Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2010, Az. XII ZR 140/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4400

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 28. Juli 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1603 Abs. 1; [X.] §§ 35 Abs. 2 Satz 1, 133 a 1. Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die [X.] zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem [X.] wird der [X.] in Abzug gebracht. Das verbleibende Ein-kommen wird um die [X.] vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden [X.] kommt zuzüglich des [X.]s dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am [X.] einsetzen. 2. Die [X.], die bezogen auf das den [X.] übersteigende Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses Mehreinkommens zu [X.]. 3. Aufwendungen für eine [X.] und Haftpflichtversicherung sind auch bei der Inan-spruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu [X.]. 4. Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten, können Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung weiterhin abzugs-fähig sein. 5. In Höhe des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten angemessenen [X.] (§ 35 Abs. 2 Satz 1 [X.]) sowie des [X.]s (§ 133 a [X.]) ist auch unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen. [X.], Urteil vom 28. Juli 2010 - [X.]/07 - [X.]

AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Dose, Schilling und [X.] für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 2. [X.]s für Familiensachen des [X.]s [X.] vom 17. September 2007 unter Zurückweisung des weiter gehen-den Rechtsmittels teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 15. Januar 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der [X.] wird verurteilt, an den Kläger rückständigen El-ternunterhalt für den Zeitraum vom 1. September 2004 bis zum 30. September 2006 in Höhe von 2.416,90 • nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 27 % und der [X.] zu 73 %. Die Kosten des Berufungsver-fahrens werden dem Kläger zu 36 % und dem [X.]n zu - 3 - 64 % auferlegt. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu 55 % und der [X.] zu 45 % zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend. 1 Die 1915 geborene, pflegebedürftige Mutter des [X.]n lebt seit Juli 2000 in einem Seniorenzentrum. Da sie die Kosten des [X.] aus ihren Renteneinkünften sowie den Leistungen der Grundsicherung und der Pflegeversicherung nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger ergänzende Sozialhilfe. Durch Rechtswahrungsanzeige vom 26. Juli 2000 wur-de der [X.] von der Hilfeleistung unterrichtet. 2 Der [X.] befindet sich seit 1. Juli 2004 im Ruhestand und erhält [X.]. Seine Ehefrau war bis Dezember 2005 erwerbstätig; seit 2006 bezieht sie Rentenleistungen. Die Ehegatten bewohnen eine [X.]. 3 Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Unterhaltsansprüche von [X.] 3.295,10 • geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, der [X.] sei für die Zeit von September 2004 bis Juni 2005 in Höhe von monatlich 311 • leistungsfähig gewesen, ab Juli 2005 in Höhe von monatlich 236 • und ab Juni 2006 in Höhe von monatlich 117 •. Unter Berücksichtigung der [X.] - 4 - pflicht seiner beiden Brüder habe er in dem begehrten Umfang für den Unterhalt der Mutter aufzukommen. 5 Der [X.] ist der Klage entgegengetreten. Er hält sich für nicht leis-tungsfähig, weil er seinem 1969 geborenen [X.] noch zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sei. Außerdem hat er die Auffassung vertreten, der ihm zugerechne-te [X.] sei vom Kläger nicht zutreffend ermittelt worden. Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 881,18 • nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und den [X.]n verurteilt, insgesamt 1.719,57 • nebst Zinsen für den streitigen Zeitraum (nicht: bis zum 30. September 2005) an den Kläger zu zahlen. Gegen die Abweisung der weitergehenden Klage wendet sich der Kläger mit der vom [X.] zugelassenen Revision. 6 Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung. 7 1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 438 veröffentlicht ist, hat den [X.]n nur in dem ausgeurteilten Umfang für unterhaltspflichtig gehalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: 8 Der Bedarf der Mutter des [X.]n sei vom Kläger schlüssig dargelegt worden. Entgegen der Auffassung des [X.]n sei auch der nach § 133 a [X.] gezahlte [X.] als Bedarf der Mutter zu berücksichtigen. 9 - 5 - Die Leistungsfähigkeit des [X.]n werde durch sein Einkommen und den ihm zuzurechnenden hälftigen [X.] bestimmt. [X.] seien die Aufwendungen für Haftpflicht- und Hausratversicherung, Kranken- und Pflege-versicherung sowie die zusätzliche Altersvorsorge. