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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 398/03vom11. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen Aussetzung mit Todesfolge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 11.Dezember 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.],Prof. Dr. [X.],[X.]innen am [X.]als beisitzende [X.],Oberstaatsanwältin als Vertreterin der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.] [X.] vom 7. Mai 2003 in der Ur-teilsformel dahin ergänzt, daß die Anordnung der Sperr-frist zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aus demUrteil des [X.] vom 16. [X.] - 33 Ds 1038/02 - aufrechterhalten wird.2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung und Aussetzung mit Todesfolge "unter Einbeziehung der [X.] dem Urteil des [X.] vom 16.10.2002 (33 Ds 1038/02 =545 Js 15 757/02 StA [X.])" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] drei Monaten verurteilt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft [X.], "soweit es in dem Urteil bezüglich des Angeklagten [X.] wurde, bei der Einbeziehung der Freiheitsstrafe von 10 Monaten ausdem Urteil des [X.] ... die Führerscheinsperre von fünfJahren aufrechtzuerhalten". Das auf die Verletzung sachlichen Rechts ge-stützte Rechtsmittel hat Erfolg.1. Wie das angefochtene Urteil selbst ausweist, hat es die [X.] versehentlich unterlassen, die Maßnahme der fünfjährigen Sperrfrist nach§ 69 a StGB aus dem genannten Urteil des [X.] aufrecht-- 4 -zuerhalten, wie dies § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB vorschreibt. Da die in jenem Ur-teil angeordnete Sperrfrist noch nicht abgelaufen und deshalb nicht im [X.] § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB gegenstandslos geworden ist, kann der Senat inentsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die entgegen der zwingen-den Vorschrift des § 55 StGB rechtsfehlerhaft unterbliebene [X.] Sperrfrist selbst aussprechen.2. Soweit die Beschwerdeführerin auch das Ziel verfolgt, die in dem Ur-teil des [X.] vom 16. Oktober 2002 angeordnete [X.] der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins des [X.], vermag dem der Senat nicht zu entsprechen. Denn die Be-schwerdeführerin hat ihr Rechtsmittel mit der Einlegung wirksam auf die unter-bliebene Aufrechterhaltung der Sperrfrist beschränkt. Eine von der Beschwer-deführerin erstmals mit der Revisionsbegründung nach Ablauf der Revisions-einlegungsfrist geäußerte nachträgliche Erweiterung dieser zunächst be-schränkten Revision ist nicht zulässig (st. Rspr.; vgl. [X.]St 38, 366; [X.], [X.] vom 6. Oktober 1998 - 4 [X.] - und Urteil vom 20. Februar 2003 -4 [X.]). Davon abgesehen, bedurfte es keines Ausspruchs über die Aufrechter-haltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führer-scheins im angefochtenen Urteil, und zwar selbst dann nicht, wenn der Ange-klagte [X.] was nach den Feststellungen allerdings eher fern liegt [X.] bei [X.] durch das [X.] (wieder) im Besitz einer Fahrerlaub-nis gewesen sein sollte. Das folgt zwar nicht ohne weiteres aus dem [X.] § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB, der eher dafür sprechen könnte, daß ein [X.] über die Aufrechterhaltung im früheren Urteil angeordneter Maßnahmen- 5 -stets zu erfolgen hat, soweit diese nicht ausnahmsweise —durch die neue [X.] gegenstandslos werden. Eine solche am bloßen Wortlaut [X.] Auslegung verfehlt jedoch ihren Sinn in den Fällen, in denen die Maß-nahme zwar nicht —durch die neue [X.], aber auf andere Weise ihreErledigung gefunden hat. Die Regelung des § 55 Abs. 2 StGB trägt dem [X.], daß mit der nachträglichen Gesamtstrafenentscheidung diesedie alleinige [X.] bildet. Ist aber eine im früheren Urteilangeordnete Maßnahme [X.] aus welchen Gründen auch immer [X.] erledigt, sofehlt es an der Notwendigkeit, gleichwohl über ihre Aufrechterhaltung zu befin-den, wenn dies auch regelmäßig unschädlich sein wird (Senatsurteil [X.]RStGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8). So liegt es hier, weil die im Urteil des[X.] angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis und [X.] des Führerscheins unmittelbar mit der Rechtskraft jenes [X.] wurden. Insoweit bedurfte es deshalb keiner weiteren Vollstreckungmehr; im Gegensatz zur [X.] waren diese Maßnahmen —erle-digtfi.[X.] Maatz [X.]
Meta
11.12.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2003, Az. 4 StR 398/03 (REWIS RS 2003, 272)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 272
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