Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. XII ZR 43/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 484

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 43/11
Verkündet am:

12. Dezember 2012

Kirchgeßner,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] §§
1603, 1360, 1360
a
Das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich auch für den Elternunterhalt ein-zusetzen. Dies gilt allerdings nicht in Höhe eines Betrages von 5
-
7
% des Mindest-selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sowie in Höhe etwa der Hälfte des darüber-hinausgehenden Taschengeldes.
[X.], Urteil vom 12. Dezember 2012 -
XII ZR 43/11 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7.
November 2012
durch den
Vorsitzenden
Richter Dose und [X.], [X.], Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die [X.] des Klägers wird der
Beschluss des 2.
[X.]s für Familiensachen des [X.] vom 29.
März 2011 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für die [X.] von November 2007 bis Februar 2009 geltend.
Die Mutter der Beklagten lebt in einer Alten-
und Pflegeeinrichtung. Da sie die Kosten des [X.] nur teilweise aufbringen kann, gewährt ihr der
Kläger Leistungen der Sozialhilfe, die zwischen 848

t-lich liegen. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 7.
November 2007 wurde die [X.] von der Hilfegewährung unterrichtet.
1
2
-
3
-
Die Beklagte ist nicht erwerbstätig. Sie bewohnt mit ihrem berufstätigen Ehemann und dem gemeinsamen volljährigen [X.] eine lastenfreie Eigen-tumswohnung.
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 1.267,36

(nebst Zinsen), und zwar von monatlich 69,53

bis März 2008 und monatlich 83,61

2009 in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei aufgrund des ihr gegen ihren Ehemann zustehenden Taschengeldanspruchs in der vorgenannten Höhe leistungsfähig. Die Beklagte ist der Klage entgegenge-treten. Sie hält sich nicht für leistungsfähig, da ihr im Hinblick auf die Unter-haltspflicht ihres Ehemannes für den arbeitslosen volljährigen [X.] nur ein [X.] Taschengeld zugestanden habe, das
ihr für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse habe verbleiben müssen.
Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil des [X.] stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klage wegen der den Betrag von 894

h-ten sich die zugelassene Revision der Beklagten und die [X.] des Klägers, die jeweils ihre zweitinstanzlichen Begehren weiter verfolgen.

Entscheidungsgründe:
Revision und [X.] sind begründet.

Auf das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 [X.] noch das bis 31.
August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor 3
4
5
6
7
-
4
-
diesem [X.]punkt eingeleitet worden ist (vgl. [X.]sbeschluss vom 3.
Novem-ber 2010

XII
ZB
197/10
mRZ 2011, 100 Rn.
10).

I.
Das Berufungsgericht hat seine -
als Beschluss bezeichnete
-
Entschei-dung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der auf den Kläger übergegangene Anspruch beruhe auf §
1601 [X.]. Der Bedarf der Mutter der Beklagten umfasse die nicht durch eigenes Einkom-men gedeckten Kosten der Unterbringung in einem Heim sowie den gewährten [X.]
(richtig: Barbetrag). Die Beklagte sei auch teilweise leistungs-fähig. Sie verfüge zwar nicht über Erwerbseinkommen; zu berücksichtigen sei aber der Vorteil des mietfreien Wohnens in der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Eigentumswohnung. Der Wohnwert sei mit 390

worden, so dass die Hälfte (= 195

r-gung des [X.]es führe nicht zu einer Reduzierung dieses Betrages. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit sei über den Wohnvorteil hinaus der Anspruch der Beklagten auf Familienunterhalt zu berücksichtigen. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen ihres
Ehemannes habe unter Einbeziehung der jeweils erfolgten Steuererstattungen im [X.] monatlich rund 3.057

im Jahr 2008 monatlich rund 3.252

g-te Aufwendungen mit pauschal 150

ersiche-rung in Höhe von 76

in Höhe von monatlich 237

s-tungen für diesen Zweck könne die Beklagte dem Kläger nicht entgegenhalten. Hinzuzurechnen seien Kapitaleinkünfte des Ehemannes in Höhe von 252

o-natlich. Danach errechne sich unter Berücksichtigung des hälftigen Wohnwertes 8
9
-
5
-
von 195