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der [X.] bedürfe als Pensionär keiner zusätzli-chen Altersvorsorge mehr und sei zudem durch seine Eigentumswohnung aus-reichend gesichert. Auch bei einer vergleichsweise guten Rente sei es zulässig, weiterhin Altersvorsorge im Hinblick auf einen etwa erhöhten Bedarf im Alter zu betreiben. Dies gelte hier umso mehr, als die Ehefrau des [X.]n zu Beginn des maßgeblichen Zeitraums noch unterhaltsbedürftig gewesen sei und unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens nur über geringe [X.] verfüge. Zudem habe der [X.] noch nicht das 65. Lebensjahr er-reicht. Unterhaltsleistungen für den [X.] des [X.]n seien dagegen nicht in Abzug zu bringen, da dieser seit 2001 nicht mehr studiere und deshalb nicht mehr unterhaltsberechtigt sei. Der dem [X.]n und seiner Ehefrau jeweils in Höhe von ½ zuzurechnende [X.] sei nicht mit der bei einer Fremdver-mietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des [X.] den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses zu bemessen. Insofern seien vom Amtsgericht zu Recht 5,89 • pro Quadratmeter als Maßstab für er-sparte Mietaufwendungen zugrunde gelegt worden. Das Familieneinkommen errechne sich sodann unter Einbeziehung des ebenfalls um den hälftigen [X.] erhöhten Einkommens der Ehefrau. Im Rahmen der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des [X.]n könne die [X.], die durch das Zusammenleben der Eheleute entstehe, und die von dem Vorliegen eines [X.]s unabhängig sei, nicht unberück-sichtigt bleiben. Um diese zu erfassen, werde der in der Literatur vorgeschlage-nen Lösung gefolgt, deren Ansatz es sei, die Entlastung, die dem [X.]n für sich selbst zugute komme, proportional auch dem Ehegatten zu 10 - 6 - belassen. Im Interesse einer angemessenen Verteilung der Entlastung sei aus den Selbstbehaltssätzen für den Unterhaltspflichtigen und dessen Ehegatten ein so genannter [X.] zu bilden. Entsprechend den für den [X.] und den Ehegatten geltenden unterschiedlichen Min-destselbstbehaltssätzen der [X.]er Tabelle, die der [X.] Rechnung trügen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Vor-gabe des [X.] diese Sätze mit steigendem Familieneinkommen höher zu veranschlagen seien, werde die Ersparnis der Lebenshaltungskosten im Vergleich zu zwei Einzelhaushalten mit 14 % veranschlagt. Diese Quote kor-respondiere in etwa mit den jeweiligen Selbstbehaltssätzen nach Anmerkung D. 1 zur [X.]er Tabelle. Zum Zwecke der Berechnung der [X.] eines Ehegatten sei daher zunächst das Gesamtfamilieneinkommen - gekürzt um die [X.] von 14 % - also in Höhe von 86 % anzusetzen und hälftig auf beide Ehegatten zu verteilen. Die damit noch nicht berücksichtig-te Ersparnis von 14 % auf Seiten des Unterhaltspflichtigen sei diesem nach sei-nem Anteil am Gesamtfamilieneinkommen zuzurechnen. Von dem sich danach ergebenden Gesamtanteil des Unterhaltspflichtigen am Familieneinkommen sei in Anlehnung an die vom [X.] entwickelten Grundsätze die Hälfte des den Selbstbehalt übersteigenden Teils zur Deckung des [X.] einzusetzen. Durch diesen Berechnungsansatz werde sichergestellt, dass auch bei unterschiedlich hohen Einkommen eine gleichmäßige Teilhabe der Eheleute an der [X.] erfolge. Auf dieser Grundlage errechneten sich für den Elternunterhalt einzusetzende Beträge von monatlich 152,25 • (September 2004 bis Juni 2005), monatlich 77,25 • (Juli bis Dezember 2005) und monatlich 7,32 • (Januar bis September 2006). Unter Berücksichtigung der anteiligen Haf-tung der Brüder des [X.]n sei sodann der gegenüber dem [X.]n be-stehende Unterhaltsanspruch zu ermitteln. Danach schulde dieser nicht mehr als 1.719,57 •. - 7 - Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-prüfung stand. 11 12 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des [X.]n aus übergegangenem Recht bejaht. [X.] nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Bun-dessozialhilfegesetzes als auch nach § 94 Abs. 1 Satz 1 des zum 1. Januar 2005 in [X.] getretenen Sozialgesetzbuchs [X.] geht ein nach bürgerlichem Recht bestehender Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers bzw. der leis-tungsberechtigten Person bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über. Einer der in den Bestimmungen genannten Aus-schlussgründe liegt nicht vor. 3. Die Unterhaltspflicht des [X.]n gegenüber seiner Mutter nach § 1601 [X.] steht dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Heim bestimmt und entspricht den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten (vgl. [X.]surteil vom 7. Juli 2004 - [X.] ZR 272/04 - FamRZ 2004, 1370, 1371). Letztere hat das Berufungsgericht entsprechend den von der Klägerin beigebrachten Aufstellungen zugrunde gelegt. Einwendungen hiergegen hat der [X.] nicht erhoben. 13 Neben den Heimkosten umfasst die der Mutter gewährte Hilfe einen Bar- und [X.] von monatlich 115,06 • bis Dezember 2004 und von [X.] 109,06 • bis September 2006. Auch insoweit ist das Berufungsgericht zutreffend von einem entsprechenden unterhaltsrechtlichen Bedarf der Mutter ausgegangen. 14 a) Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 [X.] umfasste die Hilfe zum Lebensunter-halt in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung grundsätzlich auch [X.] - 8 - nen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Falls der [X.] einen Teil der Kosten des [X.] selbst trug, erhielt er einen zusätzlichen Barbetrag in im Einzelnen festgelegter Höhe nach § 21 Abs. 3 Satz 4 [X.]. § 35 Abs. 2 Satz 1 [X.] sieht ebenfalls im Rahmen des not-wendigen Lebensunterhalts einen angemessenen Barbetrag vor. Darüber [X.] wird aufgrund der [X.] des § 133 a [X.] für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 [X.] hatten, diese Leistung in der für den vollen Kalen-dermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht. Hierdurch sollen Härten für bisherige Leistungsempfänger aufgefangen werden, da die Regelung über den [X.] nicht in das Sozialgesetzbuch [X.] aufgenommen wor-den ist ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.] 