Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2003, Az. XI ZR 165/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4328

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:18. Februar 2003Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1ZPO § 286 Ba) Zu dem von Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG - u.a. - geschützten Recht amgesprochenen Wort gehört auch die [X.]fugnis, selbst zu bestimmen, ob derKommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Perso-nenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll.b) Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt weder davon ab,ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommu-nikationsinhalte oder gar um besonders persönlichkeitssensible Datenhandelt, noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertrau-lichkeit des Gesprächs an.c) Allein das Interesse, sich ein [X.]weismittel für zivilrechtliche Ansprüchezu sichern, reicht nicht aus, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechtsder anderen Prozeßpartei zu [X.] 2 -d) Stellt die Vernehmung eines Zeugen über ein von ihm [X.] einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines [X.]s dar, kommt eine Verwertung der Aussage als [X.]weis-mittel im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in [X.]tracht.[X.], Urteil vom 18. Februar 2003 - [X.]/02 - [X.] LG Koblenz- 3 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18. Februar 2003 durch [X.],[X.] [X.], [X.], [X.] und die [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]klagten wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom26. April 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als zum Nachteil der [X.]klagten erkannt wordenist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Revisionsverfahrens, an den [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt die [X.]klagte auf Rückzahlung von fünf Darlehenüber insgesamt 180.000 DM in Anspruch, die er ihr in den Jahren 1993bis 1995 ohne [X.]lege gewährt habe, da die Parteien seinerzeit noch gutbefreundet gewesen seien. Er hat - u.a. - vorgetragen, auf Anraten von- 4 -Rechtsanwalt [X.]. habe er am 10. Juni 1996 mit der [X.]klagten ein Tele-fongespräch geführt, in dem sie den Erhalt der Darlehen bestätigt habe.Dieses Telefongespräch habe sein damaliger Rechtsanwalt ohne Wissender [X.]klagten über eine Mithöreinrichtung verfolgt. Die [X.]klagte [X.], vom Kläger Geldbeträge erhalten und darüber Darlehensverein-barungen getroffen zu haben, und nimmt in Abrede, mit dem Kläger [X.] über die Rückzahlung von Darlehen geführt zu haben.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] gegen den Widerspruch der [X.]klagten Rechtsanwalt [X.]. zu dem be-haupteten Telefongespräch vom 10. Juni 1996 vernommen, die [X.]klagtezur Zahlung von 87.942,20 172.000 DM) nebst Zinsen verurteilt unddie Klage im übrigen abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision [X.] die [X.]klagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Die Revision der [X.]klagten ist begründet. Sie führt zur [X.] angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache andas [X.]rufungsgericht.I.Das [X.]rufungsgericht hat - soweit für die Revision von Interesse -im wesentlichen [X.] in erster Linie der Aussagen der Zeugen [X.]. und Ba.stehe zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger der [X.]klagtenGeldbeträge in Höhe von insgesamt 172.000 DM als Darlehen gewährthabe. Der Zeuge [X.]. habe das von ihm über eine Mithöreinrichtung ver-folgte Telefongespräch der Parteien vom 10. Juni 1996 bestätigt. [X.] der Kläger die [X.]klagte mit jedem einzelnen der von ihm gewährtenDarlehen konfrontiert; die [X.]klagte habe daraufhin geäußert, sie würdedem Kläger alles zurückgeben, wenn sie jemanden hätte, der für sie bür-ge.Gegen die Verwertbarkeit der Aussage des Zeugen [X.]. bestündenkeine [X.]denken. Lasse jemand ein Gespräch unter vier Augen ohneWissen seines Gesprächspartners von einem Dritten belauschen, umsich ein [X.]weismittel zu verschaffen, so seien die [X.] und die Verwertung seiner Aussage zwar unzulässig, wenneine Güterabwägung im Einzelfall ergebe, daß dem [X.] des [X.]lauschten der Vorrang gegenüber dem [X.]