Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2002, Az. AnwZ (B) 41/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 561

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[X.] ([X.]) 41/02vom25. November 2002In dem [X.]:ja[X.]GHZ:ja[X.]GHR:ja [X.]RAO § 43 b; § 73 Abs. 2 Nrn. 1 u. 4, § 74, § 223 Abs. 1; [X.] § 6a)Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, festgestelltenVerstößen eines Kammermitglieds gegen berufsrechtliche [X.]estimmungenmit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.b)Zur Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de" durch eineAnwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationenüber das Presserecht anbietet.[X.]GH, [X.]eschluß vom 25. November 2002 - [X.] ([X.]) 41/02 - AGH [X.]erlinwegen Untersagung eines [X.] 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,[X.] und [X.] nach mündlicher Verhandlung am 25. [X.]:Auf die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers wird der [X.]e-schluß des I. [X.]s des [X.] [X.]erlin vom 25. [X.] aufgehoben.Die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. [X.] wird aufgehoben.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen unddem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außerge-richtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.]:[X.] Antragsteller, ein in [X.]. zugelassener Rechtsanwalt, betreibt zu-sammen mit zwei anderen Rechtsanwälten eine Kanzlei, die [X.] auf dem Gebiet des Presserechts tätig ist. Der Antragsteller unterhält [X.] unter dem Domain-Namen "www.presserecht.de" eine Homepage. [X.] Hauptseite, auf der sich allgemeine Ausführungen über das Wesen und die[X.]edeutung der Pressefreiheit befinden, heißt es: "Mit dem [X.]-Forumpresserecht.de will die [X.]in [X.]. da-für eine Plattform bieten". Auf der Homepage werden Entscheidungen, [X.]eiträ-ge, Gesetzestexte und aktuelle Nachrichten aus dem [X.]ereich des [X.]. Auf einer weiteren Unterseite "über uns - Kontakt" - inzwischen"Impressum" - stellt sich die Kanzlei unter Angabe ihrer Arbeitsschwerpunkteselbst vor.Mit Schreiben vom 6. Juni 2001 hat die Antragsgegnerin dem [X.] eine Rüge erteilt, weil seine [X.] gegen § 43 b [X.]RAO,§ 6 [X.] verstoße. Zugleich hat sie ihm untersagt, im Rahmen seiner anwalt-lichen Tätigkeit den Domain-Namen "www.presserecht.de" zu verwenden.Gegen die Rüge hat der Antragsteller nach § 74 Abs. 5 [X.]RAO Einsprucherhoben; gegen den [X.]escheid im übrigen hat er Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung [X.] -Mit [X.]eschluß vom 25. April 2002 ([X.]RAK-Mitt. 2002, 187) hat der [X.] den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zuge-lassene sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.II.Die sofortige [X.]eschwerde ist zulässig (§ 223 Abs. 3 [X.]RAO) und [X.] [X.]eschwerde hat schon deshalb Erfolg, weil die [X.]undesrechtsan-waltsordnung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nicht das Recht ver-leiht, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche [X.]estimmungen mit einerUnterlassungsverfügung zu begegnen.a) Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 [X.]RAO obliegt es dem Vorstand der [X.], die Kammermitglieder in Fragen der [X.]erufspflichten zu bera-ten und zu belehren. Des weiteren hat er nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO die Er-füllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen unddas Recht der Rüge zu handhaben.Stellt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer in Wahrnehmung seinerAufgaben fest, daß sich ein Rechtsanwalt berufswidrig verhalten hat, so beläßtes der Vorstand häufig nicht dabei, den Rechtsanwalt auf die [X.] hinzuweisen und über den Inhalt seiner [X.]erufspflichten zubelehren; vielmehr wird der Rechtsanwalt darauf hingewiesen, daß er das be-anstandete Verhalten zu unterlassen habe, bzw. daß er dann, wenn [X.] bestimmten Frist der [X.]erufsrechtsverstoß nicht abgestellt