Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.09.2019, Az. 2 StR 325/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 3754

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Gegenstand

Ausspruch über die Aufrechterhaltung der im Ersturteil verhängten Maßregel im Falle nachträglicher Gesamtstrafenbildung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. April 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung der mit Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2018 angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins entfällt.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2018 bedurfte es nicht, weil beide Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft des Urteils wirksam wurden und damit „erledigt“ waren. Nur die noch nicht erledigte Sperrfristanordnung nach § 69a StGB war aufrechtzuerhalten (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Juli 2019 - 5 [X.] mwN).

Franke     

        

Appl     

        

Zeng   

        

Grube     

        

Schmidt     

        

Meta

2 StR 325/19

11.09.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Rostock, 8. April 2019, Az: 18 KLs 220/18

§ 55 Abs 2 S 1 StGB, § 69 StGB, § 69a StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.09.2019, Az. 2 StR 325/19 (REWIS RS 2019, 3754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3754

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