-weisführungsinteresse des anderen gebühre. Vorliegend ergebe die [X.] jedoch einen Vorrang des [X.]weisführungsinteressesdes [X.] gegenüber der Persönlichkeitsrechtsverletzung der [X.]klag-ten. Hier sei der Kläger darauf angewiesen gewesen, sich einen [X.]weisfür seine Rückzahlungsansprüche durch [X.]lauschenlassen eines vonihm mit der [X.]klagten geführten Telefongesprächs zu verschaffen. [X.] nicht angelastet werden, daß er es versäumt habe, sich die Darle-henshingabe von der [X.]klagten quittieren zu lassen, da die Parteien sei-nerzeit eng miteinander befreundet gewesen seien. Eine Forderung [X.] nach schriftlicher Fixierung der Darlehenshingaben habe von der[X.]klagten als Mißtrauensbekundung aufgefaßt werden und zu einer dem- 6 -Kläger nicht zumutbaren [X.]einträchtigung des Freundschaftsverhältnis-ses führen können. Die [X.]klagte habe dem Kläger auch Anlaß gegeben,sich ein [X.]weismittel auf die geschehene Art und Weise zu verschaffen.Sie habe sich auf mündliche und schriftliche Anfragen des [X.] nichtgemeldet. Er habe deshalb davon ausgehen müssen, daß die [X.]klagteihre Darlehensrückzahlungsverpflichtung nicht freiwillig einräumen wür-de.Da das zur Verschaffung eines [X.]weismittels geführte Telefonatauf sachliche Angaben zu den von dem Kläger behaupteten [X.] beschränkt geblieben und die [X.], in die Intimsphäre der [X.]klagten hineinreichender [X.] beabsichtigt gewesen noch erfolgt sei, komme der durch das Te-lefonat verursachten Persönlichkeitsrechtsverletzung der [X.]klagten [X.] zu dem [X.]weisführungsinteresse des [X.] kein größeresGewicht zu.[X.] [X.]urteilung hält der rechtlichen Überprüfung im [X.] Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des [X.]rufungsge-richts, das die Rechtsprechung des [X.] und [X.] weitgehend unberücksichtigt läßt, verletzen die Ver-nehmung des Zeugen [X.]. zum Inhalt des angeblichen Telefongesprächsder Parteien am 10. Juni 1996 sowie die Verwertung seiner Aussage die[X.]klagte in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG.- 7 -1. Das von Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG erfaßte [X.] Persönlichkeitsrecht schützt - u.a. - auch das Recht am [X.]. Das Recht am gesprochenen Wort entspricht einem Grundbedürf-nis für die Sicherung des [X.] der Persönlichkeit und ihrer [X.] in der Kommunikation mit dem anderen und ist in der Recht-sprechung seit langem anerkannt (vgl. grundlegend [X.]Z 27, 284,286 f.; [X.], Urteile vom 24. November 1981 - [X.], NJW 1982,277 und vom 13. Oktober 1987 - [X.], NJW 1988, 1016, 1017;[X.]E 34, 238, 246 f.; 54, 148, 154 f.; [X.] NJW 1992, 815; [X.]WM 2002, 2290, 2292 f.). Zu diesem Grundrecht gehört auch die [X.]fug-nis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem [X.], einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeitzugänglich sein soll ([X.]Z 27, 284, 286; [X.] NJW 1992, aaO;WM 2002, aaO; [X.] [X.], 1331, 1332).a) Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort beschränkt sichnicht auf bestimmte Inhalte, sondern bezieht sich allein auf die [X.] über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation, [X.] über die Teilhabe einer dritten Person. Der Schutz des Rechts amgesprochenen Wort hängt auch weder davon ab, ob es sich bei den [X.] Informationen um personale Kommunikationsinhalte odergar um besonders persönlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt esauf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit des Gesprächs an([X.] WM 2002, 2290, 2293).b) Außerhalb eines - hier erkennbar nicht berührten - letzten un-antastbaren [X.]reichs privater Lebensgestaltung des Bürgers (vgl.[X.]E 34, 238, 245; 80, 367, 373 f.) ist das [X.] 8 -keitsrecht jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 2 Abs. 1 [X.] deshalb auch das Recht am eigenen Wort durch die verfassungs-mäßige Ordnung beschränkt. Hierzu gehören als Ausfluß des u.a. inArt. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips die Gewährleistungeiner funktionstüchtigen Rechtspflege und das Streben nach einer mate-riell richtigen Entscheidung ([X.] WM 2002, 2290, 2295).Ob eine [X.]weisaufnahme durch Vernehmung eines Zeugen überein von ihm heimlich mitgehörtes Telefongespräch zulässig und [X.] ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem ge-gen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf dereinen und einem für die Verwertung sprechenden rechtlich geschütztenInteresse auf der anderen Seite ([X.]Z 27, 284, 289 f.; [X.], Urteile vom24. November 1981 - [X.], NJW 1982, 277, 278; vom13. Oktober 1987 - [X.], NJW 1988, 1016, 1017 f. und [X.], [X.], 155; [X.] WM 2002, aaOS. 2295).2. Das [X.]rufungsgericht hat diese rechtlichen Maßstäbe zwar nichtgrundsätzlich verkannt; die von ihm vorgenommene Abwägung erweistsich jedoch als [X.]) Der Kläger war entgegen der Auffassung des [X.]rufungsgerichtskeineswegs darauf "angewiesen", sich einen [X.]weis für seine [X.] durch das [X.]lauschenlassen des von ihm angeblich mitder [X.]klagten geführten Telefongesprächs zu verschaffen. Zwar mag [X.], das Freundschaftsverhältnis zur [X.]klagten nicht durch [X.] nach Quittungserteilung zu belasten, menschlich nachvoll-- 9 -ziehbar sein; einen späteren Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechteder [X.]klagten vermag sie aber nicht zu rechtfertigen. Im übrigen hätteder Kläger auch ohne Forderung einer Quittung geeignete Schritte unter-nehmen können, um [X.]weise für eine Darlehenshingabe zu sichern. [X.] etwa bei der Wahl unbarer Zahlungsweise die Geldzahlungen [X.] auch deren Zweck durch Kontounterlagen bzw. Auskünfte der betei-ligten Kreditinstitute belegt werden können. Wenn der Kläger es - auswelchen Gründen auch immer - versäumt hat, sich die behaupteten Dar-lehenshingaben von der [X.]klagten bestätigen zu lassen oder in andererWeise ihre [X.]weisbarkeit sicherzustellen, vermag das die [X.] [X.]weismittels unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts der [X.]