2008. Aufwendungen für den [X.] könnten nicht berücksichtigt werden, da nicht von dessen [X.] auszugehen sei.
Der individuelle Familienbedarf unter Berücksichtigung der durch die gemeinsame Haushaltsführung der Ehegatten eintretenden Synergieeffekte betrage unter Heranziehung der Berechnungsweise des [X.]s monatlich 2.803,70

und monatlich 2.885,15

n-kommen der Beklagten mit 195

i-liengesamteinkommen von monatlich 3.236

% ausma-che,
ergebe sich eine in diesem Umfang bestehende Verpflichtung zum indivi-duellen Familienbedarf beizutragen in Höhe von 168,95

"Einkommen"
in Höhe von 195

Lage, in diesem Umfang für ihre
Mutter Unterhaltsleistungen zu erbringen. Für die [X.] ab Januar 2008 reduziere sich der Anteil der Beklagten am Familienun-terhalt auf 5,71
%, was zu einer Beteiligungspflicht am individuellen Familien-bedarf in Höhe von rund 164,65

ich ein für den Unterhalt der Mutter verbleibender Betrag von gerundet 30,35

Es sei allerdings gerechtfertigt, die Zahlungsverpflichtung der [X.] um monatlich 21,60

zu erhöhen. Diese Beträge könne
die Beklagte aus dem ihr zustehenden Ta-schengeld aufbringen. Die Einsatzpflicht des Taschengeldes bestehe zwar nur insoweit, als dieses nicht zur Deckung des angemessenen Bedarfs des [X.] benötigt werde. Hier sei aber der erhöhte angemessene Selbst-behalt der Beklagten von 1.400

Familienbedarf bereits gedeckt. Deshalb sei es gerechtfertigt, die Beklagte zu verpflichten, das gesamte ihr rechnerisch zustehende Taschengeld für den [X.] einzusetzen. Das Taschengeld werde mit 5
% der Differenz 10
11
-
6
-
zwischen dem Familieneinkommen und dem individuellen Familienbedarf für die jeweiligen [X.]räume bemessen, um den für den individuellen Familienbe-darf benötigen Betrag nicht anzutasten. Rechnerisch ergäben sich so rund 26

(richtig: 21,61

ab Januar 2008.
Durch die Zahlung von Familienunterhalt und Taschengeld werde der Selbstbehalt des Ehemannes der Beklagten nicht berührt. Die Beklagte
ihrer-seits könne aus dem ihr zur Verfügung stehenden Einkommen aus Familienun-terhalt, Wohnwert und Taschengeld von insgesamt 1.454

1.536

Wahrung des ihr zuzubilligenden erhöhten Selbstbehalts von 1.400

aufbringen. Unter Einbeziehung der aus dem Taschengeld zu leistenden [X.] ergebe sich eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von gerundet 48

