Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2015, Az. NotZ (Brfg) 11/14

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2015, 14047

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotZ([X.]) 11/14

vom

16. März 2015

in der verwaltungsrechtlichen Notarsache

wegen
Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja

[X.] §§ 111, 111b Abs. 1; VwGO § 152

Gegen Beschlüsse des [X.] im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache ergehen, ist die Beschwerde zum [X.] nicht eröffnet (Fortführung des [X.] vom 8.
Juli 2010 -
[X.], 164).

BGH, Beschluss vom 16. März 2015 -
NotZ([X.]) 11/14 -
[X.]

-

2

-

Der Senat für Notarsachen
des [X.]s hat am
16. März 2015
durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter
Dr. [X.], die Richterin von [X.], den Notar Dr. Strzyz und die Notarin Dr. Brose-Preuß

beschlossen:

Der Antrag des
[X.], die Berufung gegen die
Beschlüsse
des 1.
Notarsenats des [X.] Frankfurt am Main vom 12. Juni 2014
und vom 18.
August 2014
zuzulassen, und seine Beschwerden
gegen diese
Beschlüsse
werden
als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die
anzufechtenden Be-schlüsse
ist unstatthaft, da dieses Rechtsmittel
den Beteiligten gemäß § 111d Satz 1 [X.] nur gegen [X.], einschließlich der Teil-
und Grundurteile sowie der Zwischenurteile über die Zulässigkeit,
zusteht. Vorliegend hat das [X.] jedoch durch Beschluss entschieden. Überdies sind
die Ent-scheidungen
im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der [X.] gegen den Bescheid des Beklagten zu 2 über die vorläufige

1
-

3

-

Amtsenthebung des [X.] ergangen
(vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Hierbei handelt es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem, wie dem Kläger bereits mit Verfügung vom 7. November 2014 mitgeteilt worden ist, ein Rechtsmittel an den [X.] nicht statthaft ist (Senatsbe-schluss vom 8. Juli 2010 -
NotZ 5/10, [X.], 164 Rn. 7
mwN), weshalb auch die Beschwerden
des [X.] unzulässig sind.

Entgegen der Ansicht des [X.] handelt es sich bei den
anzufechten-den Beschlüssen
nicht um -
in der falschen Form ergangene -
Entscheidungen
in der Hauptsache. Sowohl aus ihrem Tenor als auch aus ihrer
Begründung
ergibt sich unzweifelhaft, dass ihr
Gegenstand allein der Antrag des [X.] ist, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die
vorläufige Amtsenthebung anzuordnen. Es werden
ausdrücklich (nur) dieser Antrag beschieden und als maßgebliche Entscheidungsgrundlagen
§ 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5
Satz 1 VwGO i.V.m. § 54 Abs. 1
Satz 2; § 111b Abs. 1, § 111c Abs. 1 Satz 1 [X.] benannt.

Dass sich das [X.] auch mit den Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] befasst
hat, bedeutet nicht die Bescheidung
der Hauptsache. Um einen Notar nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] vorläufig seines Amtes zu entheben, sind zureichende
Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Amtsenthebung gemäß § 50 [X.] erforderlich (z.B. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 54 Rn. 11). Ob solche Anhaltspunkte bestehen, ist damit notwendiger Gegenstand der im [X.] auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die vorläufige Amtsenthebung gebotenen summarischen Prüfung.

2
3
-

4

-

Schließlich folgt auch aus der Streitwertfestsetzung durch das Oberlan-desgericht, dass lediglich Entscheidungen
im vorläufigen Rechtsschutz ergan-gen sind.

Galke
[X.]

v. [X.]

Strzyz
Brose-Preuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.06.2014 -
1 Not 1/14 -

4

Meta

NotZ (Brfg) 11/14

16.03.2015

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2015, Az. NotZ (Brfg) 11/14 (REWIS RS 2015, 14047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14047

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