17. Aufl. § 133 [X.]. 1). Der Barbetrag dient in erster Linie der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, die nicht von der Einrichtung gedeckt werden (W. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 35 [X.]. 15; Grube in Grube/Wahrendorf [X.] 2. Aufl. § 35 [X.]. 6). Durch den [X.] werden letztlich die Personen etwas besser gestellt, die aus ihren Einkünften zu den Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung beitragen können. b) In Höhe des [X.] und des [X.]s ist auch unterhalts-rechtlich ein Bedarf anzuerkennen. Der in einem Heim lebende [X.] ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht umfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können. Andernfalls wäre er nicht in der Lage, etwa Aufwendungen für Körper- und Klei-derpflege, Zeitschriften und Schreibmaterial zu bestreiten und sonstige Kleinig-keiten des täglichen Lebens zu finanzieren ([X.]surteile vom 7. Juli 2004 - [X.] ZR 272/04 - FamRZ 2004, 1370, 1371 f. und vom 15. Oktober 2003 - [X.] ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 369 m.w.N.). 16 - 9 - In Höhe des [X.]s hat das Berufungsgericht einen Bedarf mit der Begründung bejaht, ein Leistungsempfänger, der die Heimkosten teilweise selbst aufbringen könne, habe bereits in der Vergangenheit regelmäßig über ein Einkommen verfügt, das ihm einen gehobeneren Lebensstandard ermöglicht habe. Von den bisherigen Lebensverhältnissen werde auch der Bedarf im Heim geprägt. Diese tatrichterliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu [X.]. 17 [X.] geschuldeten Unterhalts richtet sich ge-mäß § 1610 Abs. 1 [X.] nach dessen Lebensstellung, die sich in erster Linie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ableitet. [X.] der Einkommensverhältnisse, wie sie in der Regel mit dem Eintritt in den Ruhestand verbunden sind, haben - eventuell nach einer Übergangs-zeit - deshalb auch eine Änderung der Lebensstellung zur Folge ([X.]surteil vom 19. Februar 2003 - [X.] ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 861). Um die Anpas-sung des Bedarfs an eine derartige Veränderung geht es hier indessen nicht. Die Mutter des [X.]n bezog bereits seit vielen Jahren Renteneinkünfte, als sie im [X.] in das Seniorenzentrum aufgenommen wurde. Der [X.], den sie zuvor aus ihren Einkünften bestreiten konnte, ist ihr auch im [X.] zuzubilligen. Dass sie daher über ein etwas großzügiger bemesse-nes "Taschengeld" verfügte, konnte als bedarfsgerecht zugrunde gelegt wer-den. 18 4. Unterhaltspflichtig ist der [X.] allerdings nur insoweit, als er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande ist, ohne Gefähr-dung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 [X.]). 19 - 10 - a) Die Höhe des die Leistungsfähigkeit des [X.]n bestimmenden Einkommens aus Versorgungsbezügen in der hier maßgeblichen Zeit ist mit monatlich 2.253,79 • netto unstreitig. Der Kläger stellt auch die Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung nicht in Abrede. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Einkommen des [X.]n sei um Aufwendungen für die [X.] und Haftpflichtversicherung sowie für eine zu-sätzliche Altersversorgung zu bereinigen. Bei den genannten Versicherungen handele es sich um Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, die von dem Selbstbehalt zu bestreiten seien. Maßnahmen der zusätzlichen Altersversor-gung seien nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht mehr veran-lasst, zumal der [X.] nach Auffassung des Berufungsgerichts eine "ver-gleichsweise gute Rente" beziehe. 20 Diese [X.] haben teilweise Erfolg. 21 b) Die Aufwendungen für eine Hausratsversicherung sind schon wegen ihrer in der Regel geringen Höhe dem allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen und nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln. Das gilt glei-chermaßen bezüglich der Prämien für eine private Haftpflichtversicherung ([X.]/[X.]/[X.], Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. [X.]. 1018 f.). Insofern sind auch bei der Inanspruchnahme auf [X.] keine anderen Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Unterhalts-rechtsverhältnissen (so auch [X.]/[X.] Aufl. [X.]. 5 [X.]. 72 f.; vgl. auch [X.] Elternunterhalt: Grundlagen und Stra-tegien 2. Aufl. [X.]. 217). Soweit vertreten wird, Belastungen, die die Lebens-stellung vor der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt geprägt hätten (etwa [X.], Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen), seien unterhaltsrecht-lich anzuerkennen (vgl. etwa [X.], 575 f.), kann dieser [X.] nicht mehr gefolgt werden. 22 - 11 - Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist der angemessene Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen aufgrund der konkreten Umstände und unter Berück-sichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der [X.] grundsätzlich keine spürbare und dauerhafte Senkung seines Lebensstandards hinzunehmen braucht. Deshalb steht dem Unterhaltspflichti-gen im Verhältnis zu seinen Eltern zum einen ein - gegenüber den üblichen Sätzen - höherer Selbstbehalt zu. Zum anderen hat es der [X.] gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten [X.] allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen [X.] übersteigt. Denn durch eine solche Handhabung kann im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des [X.]n an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts anderer-seits bewirkt werden. Zugleich kann eine ungerechtfertigte Nivellierung unter-schiedlicher Verhältnisse vermieden werden ([X.]surteile [X.] 152, 217, 225 f. = FamRZ 2002, 1698, 1700 ff.; vom 19. März 2003 - [X.] ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182; vom 25. Juni 2003 - [X.] ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 188; vom 21. April 2004 - [X.] ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184, 1187 und [X.] 169, 59, [X.]. 21 ff. = [X.], 1511, 1512 f.). 23 Mit Rücksicht darauf können die hier in Rede stehenden geringen Auf-wendungen aber aus den dem Unterhaltspflichtigen verbleibenden Mitteln bestritten werden; eine spürbare und dauerhafte Senkung des Lebensstandards folgt daraus nicht. Der vom Berufungsgericht vorgenommene Vorwegabzug dieser Kosten ist daher nicht gerechtfertigt. 24 - 12 - c) Die Kosten einer zusätzlichen Altersvorsorge hat das Berufungsgericht dagegen zu Recht als abzugsfähig anerkannt. Das Gesetz erlaubt bei der Be-stimmung der Leistungsfähigkeit eines auf Verwandtenunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen ausdrücklich die Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen (§ 1603 Abs. 1 [X.]). Im Unterschied zu dem unterhaltsberech-tigten Elternteil besteht bei ihm in der Regel noch länger die Notwendigkeit, sich und seine Familie gegen die Unwägbarkeiten des Lebens abzusichern und für die Zukunft vorzusorgen. Im Hinblick darauf muss dem Unterhaltspflichtigen ermöglicht werden, eine angemessene Altersversorgung aufzubauen ([X.]s-urteil vom 19. Februar 2003 - [X.] ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 862 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s darf einem Unterhaltspflichtigen auch nicht mit dem Hinweis auf eine Beeinträchtigung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit die Möglichkeit genommen werden, über die primäre [X.] hinaus, wie sie etwa durch die gesetzliche Rentenversicherung oder die Beamtenversorgung erfolgt, zusätzliche Altersvorsorge zu treffen. Denn seit einigen Jahren hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich private Vorsorge zu treffen ist. Die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für den Unterhaltsberechtigten aber grundsätz-lich vor; das gilt jedenfalls dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen - wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt - vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessen Unterhalts gewährleistet wird ([X.]surteile vom 14. Januar 2004 - [X.] ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793 und [X.] 169, 59, [X.]. 29 f. = [X.],1511, 1514). 25 Allerdings ist der [X.] zum 1. Juli 2004 aus dem Erwerbsleben aus-geschieden, so dass sich die - vom Berufungsgericht auch aufgeworfene - [X.] stellt, ob ihm gleichwohl zugebilligt werden kann, seine zusätzlichen [X.]maßnahmen fortzusetzen. Regelmäßig ist mit dem Eintritt in das [X.] - 13 - tenalter der Lebensabschnitt erreicht, für den mit Rücksicht auf die sinkenden Einkünfte Vorsorge getroffen worden ist. Dass trotzdem zu Lasten der unter-haltsrechtlichen Leistungsfähigkeit weiterhin Versorgungsrücklagen gebildet werden können, dürfte grundsätzlich dann zu verneinen sein, wenn ein nicht selbständig Erwerbstätiger mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, auf die die Vorsorgemaßnahmen häufig auch ausgelegt sein dürften, in den Ruhestand tritt. Das kann hier aber dahinstehen. Der [X.] hat seine Erwerbstätigkeit im Alter von 60 Jahren beendet, ohne dass der Kläger ihm einen Verstoß gegen eine Erwerbsobliegenheit angelastet hätte. Im Hinblick auf das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis kann er keine weiter gehende primäre Altersversor-gung erlangen. Dann kann ihm aber nicht verwehrt werden, jedenfalls seine zusätzliche Altersvorsorge bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszubauen. Hinzu kommt, dass bei der Ehefrau des [X.]n offensichtlich eine erhebliche Versorgungslücke vorliegt, da sie - seit dem 1. Januar 2006 - Altersrente für Frauen von nur 237,52 • monatlich bezieht. Auch dieser [X.] verdeutlicht einen zusätzlichen Vorsorgebedarf. Die Höhe der Vorsorgeaufwendungen übersteigen mit 74,03 • monatlich den für die Zusatzvorsorge maßgeblichen Umfang von 5 % des Jahresbrutto-einkommens des [X.]n (rund 28.000 •) nicht, so dass gegen die unter-haltsrechtliche Anerkennung keine Bedenken bestehen (vgl. [X.]surteil vom 14. Januar 2004 - [X.] ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793). Gegen die Beurtei-lung des Berufungsgerichts, der [X.] sei nicht bereits durch die im Mitei-gentum der Ehegatten stehende Eigentumswohnung hinreichend gesichert, bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die (unbelastete) [X.] hat eine Größe von nur 69 m². Das Miteigentum hieran lässt die [X.]e Zahlung von 74,03 • nicht wegen anderweit bereits bestehender Absi-cherung als Maßnahme der Vermögensbildung erscheinen (vgl. [X.]surteile 27 - 14 - vom 23. November 2005 - [X.] ZR 51/03 - [X.], 387, 388 und vom 14. Januar 2004 - [X.] ZR 149/01 - FamRZ 2004, 772, 773). 