t-lich für November und Dezember 2007 und von 57

ab Januar 2008, insgesamt von 894

II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Mutter der Beklagten grundsätzlich unterhaltsberechtigt ist. Die Unter-haltspflicht der Beklagten gegenüber ihrer Mutter nach §
1601 [X.] steht zwi-schen den Parteien dem Grunde nach auch nicht im Streit.
Der Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Heim be-stimmt und entspricht den
dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen 12
13
14
15
-
7
-
gedeckten Kosten (vgl. [X.]surteile [X.]Z 186, 350 =
[X.]Z 2010, 1535 Rn.
13 und vom 7.
Juli 2004
XII
ZR
272/02
-
[X.]Z 2004, 1370, 1371). Diese überstiegen jedenfalls den vom Kläger geforderten monatlichen Unterhalt.
Neben den Heimkosten umfasst die der Mutter gewährte Hilfe einen [X.]. Auch insoweit ist unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen. Ein
in einem Heim lebender
Unterhaltsberechtigter
ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht umfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können, weil er andernfalls nicht in der Lage wäre, diese Bedürfnisse zu finanzieren ([X.]surteil [X.]Z 186, 350 =
[X.]Z 2010, 1535 Rn.
15
f.).
2. Gegen die Ermittlung
der Leistungsfähigkeit der Beklagten bestehen indessen durchgreifende rechtliche Bedenken.
a)
Das [X.] hat insofern in einem ersten Schritt die Berechnungsweise zugrunde gelegt, die der [X.] für die Ermittlung der [X.] bei der Fallgestaltung für sachgerecht hält, bei der der [X.] über höhere Einkünfte verfügt als sein Ehegatte.
aa) In solchen Fällen wird von dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten (Familieneinkommen) der Familienselbstbehalt in Abzug [X.]. Das verbleibende Einkommen wird zur Ermittlung des für den [X.] benötigten Betrages um eine -
in der Regel mit 10
% zu be-messende
-
Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der [X.] entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten [X.]. Für den Elternunterhalt kann er die Differenz zwischen seinem Ein-16
17
18
19
-
8
-
kommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen ([X.]s-urteil [X.]Z 186, 350 =
[X.]Z 2010, 1535 Rn.
39
ff. m. Anm. [X.]).
Demgemäß hat das Berufungsgericht auf der Seite des Ehemannes der Beklagten dessen bereinigtes
Erwerbseinkommen, den hälftigen Wohnvorteil sowie die Zinseinkünfte und auf der Seite der Beklagten lediglich den hälftigen Wohnvorteil in die Berechnung eingestellt.
[X.]) Ob die vorgenannte Berechnungsmethode auch dann herangezogen werden kann, wenn nicht der Unterhaltspflichtige, sondern sein Ehegatte über höhere Einkünfte verfügt, brauchte der [X.] bisher nicht zu entscheiden. Im Schrifttum wird dies teilweise befürwortet, weil auch in solchen Fällen sachge-rechte und angemessene Ergebnisse zu erzielen seien (vgl. Gutdeutsch
[X.]Z
2011, 77, 80; [X.] [X.]Z 2010, 1541, 1542; [X.] in [X.] Handbuch des Unterhaltsrechts 12.
Aufl. Rn.
5047). Die Frage kann auch im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn die Berechnungsmethode kommt hier un-abhängig davon nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht über
eigene
bare [X.] verfügt, mit denen
sie zum Familienunterhalt beizutragen hätte.
Wie der [X.] ausgeführt hat, soll durch die Ermittlung der Haushaltser-sparnis bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Einkommen auf die geschilderte Weise gewährleistet werden, dass die mit zunehmenden Einkünften ansteigende Ersparnis bei der Unterhaltsberechnung erfasst und unter Berücksichtigung dessen die Beteiligung der Ehegatten am Familienun-terhalt festgestellt wird ([X.]surteil [X.]Z 186, 350 =
[X.]Z 2010, 1535 Rn.
43). Die Beklagte erzielt indessen kein Einkommen, das auf [X.] einerseits und Elternunterhalt andererseits aufgeteilt werden könnte. Sie kommt als Miteigentümerin der von den Eheleuten bewohnten Ehewohnung

wovon der [X.] aufgrund der getroffenen Feststellungen auszugehen hat

20
21
22
-
9
-
nur in den Genuss des Vorteils mietfreien Wohnens. Dieser Vorteil ist zwar beim Elternunterhalt in Höhe der angemessenen ersparten Miete zu bewerten (vgl.
[X.]surteile vom 19.
März 2003 -
XII
ZR
123/00
-
[X.]Z 2003, 1179, 1180
f. und [X.]Z 186, 350 =
[X.]Z 2010, 1535

