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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2022 im Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Strafbefehl des [X.] vom 7. Oktober 2021 aufgehoben; dieser entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins bedarf es nicht, weil diese Rechtsfolgen unmittelbar mit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls am 4. Januar 2022 wirksam wurden und sich deshalb erledigt haben (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2003 – 4 [X.], [X.], 247, 248; [X.], [X.], 656, 661 mwN).
[X.] |
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Feilcke |
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Tiemann |
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Fritsche |
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von [X.] |
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Meta
05.10.2022
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Verden, 9. Februar 2022, Az: 10 KLs 22/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2022, Az. 6 StR 310/22 (REWIS RS 2022, 9742)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 9742
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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