28 d) Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, eine Unterhaltspflicht des [X.]n gegenüber seinem 1969 geborenen [X.] anzuerkennen. Dagegen wendet sich die Revision als ihr günstig nicht. Gegen die Annahme bestehen auch keine rechtlichen Bedenken. 5. Dem monatlichen Nettoeinkommen des [X.]n hat das Berufungs-gericht den hälftigen [X.] der Ehewohnung hinzugerechnet. Dessen Bemessung hat es nicht die bei einer [X.] erzielbare objektive Marktmiete zugrunde gelegt, sondern auf die unter den gegebenen Verhältnis-sen ersparte Miete abgestellt. Das steht mit der Rechtsprechung des [X.]s in Einklang (vgl. [X.]surteil vom 19. März 2003 - [X.] ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1180 f.) und wird auch von der Revision nicht beanstandet. Unter Zugrundelegung einer Miete von 5,80 • pro Quadratmeter und nach Abzug der mit dem Wohneigentum verbundenen Kosten ist danach ein [X.] von 406,66 • monatlich ermittelt worden, der in Höhe von ½ (203,33 •) das unter-haltsrelevante Einkommen des [X.]n erhöht. 29 6. a) Zu den zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen des [X.]n gehört auch die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau, da diese kein ihren Unterhaltsbedarf deckendes Einkommen erzielt. Der [X.] schul-det ihr deshalb Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360 a [X.]. Auch wenn dieser Unterhaltsanspruch nicht ohne Weiteres nach den bei Trennung und Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen werden kann, weil er nicht auf die Gewährung einer frei verfügbaren Geldrente, sondern darauf gerichtet ist, dass jeder Ehegatte seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend der in der Ehe übernommenen Funktion leistet, ist es rechtlich unbedenklich, den [X.] - 15 - spruch im Fall der Konkurrenz mit anderen Ansprüchen auf die einzelnen Fami-lienmitglieder aufzuteilen und in Geld zu veranschlagen. Denn das Maß des [X.] bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 [X.] als Orientierungshilfe herangezogen und der anzusetzende Betrag insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt [X.] oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden kann ([X.]surteile vom 19. Februar 2003 - [X.] ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864; vom 22. Januar 2003 - [X.] ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 366 f.; vom 20. März 2002 - [X.] ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742; vom 18. Oktober 2000 - [X.] ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1066 und vom 25. Juni 2003 - [X.] ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 187). Die Be-rechnung darf sich dabei nicht auf einen bestimmten Mindestbedarf beschrän-ken, sondern hat von den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Auf die - Veränderungen unterliegen-den - Lebensverhältnisse können sich auch Unterhaltsansprüche nachrangig Berechtigter auswirken und zu einer Einschränkung des Bedarfs der Ehegatten führen. Insofern wird allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass ein [X.] des [X.] in unteren und mittleren [X.] des Unterhaltspflichtigen, bei denen eine Quotenberechnung in Betracht kommt, unterbleiben kann, denn andernfalls kann das vorrangige Ziel, den angemesse-nen Unterhalt des Ehegatten zu gewährleisten, nicht erreicht werden ([X.]/[X.] [X.]O [X.]. 2 [X.]. 82 a. E.). Bei der [X.] ist die durch die gemeinsame Haushalts-führung der Ehegatten eintretende Ersparnis zu berücksichtigen, die mit wach-sendem Lebensstandard in der Regel steigt (vgl. [X.]surteil vom 14. Januar 2004 - [X.] ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793). 31 b) Das Berufungsgericht hat zur Bestimmung des [X.], der unter Berücksichtigung des die [X.] einbeziehenden, [X.] - 16 - senen Unterhalts der Ehefrau zu ermitteln ist, den folgenden Berechnungsweg gewählt: 33 Aus den in den Unterhaltstabellen vorgesehenen Selbstbehaltssätzen für den [X.]n als Unterhaltspflichtigen und seine Ehefrau als seine Unterhalts-berechtigte wird ein so genannter [X.] gebildet. Die Haushalts-ersparnis wird mit 14 % des Familieneinkommens veranschlagt (= Differenz zwischen dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen und dem des Ehegatten, ins Verhältnis gesetzt zu den zusammengerechneten Selbstbehalten der Ehe-gatten) und von dem Familieneinkommen in Abzug gebracht. Der verbleibende Betrag wird zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Sodann wird dem Anteil des Unterhaltspflichtigen der seinem Anteil am Familieneinkommen entsprechende Anteil an der [X.] zugerechnet. Von dem sich ergebenden Be-trag wird der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in Abzug gebracht. 50 % der sich ergebenden Differenz stellen die für den Elternunterhalt verfügbaren Mittel dar. In Zahlen verdeutlicht ergibt sich folgende Berechnung (Beispiel nach [X.]/[X.] [X.]O 2. [X.]. [X.]. 86): 34 Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.000 • + Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau 1.000 • Familieneinkommen 4.000 • Familienbedarf (86 % des Familieneinkommens bei 14 % [X.], s. oben) 3.440 • Anteil des Unterhaltspflichtigen (½) 1.720 • + [X.] aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen (14 %)