Rn.
29
ff.). Das ändert aber nichts daran, dass der Beklagten hieraus keine Mittel zur Verfügung stehen, die sie für den Unterhalt ihrer Mutter einsetzen könnte. Denn der Ehemann der [X.]n braucht als Miteigentümer an die Beklagte keine Nutzungsentschädi-gung zu zahlen. Beanspruchen kann die Beklagte allein Familienunterhalt nach den §§
1360, 1360
a [X.], der im vorliegenden Fall aufgrund des
bestehenden Miteigentums keine Wohnkosten, sondern nur die Nebenkosten umfasst und im Übrigen nicht auf Gewährung einer Geldrente gerichtet ist (st. Rspr., vgl. etwa [X.]surteil vom 19.
Februar 2003 -
XII
ZR
67/00
-
[X.]Z 2003, 860, 865).
Soweit das Berufungsgericht die Beklagte deshalb in Höhe von monatlich 26,05

gegebene Begründung dies nicht zu rechtfertigen.
b)
In Höhe weiterer Teilbeträge von 21,60

60

monatlich hat das Berufungsgericht eine Unterhaltsverpflichtung der Beklagten aus dem ihr zustehenden Taschengeld angenommen. Auch das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings da-von ausgegangen, dass eine Heranziehung des Taschengeldes für Unterhalts-zwecke in Betracht kommt.
(1) Es entspricht der Rechtsprechung des [X.]s, dass der Anspruch auf Taschengeld Bestandteil des [X.] nach den §§
1360, 1360
a [X.] ist. Zu dem angemessenen Familienunterhalt gehören unter anderem Kosten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle 23
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26
-
10
-
Bedürfnisse, Kranken-
und Altersvorsorge, Urlaub usw., die in der Regel in Form des Naturalunterhalts gewährt werden. Außerdem hat jeder der [X.] Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Ta-schengeld, das heißt auf einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhän-gig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen soll ([X.] vom 15.
Oktober 2003 -
XII
ZR
122/00
-
[X.]Z 2004, 366, 368 und vom 21.
Januar 1998 -
XII
ZR
140/96
-
[X.]Z 1998, 608, 609). Als Bestandteil des [X.] richtet sich der Taschengeldanspruch -
ebenso wie ersterer

hinsichtlich seiner Höhe nach den im Einzelfall bestehenden Einkommens-
und Vermögensverhältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der [X.]. In der Rechtsprechung wird üblicherweise eine Quote von 5 bis 7
% des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens angenommen.
(2) Das Taschengeld eines Ehegatten ist nach der Rechtsprechung des [X.]s grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen und deshalb für [X.] einzusetzen, soweit der jeweils zu beachtende Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleibt. Das gilt auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt ([X.]surteil vom 15.
Oktober 2003 -
XII
ZR
122/00
-
[X.]Z 2004, 366, 368; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8.
Aufl. §
3 Rn.
67; [X.]/[X.] [X.] 3.
Aufl. §
11 Rn.
125; [X.] in [X.] aaO Rn.
5042; [X.] in Heiß/[X.] Unterhaltsrecht 13.
Kap. Rn.
50; Schausten Elternunterhalt Rn.
71; [X.] in [X.]/[X.]/Kleffmann
Praxishandbuch Familienrecht Teil
J Rn.
56).
(3) Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht ohne Kritik geblieben. Inso-fern wird darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung des verheirateten Eltern-teils
zur Zahlung von Familienunterhalt bei der Prüfung seiner Bedürftigkeit un-berücksichtigt bleibt, weshalb sein Renteneinkommen in voller Höhe als be-27
28
-
11
-
darfsdeckend angesehen wird. Denn der Elternunterhalt
deckt nur den eigenen Bedarf und dient nicht dazu, dem Elternteil die Erfüllung eigener Unterhalts-pflichten zu ermöglichen (so [X.]surteil vom 7.
Juli 2004