-klagten nicht zu rechtfertigen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 1990- [X.], [X.], 566, 568).Das [X.]rufungsgericht ist zu Unrecht der Auffassung, die [X.]klagtehabe dem Kläger "Anlaß" gegeben, sich ein [X.]weismittel auf die hier inRede stehende Art und Weise zu verschaffen; da sie sich auf [X.] [X.] nicht gemeldet habe, habe dieser davon ausgehen müssen,daß sie ihre Darlehensrückzahlungsverpflichtungen nicht freiwillig [X.] würde. Diese Ausführungen sind bereits deshalb rechtsirrig, [X.] voraussetzen, was erst noch zu beweisen war, nämlich die Hingabevon Geld als [X.]) Von Rechtsirrtum ist auch die Auffassung des [X.]rufungsgerichtsbeeinflußt, der Persönlichkeitsrechtsverletzung der [X.]klagten kommedeshalb kein größeres Gewicht zu, weil das von dem Zeugen [X.]. abge-hörte Telefonat auf sachliche Angaben zu den von dem Kläger behaup-teten Darlehensrückzahlungsansprüchen beschränkt geblieben sei und- 10 -die Offenbarung persönlicher oder in die Intimsphäre der [X.]klagten hin-einreichender Umstände weder beabsichtigt gewesen noch erfolgt sei.Wie bereits ausgeführt (1. a) hängt der Schutz des Rechts am gespro-chenen Wort nicht davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten [X.] um personale Kommunikationsinhalte oder gar besonders per-sönlichkeitssensible Daten handelt.c) Das Ergebnis der vom [X.]rufungsgericht vorgenommenen Abwä-gung erweist sich auch nicht deshalb als zutreffend, weil dem [X.]n Interesse an einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege stets ein [X.] oder gar höheres Gewicht zukommt als dem allgemeinen Persön-lichkeitsrecht. Das ist nicht der Fall; vielmehr müssen weitere Gesichts-punkte hinzutreten, die das Interesse an der [X.]weiserhebung trotz derVerletzung des Persönlichkeitsrechts als schutzbedürftig erscheinen las-sen ([X.] WM 2002, aaO S. 2295). Das kann etwa der Fall sein, wennsich der [X.]weisführer in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnli-chen Lage befindet (vgl. [X.]Z 27, 284, 289 f.). Allein das nach [X.] des [X.] überraschende [X.]streiten des [X.] die [X.]klagte reicht hierfür jedoch nicht aus. Damit verbleibt aufseiten des [X.] lediglich das für den beweisbelasteten [X.] stets bestehende schlichte [X.]weisinteresse. Allein das Interesse, sichein [X.]weismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht jedochnicht aus, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen [X.] zu rechtfertigen ([X.]Z 27, 284, 290; [X.], Urteile vom24. November 1981 - [X.], aaO S. 278; vom 13. Oktober 1987- [X.], aaO, S. 1018; [X.] WM 2002, aaO). Ob der [X.] der Angaben seines damaligen Rechtsanwalts von der [X.] -sigkeit des verabredeten Vorgehens ausging, ist entgegen der [X.] der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang ohne [X.]lang.3. Erweist sich somit die Vernehmung des Zeugen [X.]. über [X.] ihm belauschte Telefonat der Parteien als Eingriff in das allgemeinePersönlichkeitsrecht der [X.]klagten, kommt eine Verwertung seiner Aus-sage als [X.]weismittel im vorliegenden Verfahren nicht in [X.]tracht (vgl.[X.], Urteile vom 24. November 1981 - [X.], NJW 1982, 277;vom 13. Oktober 1987 - [X.], NJW 1988, 1016 f.; Senat, [X.] 4. Dezember 1990 - [X.], [X.], 566, 567 f.; [X.], Ur-teil vom 3. Juni 1997 - [X.], [X.], 155; [X.] NJW 1992,815, 816; [X.] [X.], 1331, 1332).III.Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO)und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das[X.]rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.] der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Ge-brauch gemacht.Das [X.]rufungsgericht wird, da die Verwertung der Aussage desZeugen [X.]. unzulässig ist, das Ergebnis der [X.]weisaufnahme ohne [X.]-rücksichtigung der Aussage dieses Zeugen über den Inhalt des Telefon-gesprächs vom 10. Juni 1996 sowie der von ihm darüber gefertigten Ak-tennotiz neu zu bewerten haben. Das [X.]rufungsgericht wird auch zuprüfen haben, ob Anlaß besteht, den Sachverhalt - wie vom Kläger be-- 12 -reits angeregt - durch eine Anhörung der Parteien (§ 141 ZPO) oderdurch eine Vernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO) näher aufzuklä-ren.[X.] [X.] [X.]

Meta

XI ZR 165/02

18.02.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2003, Az. XI ZR 165/02 (REWIS RS 2003, 4328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4328

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