420 • 2.140 • - 17 - abzüglich Selbstbehalt des Unterhalts- pflichtigen (ab Juli 2005) 1.400 • verbleiben 740 • ½ hiervon = 370 • sind für den Elternunterhalt einsetzbar. 35 c) Diesem Berechnungsweg ist entgegengehalten worden, dass sich ei-ne deutlich geringere Leistungsfähigkeit ergebe, als wenn nur die in den [X.] zum Ausdruck kommende Haushaltser-sparnis berücksichtigt werde. Die Leistungsfähigkeit müsse aber höher sein, weil der Vorteil des Zusammenlebens als linear ansteigend beurteilt werde ([X.] [X.], 1650, 1651 f.; dieser Kritik teilweise zustimmend [X.]/[X.] [X.]O 2. [X.]. [X.]. 84: [X.] vertritt die [X.], dass die [X.] in den [X.], die nur geringfügig oberhalb des [X.]s liegen, nicht oder nicht hinrei-chend berücksichtigt wird und die Unterhaltspflicht deshalb zu spät einsetzen dürfte; vgl. auch [X.] [X.]O [X.]. 252 b). Weiterhin ist kritisiert worden, dass die Methode bei gleich hohen Einkünften der Ehegatten zu einem [X.]-anspruch gelange, der dem gegenüber einem allein stehenden Unterhaltspflich-tigen mit gleichem Einkommen entspreche, obwohl dem Alleinstehenden keine [X.] zugute komme (Schausten Elternunterhalt [X.]. 84). Der [X.] teilt die Auffassung, dass das Ergebnis jedenfalls für Einkünf-te in der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Größenordnung, nämlich bei einem Familieneinkommen von rund 2.900 • bzw. von rund 2.600 •, nicht [X.] ist. Ließe man die erhöhte [X.] außer Betracht, [X.] sich ein deutlich höherer Unterhalt. Daraus folgt, dass die [X.], durch die gerade eine Entlastung eintritt, nicht ihrer Bedeutung entspre-chend berücksichtigt worden ist. Das zeigt die folgende Berechnung: 36 - 18 - Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.000,00 • + Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau 1.000,00 • Familieneinkommen 4.000,00 • abzüglich [X.] 2.450,00 •verbleibendes Einkommen 1.550,00 • davon ½ 775,00 • individueller Familienbedarf (2.450 • + 775 •) 3.225,00 • Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.000,00 • abzüglich Anteil des Unterhaltspflichtigen am individuellen Familienbedarf (3225 x 3000 : 4000) [X.] • für den Elternunterhalt einsetzbar 581,25 • Auch im vorliegenden Fall hätten sich bei Außerachtlassung der Haus-haltsersparnis, die über die Differenz der [X.] hinausgeht, deutlich höhere für den Unterhalt einzusetzende Beträge ergeben als die vom Berufungsgericht errechneten. Im Hinblick darauf führt die angefochtene Ent-scheidung nicht zu einer angemessenen Verteilung der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel. Als angemessen kann eine Verteilung nur dann angesehen werden, wenn sie die durch die gemeinsame Haushaltsführung der Ehegatten eintretende Ersparnis, die mit wachsendem Lebensstandard regel-mäßig steigt, in einer Weise berücksichtigt, dass hieraus auch eine höhere [X.] des Unterhaltspflichtigen folgt. Das ist auch der Berechnungs-weise des [X.] ([X.], 1650, 1651) entgegen zu halten, die eine 37 - 19 - über die Differenz der [X.] hinausgehende Ersparnis nicht pauschal, sondern nur bei konkreter Feststellung im Einzelfall berücksichtigt. Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis entspricht den vorgenannten Anforderungen ebenfalls nicht. 38 7. Das angefochtene Urteil kann deshalb teilweise keinen Bestand ha-ben. Der [X.] kann in der Sache jedoch abschließend entscheiden, da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu erwarten sind. a) Der [X.] hält es in der Regel für angemessen und sachgerecht, bei der Fallgestaltung, in der der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte verfügt als sein Ehegatte, die Leistungsfähigkeit wie folgt zu ermitteln: 39 Von dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten (Familien-einkommen) wird der [X.] in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird zur Ermittlung des für den individuellen Familienbedarf benö-tigten Betrages um eine in der Regel mit 10 % zu bemessende Haushaltser-sparnis vermindert (s. dazu unten 7 [X.]). Die Hälfte des sich ergebenden [X.] kommt zuzüglich des [X.]s dem Familienunterhalt zugu-te. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der [X.] entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten [X.]. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwi-schen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen. 40 - 20 - An einem Beispiel verdeutlicht ergibt sich folgende Berechnung: 41 Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.000,00 • Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau 1.000,00 • Familieneinkommen 4.000,00 • abzüglich [X.] 2.450,00 • 1.550,00 • abzüglich 10 % [X.] 155,00 • 1.395,00 • davon 1/2 697,50 • + [X.] 2.450,00 • individueller Familienbedarf 3.147,50 • Anteil des Unterhaltspflichtigen (75 %) 2.360,63 • Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.000,00 • abzüglich 2.360,63 • für den Elternunterhalt einsetzbar 639,37 • [X.] kann der individuelle Familienbedarf auch durch Addition des [X.]s (im Beispiel: 2.450 •) und eines Betrages in Höhe von 45 % des um den [X.] bereinigten Gesamteinkommens der Ehegatten (im obigen Beispiel: 45 % von 1.550 • = 697,50 •) errechnet werden. 