XII
ZR
272/02

[X.]Z 2004, 1370, 1372). Aus welchen Gründen das beim Taschengeld nicht gelte, erkläre sich nicht. Richtigerweise müsse der Taschengeldanspruch des unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber seinem Ehegatten bei der Einkom-mensermittlung außer Betracht bleiben ([X.]/[X.] in [X.]/[X.] Elternunterhalt S.
16, 18).
Diesen
Einwand hält der [X.] nicht für gerechtfertigt, weil die beiden Sachverhalte nicht vergleichbar sind.
Im Fall der Anrechnung von bedarfsde-ckendem Einkommen gilt der Grundsatz, dass eine eigene Unterhaltsverpflich-tung den Bedarf nicht zu erhöhen vermag, da der Unterhaltsanspruch allein der Behebung des eigenen Unterhaltsbedarfs dient ([X.]surteil vom 7.
Juli 2004

XII
ZR
272/02

[X.]Z 2004, 1370, 1372). Im Rahmen der Leistungsfähigkeit ist der Anspruch auf Taschengeld
anders als der übrige Teil des [X.]
auf Geldleistung gerichtet, auf die der Ehegatte Anspruch hat und die
er

als sein Einkommen

gegebenenfalls zur Erfüllung von Unterhaltspflichten einzusetzen hat. Das Taschengeld ist demgemäß in seiner Höhe von einer be-stehenden Unterhaltspflicht unabhängig.
Die ferner beanstandete fehlende Akzeptanz der Verwendung dieses monetären
Teils des [X.] für [X.] sowie
Probleme der Durchsetzung des Taschengeldanspruchs (vgl. hierzu [X.] Elternunterhalt 4.
Aufl. Rn.
209) mögen vorliegen, ändern an dessen grundsätzlicher Berechti-gung jedoch nichts. Eine Haftung des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen wird hierdurch nicht begründet, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass ein Abfluss von Mitteln bei dem anderen Ehegatten in der Regel auf die finanziellen [X.] der Familie ausstrahlt (vgl. hierzu [X.] FPR 2004, 555, 558).
29
30
-
12
-
[X.]) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht das Taschengeld al-lerdings bereits nicht zutreffend errechnet.
(1) Das Taschengeld richtet sich -
wie der Familienunterhalt
-
hinsichtlich seiner Höhe nach den bestehenden Einkommens-
und [X.] der Ehegatten. Der Berechnung ist deshalb der Anspruch auf Familienun-terhalt zugrunde zu legen.
(2) Der Anspruch auf Familienunterhalt nach den §§
1360, 1360
a [X.] lässt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer frei verfügbaren lau-fenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als ge-genseitiger Anspruch der
Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen sei-nen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfasst der [X.] auf Familienunterhalt gemäß §
1360
a [X.] alles,
was für die Haushalts-führung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den eheli-chen Lebensverhältnissen, so dass §
1578 [X.] als Orientierungshilfe heran-gezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veran-schlagen ([X.]surteile vom 19.
Februar 2003 -
XII
ZR
67/00
-
[X.]Z 2003, 860, 865 und vom 20.
März 2002 -
XII
ZR
216/00
-
[X.]Z 2002, 742).
(a)
Wie der Familienunterhalt zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Insofern ist das Berufungsgericht zutreffend von
dem bereinigten Nettoeinkommen des Ehemannes der Beklagten zuzüglich der 31
32
33
34
-
13
-
Steuererstattungen ausgegangen und hat die berufsbedingten Aufwendungen sowie die Kosten einer zusätzlichen Krankenversicherung in Abzug gebracht. Eine Berücksichtigung von Leistungen gegenüber dem volljährigen [X.] der Eheleute hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt, da dessen Unterhalts-bedürftigkeit nicht dargelegt worden ist. Der [X.] hat eine Berufsausbildung absolviert, war aber in dem maßgeblichen [X.]raum arbeitslos. Dass er keine

