Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Ausspruch über die Aufrechterhaltung der im Ersturteil verhängten Maßregel im Falle nachträglicher Gesamtstrafenbildung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. April 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung der mit Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2018 angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins entfällt.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2018 bedurfte es nicht, weil beide Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft des Urteils wirksam wurden und damit „erledigt“ waren. Nur die noch nicht erledigte Sperrfristanordnung nach § 69a StGB war aufrechtzuerhalten (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Juli 2019 - 5 [X.] mwN).
Franke |
|
Appl |
|
Zeng |
|
Grube |
|
Schmidt |
|
Meta
11.09.2019
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Rostock, 8. April 2019, Az: 18 KLs 220/18
§ 55 Abs 2 S 1 StGB, § 69 StGB, § 69a StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.09.2019, Az. 2 StR 325/19 (REWIS RS 2019, 3754)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 3754
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 387/21 (Bundesgerichtshof)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Berufungsurteil: Behandlung einer Führerscheinentziehung aus einem Strafbefehl und der zum Zeitpunkt der …
6 StR 310/22 (Bundesgerichtshof)
3 StR 424/23 (Bundesgerichtshof)
5 StR 330/23 (Bundesgerichtshof)
4 StR 398/03 (Bundesgerichtshof)