42 b) [X.]) Durch die Ermittlung der [X.] bezogen auf das den [X.] übersteigende Einkommen der Ehegatten kann gewähr-leistet werden, dass die mit zunehmenden Einkünften ansteigende Ersparnis 43 - 21 - bei der Unterhaltsberechnung erfasst wird. In Höhe des Teilbetrages des Fami-lieneinkommens, der dem [X.] entspricht, wird der Haushalts-ersparnis bereits durch die unterschiedlichen Selbstbehaltssätze der Ehegatten (bis zum 30. Juni 2005: 1.250 • und 950 •; Differenz: 300 •; ab 1. Juli 2005: 1.400 • und 1.050 •; Differenz 350 •; jeweils gemäß [X.]er Tabelle) Rechnung getragen. Die Berücksichtigung einer [X.], die die Differenz zwischen den [X.]n übersteigt, von der konkreten Darlegung im Einzelfall abhängig zu machen (so [X.] [X.], 1650, 1651), hält der [X.] für wenig praktikabel (ebenso Eschen-bruch/[X.] [X.]O 2. [X.]. [X.]. 86), zumal die Lebenserfahrung für eine mit steigendem Einkommen wachsende [X.] spricht. bb) Die Bemessung der [X.] leitet der [X.] nicht aus dem Verhältnis der unterschiedlichen [X.] ab. Dieses [X.] kann zum einen Veränderungen unterliegen; zum anderen erscheint es in seiner Aussagekraft hinsichtlich des Umfangs der [X.], die we-gen des den [X.] übersteigenden Einkommens eintritt, nicht zwingend. Nahe liegend ist es vielmehr, in Anlehnung an die Regelungen im Sozialrecht auf eine [X.] von 10 % abzustellen. 44 Nach § 20 Abs. 3 SGB II (i.d.[X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 24. März 2006, [X.]l. I 558) beträgt die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts bei zwei Partnern einer Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 % der monatlichen Regelleistung nach Absatz 2. § 3 Abs. 3 der [X.] zur Durchführung des § 28 des [X.] - (i.d.F. der 1. Verordnung zur Änderung der Regelsatz-verordnung vom 20. November 2006, [X.]l. I 2657) sieht vor, dass der [X.] jeweils 90 % des [X.] beträgt, wenn Ehegatten oder [X.] - 22 - partner zusammenleben (zu einer Gesamtleistung von 180 % bei gemischten Bedarfsgemeinschaften auch vor Änderung von § 3 Abs. 3 Regelsatzverord-nung: [X.], 131 [X.]. 19 f.). Der vom [X.] nicht bean-standeten ([X.] FamRZ 2010, 429, 435) Reduzierung der [X.] liegt offensichtlich die Auffassung zugrunde, dass durch das gemeinsame Wirtschaf-ten Aufwendungen erspart werden, die mit jeweils 10 % veranschlagt werden können. c) Es entspricht der Rechtsprechung des [X.]s, wenn das unter Be-rücksichtigung von [X.] und [X.] verbleibende Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Hälfte für den individuellen Familien-bedarf und zur anderen Hälfte als für den Elternunterhalt verfügbar in Ansatz gebracht wird. Danach ist es - auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität - grundsätzlich zu billigen, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden Einkommens allein auf einen etwa hälftigen An-teil des Betrages abgestellt wird, der den Mindestbedarf übersteigt (vgl. 4 b). 46 8. Unter Heranziehung dieser Grundsätze ergibt sich die folgende Be-rechnung des Unterhalts, den der [X.] für seine Mutter aufzubringen hat: 47 a) Das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Einkommen des [X.] ist einschließlich des [X.] (1.971,11 • + 203,33 • = 2.174,44 •) um die erfolgten Abzüge für die Kosten der [X.] und der Haftpflichtversiche-rung um monatlich 10,95 • und 4,33 • zu erhöhen. Es beläuft sich deshalb auf 2.189,72 •. Das Einkommen der Ehefrau des [X.]n betrug bis Juni 2005 monatlich 732,71 • und ab Januar 2006 monatlich 407,47 •. 48 b) Auf dieser Grundlage ist zunächst die Leistungsfähigkeit des [X.] zu ermitteln: 49 - 23 - September 2004 bis Juni 2005 Einkommen des [X.]n 2.189,72 • Einkommen seiner Ehefrau 732,71 • Familieneinkommen 2.922,43 • abzüglich [X.] (1.250 • + 950 • gemäß, [X.]er Tabelle: Stand 1. Juli 2003) 2.200,00 • 722,43 • abzüglich 10 % [X.] 72,24 • 650,19 • davon ½ 325,10 • + [X.] 2.200,00 • individueller Familienbedarf 2.525,10 • Anteil des [X.]n (74,93 %) 1.892,06 • Einkommen des [X.]n 2.189,72 • abzüglich 1.892,06 • 297,66 • Juli bis Dezember 2005 Familieneinkommen 2.922,43 • abzüglich [X.] (1.400 • + 1.050 •, gemäß [X.]er Tabelle: Stand 1. Juli 2005) 2.450,00 • 472,43 • abzüglich 10 % [X.] 47,24 • 425,19 • davon ½ 212,60 • + [X.] 2.450,00 • individueller Familienbedarf 2.662,60 • Anteil des [X.]n (74,93 %) 1.995,09 • - 24 - Einkommen des [X.]n 2.189,72 • abzüglich 1.995,09 • 194,63 • Januar bis September 2006 Einkommen des [X.]n 2.189,72 • Einkommen seiner Ehefrau 407,47 • Familieneinkommen 2.597,19 • abzüglich [X.] 2.450,00 • 147,19 • abzüglich 10 % [X.] 14,72 • 132,47 • davon ½ 66,24 • + [X.] 2.450,00 • individueller Familienbedarf 2.516,24 • Anteil des [X.]n (84,31 %) 2.121,44 • Einkommen des [X.]n 2.189,72 • abzüglich 2.121,44 • 68,28 • c) Für den ungedeckten Bedarf der Mutter haftet der [X.] anteilig neben seinen beiden [X.] (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Deshalb ist auch deren Leistungsfähigkeit auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffe-nen und von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen zu ermitteln. 