auch keine berufsfremde

Beschäftigung hätte finden können, hat das [X.] nicht festgestellt. Die Revision rügt auch nicht, dass insoweit Sachvortrag übergangen worden wäre. Dann kann aber nicht angenommen werden, dass der [X.] außerstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten (§
1602 Abs.
1
[X.]).
(b) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus [X.], dass der Ehemann zusätzliche Altersvorsorge betreibt,
und hat Aufwendungen in Höhe von 5
% des jeweiligen Bruttojahreseinkommens aner-kannt; höhere Aufwendungen könne die Beklagte dem Kläger allerdings nicht entgegenhalten. Das entspricht der Rechtsprechung des [X.]s, nach der ei-nem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit eröffnet ist, zusätzliche Vorkehrungen für sein Alter zu treffen, damit er nicht seinerseits auf Unterhaltsansprüche oder staatliche Hilfe angewiesen ist ([X.]surteil [X.]Z 169, 59 =
[X.]Z 2006, 1511 Rn.
30 [X.]).
Die Revision macht allerdings zu Recht geltend, dass eine solche Fallge-staltung hier nicht vorliegt. Der Ehemann ist nicht der Mutter der Beklagten un-terhaltspflichtig, sondern seiner Ehefrau im Rahmen des [X.]. Die in diesem [X.] maßgebenden ehelichen [X.] richten sich nach den für die allgemeine Lebensführung verfügbaren Ein-künften der Ehegatten. Soweit Einkommensteile der Vermögensbildung vorbe-halten bleiben, dienen sie nicht mehr der Befriedigung der laufenden Lebens-35
36
-
14
-
bedürfnisse und sind damit grundsätzlich der Unterhaltsbemessung entzogen. Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s bei der Bemessung sowohl des [X.] als auch des nachehelichen Unterhalts ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen [X.] aus angemessen erscheint. Dabei
haben

gemessen an dem verfüg-baren Einkommen

sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein
über-mäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben (st. [X.]srechtsprechung,
vgl. [X.]surteil vom 4.
Juli 2007 -
XII
ZR
141/05
-
[X.]Z 2007, 1532 Rn.
26
f. [X.]). Das gilt für den Familienunterhalt in gleicher Weise.
Unter Anlegung eines objektiven Maßstabs war es dem Ehemann der Beklagten während der bestehenden Ehe aber nicht
verwehrt, mehr als 5
% seines Jahresnettoeinkommens zu sparen. Die Revision verweist insofern auf den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und nicht als verspätet an-gesehenen Sachvortrag der Beklagten, ihr Ehemann spare ausweislich der bei-gebrachten Belege monatlich 400

(einschließlich Kapitaleinkünften) von über 3.000

unten) und unter Berücksichtigung mietfreien Wohnens entspricht dies einer Sparquote, die auch nach objektiven Maßstäben nicht zu beanstanden ist. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung tritt dadurch jedenfalls nicht ein. Folglich haben diese Mittel für die Unterhaltsbemessung außer Betracht zu bleiben; der Abzug für die zusätzliche Altersvorsorge hat andererseits zu entfal-len.
(c) Den Wohnwert der von den Eheleuten bewohnten Eigentumswoh-nung hat das Berufungsgericht zu Recht nicht mit der bei einer Fremdvermie-tung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses bemessen (vgl. hierzu Se-37
38
-
15
-
natsurteil [X.]Z 154, 247 =
[X.]Z 2003, 1179, 1180
ff.). Von dem zwischen den Parteien unstreitigen Wohnwert von 390

der Eigentumswohnung verbundenen Kosten in Abzug gebracht (vgl. [X.]sur-teil vom 27.
Mai 2009 -
XII
ZR
78/08
-
[X.]Z 2009, 1300 Rn.
33
ff.). Insofern greift die Rüge der Revision aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Se-nats nicht durch.
(d) Neben dem Wohnwert hat das Berufungsgericht dem Einkommen
die Kapitaleinkünfte des Ehemannes hinzugerechnet. Das ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht festgestellt, dass die Erträge thesauriert worden sind.
(e) Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung des [X.] allerdings zugunsten des Ehemannes einen Erwerbstätigenbonus in Abzug [X.]. Nach der Rechtsprechung des [X.]s gilt im Rahmen des [X.] aber uneingeschränkt der Halbteilungsgrundsatz ([X.]surteile vom 14.
Januar 2004

