Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2010, Az. NotZ 5/10

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2010, 5037

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[X.][X.] vom 8. Juli 2010 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja [X.] §§ 111, 111b Abs. 1; VwGO § 152 Gegen einen Beschluss des [X.] im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, der in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache ergeht, ist die Be-schwerde an den [X.] nicht eröffnet. [X.], Beschluss vom 8. Juli 2010 - [X.] 5/10 - [X.] wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der [X.], [X.], hat durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen Dr. [X.], v. [X.], die Notare Justizrat Dr. [X.] und [X.] am 8. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Se-nats für Notarsachen des [X.] Celle vom 18. März 2010 - Not 6/10 - wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Antrags-gegners und des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren. [X.] werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Der Antragsteller und der Beigeladene - beide Rechtsanwälte - bewarben sich um eine vom Antragsgegner für den Amtsgerichtsbezirk X

ausgeschriebene [X.]. Mit Bescheid vom – , teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er beabsichtige, die [X.] Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Er begründete dies damit, er kön-ne derzeit die erforderliche persönliche Eignung des Antragstellers für das [X.] nicht feststellen, weil dieser in seiner Eigenschaft als [X.] eine Vielzahl von neuen Notariatsgeschäften über die dreimonatige Frist des § 56 Abs. 2 Satz 3 [X.] hinaus vorgenommen habe. Diese schwer-wiegende Pflichtverletzung sei vorsätzlich, jedenfalls aber grob fahrlässig [X.]. 1 Der Antragsteller hat vor dem [X.] Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid vom – aufzuheben und den Antrags-gegner zu verpflichten, seine Bewerbung um die ausgeschriebene [X.] erneut zu bescheiden. Zugleich hat er im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, dem Antragsgegner bis zum Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu untersagen, dem Beigeladenen oder einem anderen Mitbewerber die Urkunde zur Bestellung zum Notar im [X.]auszuhändigen. 2 Das [X.] hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, die vom Antragsgegner in 3 - 4 - seiner angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Prognose, es bestünden derzeit Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Amt des Notars, halte einer gerichtlichen Überprüfung stand. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. I[X.] Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine Beschwerde gegen die Entschei-dung des [X.] ist nicht statthaft. 4 1. Ausgangspunkt ist, wie das [X.] zutreffend erkannt hat, § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.], der durch das [X.] im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger [X.] vom 30. Juli 2009 ([X.]) mit Wirkung zum 1. September 2009 in die [X.] eingefügt worden ist. Danach gelten - vorbe-haltlich abweichender Bestimmungen - für das vom Antragsteller angestrengte Klagverfahren und das Verfahren über den Erlass der von ihm beantragten einstweiligen Anordnung die Vorschriften der [X.]ordnung (VwGO) entsprechend. Die Übergangsvorschrift des § 118 Abs. 2 [X.] kommt hier nicht zur Anwendung, weil die angefochtene Entscheidung nach dem 31. August 2009 ergangen ist. 5 2. Das [X.] steht nach § 111b Abs. 1 Satz 2 [X.] einem Oberverwaltungsgericht gleich; davon bleibt lediglich § 111d [X.] unberührt. Diese Vorschrift regelt indes die Berufung - mithin das Hauptsacheverfahren - gegen [X.] des [X.]; nur insoweit tritt das [X.] - 5 - richt an die Stelle des [X.] und der [X.] an die Stelle des [X.]. Das Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz ist davon nicht betroffen. 3. Nach der Bestimmung des § 146 Abs. 1 und 4 VwGO ist die Be-schwerde gegen Beschlüsse des [X.] im Verfahren des vorläu-figen Rechtsschutzes nach den §§ 80, 80a, 123 VwGO eröffnet. Hingegen [X.] gemäß § 152 Abs. 1 VwGO Entscheidungen des [X.] - dem das [X.] nach § 111b Abs. 1 Satz 2 [X.] gleichzusetzen ist - nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Gegen einen Beschluss des [X.] im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, der in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache ergeht, ist die Beschwerde an den [X.] mithin nicht statthaft (BT-Drucks. 16/11385 vom [X.] 2008 S. 31, 32, 41; [X.], D[X.] 2009, 895, 905). 7 Dem steht nicht entgegen, dass der angegriffene Beschluss des [X.] eine inhaltlich unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält, die ausdrücklich auf § 146 Abs. 4 VwGO und die dort vorgesehene Möglichkeit der Beschwerde verweist. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann einer dar-aufhin eingelegten Beschwerde nicht zur Zulässigkeit verhelfen (BVerwG, Be-schluss vom 8. Oktober 1997 - 2 [X.]/97 - juris; BVerwG NVwZ 1983, 283). 8 - 6 - 4. [X.] folgt für die Gerichtskosten aus § 21 GKG (vgl. Kopp/[X.], VwGO 16. Aufl. § 155 Rn. 25); im Weiteren aus § 154 Abs. 2, 3 VwGO. 9 Galke Dr. [X.] v. [X.] [X.] Ebner Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 18.03.2010 - Not 6/10 -

Meta

NotZ 5/10

08.07.2010

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2010, Az. NotZ 5/10 (REWIS RS 2010, 5037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5037

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