50 - 25 - [X.]) Anteil des [X.] M. des [X.]n September 2004 bis Juni 2005 Einkommen des [X.] 2.059,11 • Einkommen der Ehefrau des [X.] 1.041,81 • Familieneinkommen 3.100,92 • abzüglich [X.] 2.200,00 • 900,92 • abzüglich 10 % [X.] 90,09 • 810,83 • davon ½ 405,42 • + [X.] 2.200,00 • individueller Familienbedarf 2.605,42 • Anteil des [X.] (66,4 %) 1.730,00 • Einkommen des [X.] 2.059,11 • abzüglich 1.730,00 • 329,11 • ab Juli 2005 Einkommen des [X.] 2.059,11 • Einkommen der Ehefrau des [X.] 1.039,86 • Familieneinkommen 3.098,97 • abzüglich [X.] 2.450,00 • 648,97 • abzüglich 10 % [X.] 64,90 • 584,07 • davon ½ 292,04 • + [X.] 2.450,00 • individueller Familienbedarf 2.742,04 • Anteil des [X.] (66,44 %) 1.821,81 • Einkommen des [X.] 2.059,11 • - 26 - abzüglich 1.821,81 • 237,30 • bb) Anteil des [X.] K.-H.: September bis Dezember 2004 Einkommen des [X.] 2.360,30 • Einkommen der Ehefrau des [X.] 395,78 • Familieneinkommen 2.756,08 • abzüglich [X.] 2.200,00 • 556,08 • abzüglich 10 % [X.] 55,61 • 500,47 • davon ½ 250,24 • + [X.] 2.200,00 • individueller Familienbedarf 2.450,24 • Anteil des [X.] (85,64 %) 2.098,39 • Einkommen des [X.] 2.360,30 • abzüglich 2.098,39 • 261,91 • Januar bis Juni 2005 Einkommen des [X.] 2.807,21 • Einkommen der Ehefrau des [X.] 446,91 • Familieneinkommen 3.254,12 • abzüglich [X.] 2.200,00 • 1.054,12 • abzüglich 10 % [X.] 105,41 • 948,71 • davon ½ 474,36 • + [X.] 2.200,00 • - 27 - individueller Familienbedarf 2.674,36 • Anteil des [X.] (86,27 %) 2.307,17 • Einkommen des [X.] 2.807,21 • abzüglich 2.307,17 • 500,04 • ab Juli 2005 Familieneinkommen 3.254,12 • abzüglich [X.] 2.450,00 • 804,12 • abzüglich 10 % [X.] 80,41 • 723,71 • davon ½ 361,86 • + [X.] 2.450,00 • individueller Familienbedarf 2.811,86 • Anteil des [X.] (86,27 %) 2.425,79 • Einkommen des [X.] 2.807,21 • abzüglich 2.425,79 • 381,42 • d) Insgesamt errechnet sich somit der folgende Haftungsanteil des [X.]n: 51 - 28 - 09-12/04 01-06/05 07-12/05 2006 [X.]r 297,66 • 297,66 • 194,63 • 68,28 • [X.] • 329,11 • 237,30 • 237,30 • [X.] 261,91 • 500,04 • 381,42 • 381,42 • gesamt 888,68 • 1.126,81 • 813,35 • 687,00 • Quote des [X.]n 33,49 % 26,42 % 23,93 % 9,94 % e) Für den Bedarf der Mutter hat der [X.] deshalb in folgendem [X.] aufzukommen: 52 Bedarf der Mutter:Anteil des [X.]n: September 2004 402,82 • 134,90 • Oktober 2004 469,04 • 157,08 • November 2004 402,82 • 134,90 • Dezember 2004 502,04 • 168,13 • Januar 2005 468,44 • 123,76 • Februar 2005 266,33 • 70,36 • März 2005 468,44 • 123,76 • April 2005 402,22 • 106,27 • Mai 2005 468,44 • 123,76 • Juni 2005 402,22 • 106,27 • Juli 2005 519,28 • 124,26 • August 2005 519,28 • 124,26 • September 2005 451,42 • 108,02 • Oktober 2005 519,28 • 124,26 • - 29 - November 2005 451,42 • 108,02 • Dezember 2005 519,28 • 124,26 • Januar 2006 519,28 • 51,62 • Februar 2006 315,70 • 31,38 • März 2006 519,28 • 51,62 • April 2006 501,82 • 49,88 • Mai 2006 571,36 • 56,79 • Juni 2006 501,82 • 49,88 • Juli 2006 571,36 • 56,79 • August 2006 571,36 • 56,79 • September 2006 501,82 • 49,88 • insgesamt 2.416,90 • - 30 - 53 f) Eine abschließende Angemessenheitskontrolle gibt keinen Anlass, die-ses Ergebnis zu korrigieren. [X.] Weber-Monecke [X.]: AG [X.], Entscheidung vom 15.01.2007 - 267 F 333/06 - [X.], Entscheidung vom 17.09.2007 - [X.] UF 61/07 -

Meta

XII ZR 140/07

28.07.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2010, Az. XII ZR 140/07 (REWIS RS 2010, 4400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4400

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZR 140/07 (Bundesgerichtshof)

Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners


XII ZB 489/13 (Bundesgerichtshof)

Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes bei Verfügung über geringere Einkünfte als sein Ehegatte; …


XII ZB 25/13 (Bundesgerichtshof)

Leistungsfähigkeitsprüfung bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Elternunterhalt: Maßgeblicher Familienbedarf bei erheblicher Einkommensdifferenz zwischen dem Unterhaltspflichtigen …


XII ZB 365/18 (Bundesgerichtshof)

Elternunterhalt: Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs des unterhaltspflichtigen Schenkers im Rahmen der Leistungsfähigkeit; Unterhaltspflicht beider Ehegatten gegenüber …


II-2 UF 61/07 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZR 140/07

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.