XII
ZR
149/01

[X.]Z 2004, 792, 794 und vom 20.
März 2002

XII
ZR
216/00

[X.]Z 2002, 742).
(3) Danach kann die Bemessung des Taschengeldes schon deshalb kei-nen Bestand haben, weil das Berufungsgericht von einem unzutreffend ermittel-ten Familienunterhalt ausgegangen ist. Die weitere Annahme, das Taschengeld sei nur
noch aus der Differenz zwischen dem Familieneinkommen und dem [X.] zu berechnen, ist darauf zurückzuführen, dass das Berufungsgericht die Beklagte bereits für verpflichtet gehalten hat, den
hälftigen Wohnwert teilweise für den Elternunterhalt einzusetzen. Dies hält den [X.] der Revision ebenfalls nicht stand
(vgl. II
2
a
[X.]).
3. Abgesehen
davon
ist auch die Angemessenheitskontrolle des [X.]s
zu beanstanden.
39
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41
42
-
16
-
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Beklagte könne aus dem ihr zur Verfügung stehenden Einkommen aus Familienunterhalt,
Wohnvor-teil und Taschengeld von insgesamt 1.454

195

21

2007 und von 1.536

195

26

n-ter Beachtung des Selbstbehalts von 1.400

Diese Annahme begegnet

abgesehen von dem unzutreffend errechne-ten Familienunterhalt

schon deshalb Bedenken, weil das Taschengeld dem Familienunterhalt hinzugerechnet worden, aber als Bestandteil des [X.] in diesem enthalten ist. Darüber hinaus führt das gefundene Ergebnis jedenfalls im [X.] dazu, dass der Beklagten nach Abzug des errechneten Unterhalts nur 6

nicht angemessen.
b) Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach §
1603 Abs.
1 [X.] dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berück-sichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu leisten. §
1603 Abs.
1 [X.] gewährt damit jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur Deckung des seiner Lebensstellung entspre-chenden allgemeinen Bedarfs benötigt. Dieser Betrag kann nach der Recht-sprechung des [X.]s nicht durchgängig mit einer bestimmten festen Größe angesetzt werden,
sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vorliegen, zu ermitteln. Dabei besteht in-zwischen Einigkeit darüber, den Kindern gegenüber ihren Eltern von dem den Freibetrag übersteigenden Einkommen einen weiteren Anteil zusätzlich zu [X.]. Ob und unter welchen Voraussetzungen die in den Tabellen und Leitli-43
44
45
-
17
-
nien als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen angegebenen Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegt letztlich der verantwortlichen Beurteilung des [X.]. Der [X.] hat es grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden Einkommens allein auf einen

etwa hälfti-gen

Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen [X.] übersteigt ([X.]surteile vom 21.
April 2004
XII
ZR
326/01

