Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2013, Az. V ZB 19/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 129

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 19/13

vom

18. Dezember 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18.
Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Lemke
und
Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch
und
die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Streithelferin der Beklagten wird der Beschluss des [X.] -
3. Zivilsenat -
vom 27.
Dezember 2012 aufgehoben.
Der Beschluss des [X.] -
8. Zivilkammer -
vom 13. September 2012 wird dahingehend abgeändert, dass der Klä-ger 90% der durch die Nebenintervention der Streithelferin in dem selbständigen Beweisverfahren vor dem [X.] Traunstein
-
8 OH 4353/08 -
verursachten Kosten zu tragen hat.
Der Kläger trägt die Kosten des [X.].
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Der Kläger und die Beklagten waren [X.]en eines selbständigen [X.]. Die Rechtsbeschwerdeführerin trat in dem Verfahren den [X.] als Streithelferin bei. Den nach Beendigung
des Beweisverfahrens ge-1
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3
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stellten Antrag der
Streithelferin, dem Kläger die Kosten des Verfahrens ein-schließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen, wies das [X.] unter Hinweis auf die inzwischen erhobene Haupt-sacheklage
ab. Das Hauptsacheverfahren, dem die Streithelferin nicht beigetre-ten war, endete im Wege eines vor dem [X.] geschlossenen Prozess-vergleichs, wonach die Kosten des Rechtsstreits zu 90% vom Kläger und zu 10% von den Beklagten zu tragen waren.
Den Antrag der
Streithelferin, dem Kläger 90% der Kosten der [X.] in dem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren aufzuerle-gen, hat das [X.] abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-schwerde ist vor dem [X.] ohne Erfolg geblieben. Dagegen [X.] sich die Streithelferin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Nach Ansicht des [X.] kann in einem Hauptsacheverfah-ren, in dem eine Nebenintervention nicht erfolgt ist, ein [X.] zu Gunsten eines Streithelfers, der lediglich im selbständigen Beweis-verfahren dem Gegner der im Hauptsacheverfahren unterlegenen [X.] beige-treten ist, nicht erfolgen.
III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zu-lässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Der Antrag der
Streithelferin, eine Kostengrundentscheidung über die ihr durch die Nebenintervention entstandenen Kosten zu treffen, ist zulässig.

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4
-
Wird der Rechtsstreit -
wie hier -
durch einen Prozessvergleich abge-schlossen, entscheidet das Gericht, bei dem der Rechtsstreit in diesem Zeit-punkt anhängig war, durch Beschluss über die Pflicht zur Tragung der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten (vgl. Senat, Beschluss vom 3.
April
2003 -
V [X.], NJW 2003, 1948, insoweit nicht abgedruckt in [X.], 351). Versäumt das Gericht, hierüber eine Entscheidung zu treffen, ist der Streithelfer berechtigt, eine Entscheidung über die Kosten der Nebeninterventi-on herbeizuführen ([X.], 113, 114
f.).
2. Der Antrag der Streithelferin ist begründet. Zu Unrecht nimmt das Be-schwerdegericht an, über die Pflicht zur Tragung der der Streithelferin durch die Nebenintervention in dem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten könne in dem Hauptsacheverfahren nicht
entschieden werden.
Über die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens ist grundsätzlich in dem sich anschließenden Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Da das Be-weis-
und das Hauptsacheverfahren kostenrechtlich eine Einheit bilden, [X.] die Kosten des Rechtsstreits stets auch die Kosten eines vorausgegange-nen selbständigen Beweisverfahrens, wenn zumindest ein Teil der [X.] und die [X.]en identisch sind. Dies gilt nicht nur für die Kosten der [X.]en, sondern auch für die Auslagen des im Hauptverfahren [X.] aus einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfah-ren, in dem eine Streitverkündung zulässig ist und die §§
66 ff. ZPO sowie §
101 ZPO entsprechende Anwendung finden ([X.], Beschluss vom 23.
Juli
2009 -
VII ZB 3/07, [X.]Z 182, 150, 153 f.; Beschluss vom 5.
Dezember
2013 -
VII ZB 15/12,
zur Veröffentlichung bestimmt). Wie der Bun-desgerichtshof, allerdings erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses, entschieden hat, setzt eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die 6
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-
5
-
Kosten eines im selbständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers dessen Beitritt im Hauptsacheverfahren nicht voraus. Ein -
weitere Kosten ver-ursachender -
Beitritt des Streithelfers im Hauptsacheverfahren nur mit dem Ziel,
eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten herbeizuführen, wäre reiner Formalismus und widerspräche zudem dem [X.] der gegnerischen [X.] ([X.], Beschluss vom 5. Dezember 2013 -
VII ZB 15/12,
zur Veröffentli-chung bestimmt).
3. Die Sache ist zur Endentscheidung reif, weil es keiner weiteren [X.] bedarf (§
577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Dies führt dazu, dass dem Kläger
90% der Kosten der Nebenintervention seitens der Streithelferin aufzuerlegen sind.
Nach § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch die [X.] Kosten dem Gegner der von dem
Nebenintervenienten unterstützten [X.] aufzuerlegen, soweit er sie nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO zu tragen hat. Im Falle eines Vergleichs bestimmt sich die Kostentra-gungspflicht nach § 98 Satz 1 ZPO, wonach die Kosten des Rechtsstreits ge-geneinander aufzuheben sind, wenn nicht die [X.]en etwas anderes [X.] haben. Maßgeblich ist danach nicht nur die gesetzliche Regelung der Ver-gleichskosten, sondern auch eine hiervon abweichende und der gesetzlichen Zweifelsregelung vorgehende Vereinbarung der [X.]en im Vergleich, und zwar auch dann, wenn der Nebenintervenient am Vergleich nicht teilnimmt (Senat, Beschluss vom 3. April 2003 -
V [X.], NJW 2003, 1948, insoweit nicht abgedruckt in [X.], 351; [X.], Beschluss vom 8. September 2011
-
VII ZB 24/09, NJW 2011, 3721). Hier haben die [X.]en eine Regelung ihrer Kostentragungspflicht im Vergleich getroffen. Danach tragen der Kläger 90% und die
Beklagten
10% der Kosten des Rechtsstreits. Das führt dazu, dass der 9
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6
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Kläger als Gegner der von der Streithelferin unterstützen [X.] auch 90% der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen hat.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch

[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.09.2012 -
8 O 1733/10 (2) -

OLG München, Entscheidung vom 27.12.2012 -
3 W 1937/12 -

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Meta

V ZB 19/13

18.12.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2013, Az. V ZB 19/13 (REWIS RS 2013, 129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 129

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZB 19/13

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