleich des der [X.] belassenen [X.]anteils mit [X.] nach § 21 Abs. 3 [X.] angestellt hat. Es spricht bereits einiges [X.], daß mit diesem Barbetrag teilweise anders gearteter Bedarf zu bestreitenist als mit dem [X.]. Da der Barbetrag Hilfeempfängern gewährt wird,die in einer Anstalt oder einem Heim leben und häufig keine anderen barenMittel zur Verfügung haben, sind sie darauf angewiesen, hiervon etwa Aufwen-dungen für [X.]ungen, Schreibmaterial, Porti, Nahverkehrsmittel, Fuß-, [X.] zu bestreiten sowie sonstige Kleinigkeiten des täglichen Le-bens zu finanzieren (vgl. [X.] in LPK-[X.] 6. Aufl. § 21 [X.] 77;[X.]/Zink [X.] § 21 [X.] 28; Oestreicher/Schelter/[X.] [X.] § 21[X.] 11). Jedenfalls ein Teil dieses Bedarfs wird bei einem Ehegatten indessenbereits von dem in Form des Naturalunterhalts zu leistenden Familienunterhaltumfaßt (s.o. unter 4 a; vgl. auch [X.] Der [X.]anspruch unterEhegatten und seine Pfändbarkeit S. 9 f.). Das gilt umso mehr, je auskömmli-cher dieser bemessen ist. Abgesehen davon kommt der zusätzliche Barbetragnach § 21 Abs. 3 S. 4 [X.], der in dem Betrag von 129 %˝Hilfeempfängern zugute, die einen Teil der Kosten des [X.] selbsttragen;insofern erscheint es zweifelhaft, ob der betreffende Teilbetrag überhaupt be-darfsbezogen ist (vgl. [X.]/Zink aaO § 21 [X.] 26; [X.] aa0 § 21[X.] 82). Mit Rücksicht auf diese Gesichtspunkte ist die Beurteilung des [X.]s revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden.d) Die weiteren Überlegungen des Berufungsgerichts sind ebenfalls [X.], die Berechnungen treffen zu. Auch die Revision erinnert- 19 -insofern nichts. Eine mittelbare Haftung des Ehemannes der [X.] für [X.] der Schwiegermutter scheidet ebenso wie für den vorausgegangenen[X.]raum aus. Er hat auf die Verwendung des [X.]es keinen Einflußund braucht dieses in Höhe der hiervon zu bestreitenden Unterhaltsleistungenauch nicht aufzustocken. Nach alledem erweist sich auch die Verurteilung [X.] für die [X.] ab Dezember 1998 als gerechtfertigt.e) Daß die Beklagte und ihre Schwestern als (gleich nahe) Verwandte fürden Unterhalt ihrer Mutter nur anteilig nach ihren Einkommens- und Vermö-gensverhältnissen aufzukommen haben (§§ 1601, 1606 Abs. 3 [X.]), vermagdiese Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Da die Anteile der Geschwister ins-gesamt nicht ausreichen, um den offenen Unterhaltsbedarf der Mutter zu dek-ken, bedurfte es keiner Berechnung der jeweiligen Haftungsanteile, zumal [X.] nicht geltend gemacht hat, ihre Schwestern seien in zu geringemUmfang in Anspruch genommen worden.[X.] [X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZR 122/00

15.10.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2003, Az. XII ZR 122/00 (REWIS RS 2003, 1178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1178

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