[X.]Z 2004, 1184, 1187
und [X.]Z 154, 247, 258
f. =
[X.]Z 2003, 1179, 1182).
Damit steht es nicht im Einklang, wenn die Beklagte fast in Höhe des gesamten, ihren Selbstbehalt übersteigenden Betrages des Einkommens [X.] leisten soll.
c) Die Inanspruchnahme von Taschengeld für den Elternunterhalt [X.] aber noch weiteren Angemessenheitsvoraussetzungen.
aa)
Der [X.] hat es zwar nicht beanstandet, dass eine im Übrigen ein-kommenslose Ehefrau, der 1998/99 ein auskömmlicher Familienunterhalt von monatlich 3.000
DM zur Verfügung stand und die ein Taschengeld von monat-lich 550
DM beanspruchen konnte, aus ihrem Taschengeld Elternunterhalt zu zahlen hat. Bei dieser Sachlage hat der [X.] die Einsatzpflicht des etwa hälfti-gen Taschengeldes (260
DM) gebilligt, weil der allgemeine Bedarf aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse gedeckt war und auch ein gegenüber dem [X.] erhöhter Bedarf nicht berührt wurde. Solche [X.] liegen hier aber nicht vor.
[X.]) Allerdings ist auch im vorliegenden Fall der allgemeine Bedarf der Beklagten durch den ihr zustehenden Familienunterhalt gedeckt. Ihr Ehemann verfügte im [X.] über ein Einkommen von 3.278

3.057

berufsbedingter Aufwendungen: 150

Krankenversicherung: 76

+
Wohnvorteil: 195

Kapitaleinkünfte: 252

r-46
47
48
-
18
-
halt nicht zur Verfügung stehenden Sparrate von 400

nicht zu zahlen. Demgemäß ist der Bemessung des [X.] ein Be-trag von 2.878

bei einem Einkommen
des Ehemanns
von 3.252

3.073

n-ten Beträge.
cc) Das der Beklagten zustehende Taschengeld, das im [X.] enthalten ist, braucht jedoch nicht vollständig für den Elternunterhalt einge-setzt zu werden. Da der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt in dem hier maßgeblichen [X.]raum 1.400

in Höhe von 5 -
7
%, d. h. ein Betrag von 70

-
98

schütztes Einkommen. Diese Annahme steht auch damit in Einklang, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil ebenfalls über einen Barbetrag zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse verfü-gen kann. Der [X.] hat es zwar nicht für gerechtfertigt gehalten, das Ta-schengeld der Höhe nach mit dem [X.] des Unterhaltsberechtigten zu vergleichen, weil mit Letzterem teilweise andere Bedarfspositionen zu bestrei-ten sind ([X.]surteil vom 15.
Oktober 2003

XII
ZR
122/00

[X.]Z 2004, 366, 370). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass nicht ein Mindest-taschengeld anzuerkennen ist, das dem Unterhaltspflichtigen
verbleiben
muss.
Hinsichtlich des über einen Sockelbetrag von 5 -
7
% des Selbstbehalts hinausgehenden Teils des Taschengeldes ist der Grundsatz zu beachten, dass der Unterhaltspflichtige nur etwa die Hälfte des den [X.] über-steigenden Einkommens für den Elternunterhalt einzusetzen hat ([X.]surteile vom 21.
April 2004

XII
ZR
326/01

[X.]Z 2004, 1184, 1187 und [X.]Z 154, 247, 258
f. =
[X.]Z 2003, 1179, 1182). Dem Unterhaltspflichtigen muss [X.] auch etwa die Hälfte des den Sockelbetrag als Mindesttaschengeld über-49
50
-
19
-
steigenden Taschengeldes verbleiben. Nur in Höhe des restlichen Betrages kommt eine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt
in Betracht.
4. [X.] kann danach
keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da
das Berufungsge-richt den Anspruch der Beklagten auf Taschengeld nicht rechtsfehlerfrei [X.] hat. In welcher Höhe zwischen 5
% und 7
% des Nettoeinkommens der Ehegatten der Anspruch im vorliegenden Fall zu bemessen ist, unterliegt [X.] der tatrichterlichen Beurteilung wie die Frage, inwieweit ein Einsatz des [X.] für den Elternunterhalt im Einzelfall angemessen ist. Die Sache ist deshalb an das [X.] zurückzuverweisen.

Dose

[X.]

[X.]

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.09.2009 -
17 F 3114/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 29.03.2011 -
2 UF 161/09 -
51

Meta

XII ZR 43/11

12.12.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. XII ZR 43/11 (REWIS RS 2012, 484)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 484

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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