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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:260520B2STR516.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 516/19
vom
26. Mai 2020
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2020
gemäß § 349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1.
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26.
Juni 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen die Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.215
mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten H.
in Höhe von
73.962,50
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke
Appl
Zeng
Grube
Schmidt
Meta
26.05.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2020, Az. 2 StR 516/19 (REWIS RS 2020, 11606)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11606
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