werde, mit der- 5 -Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrenszu rechnen habe. Diese Praxis der Rechtsanwaltskammern ist für sich genom-men nicht zu beanstanden, da dem betroffenen Rechtsanwalt die möglichenKonsequenzen seines Verhaltens deutlich vor Augen geführt werden und erzudem ausreichend Gelegenheit hat, die Rechtslage zu prüfen, ohne unmittel-bare Sanktionen fürchten zu müssen.Erteilt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer einem Kammermitgliedeine derartige mißbilligende [X.]elehrung, so stellt diese nach der Rechtspre-chung des [X.]s eine hoheitliche Maßnahme dar, die geeignet ist, denRechtsanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; als solche ist sie nach§ 223 Abs. 1 [X.]RAO anfechtbar (vgl. [X.] vom 18. November 1996- [X.] ([X.]) 20/96 - NJW-RR 1997, 759 und vom 17. Dezember 2001- [X.] ([X.]) 12/01 - NJW 2002, 608; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 73Rn. 19 ff).b) Nach Auffassung des [X.] ist das in dem [X.] Antragsgegnerin vom 6. Juni 2001 neben der Erteilung einer Rüge an [X.] zusätzlich gerichtete, in der erteilten Rechtsmittelbelehrung aus-drücklich als Untersagungsverfügung bezeichnete, Verbot, im Rahmen der an-waltlichen Tätigkeit den [X.] "www.presserecht.de" zu [X.] nur als Nebenfolge einer erteilten [X.]elehrung zu verstehen (vgl. hierzu[X.] vom 7. November 1983 - [X.] ([X.]) 21/83 - NJW 1984, 1042,1044). Dem ist nicht zu folgen.Der Sinn einer mißbilligenden [X.]elehrung, von der der [X.] ausgegangen ist, liegt gerade darin, dem Adressaten die [X.]erufswidrigkeit- 6 -seines Verhaltens deutlich vor Augen zu führen, um ihn so zu einem pflichtge-mäßen Verhalten zu veranlassen und ihm auf diese Weise die Einleitung einesRügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu ersparen. [X.] derartige, in Form einer [X.]elehrung gekleidete Androhung berufsrechtlicherMaßnahmen war vorliegend jedoch kein Raum mehr, nachdem die [X.] dem Antragsteller zugleich eine Rüge erteilt (§ 74 [X.]RAO) und so [X.] der in der [X.]undesrechtsanwaltsordnung zur Ahndung von [X.]erufspflicht-verletzungen vorgesehenen Sanktionen gegen ihn verhängt hatte.Aus Sicht des Empfängers konnte daher der [X.]escheid vom 6. Juni 2001,wie die [X.]eschwerde zu Recht geltend macht, nur als selbständige [X.] verstanden werden.c) Die Frage, ob der Vorstand der Rechtsanwaltskammer von einemkammerangehörigen Rechtsanwalt kraft [X.]erufsrechts die Vornahme oder Un-terlassung einer bestimmten Handlung verlangen kann, hat der [X.] [X.] (vgl. [X.] vom 7. November 1983 aaO). Sie ist [X.] an die ältere Rechtsprechung des [X.] beim [X.] ([X.] 1, 193, 199; 16, 205, 210) und ein neueres Urteil des I. Zivilsenatsdes [X.]undesgerichtshofs (Urteil vom 25. Oktober 2001 - [X.] - [X.], 2039, 2040) zu verneinen.In § 73 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO wird nicht nur die Aufgabe des [X.] beschrieben, die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegendenPflichten zu überwachen, sondern zugleich das Mittel genannt, das dem [X.] zur Ahndung von [X.] aus eigenem Recht zusteht ([X.] nach § 74 [X.]RAO; für die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfah-- 7 -rens, das allerdings vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer beantragt [X.], ist allein die Staatsanwaltschaft zuständig, vgl. §§ 121, 122 [X.]RAO).Darüber hinaus ist in § 57 [X.]RAO ausdrücklich bestimmt, daß der [X.] der Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt zur Einhaltung der in § 56Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO genannten besonderen Pflichten, die dem [X.] gegenüber dem Vorstand obliegen (insbesondere [X.] Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten kann.Diesem Normengefüge ist insgesamt zu entnehmen, daß die [X.]undes-rechtsanwaltsordnung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer keine Rechts-grundlage dafür gibt, Pflichtverletzungen aller Art, die ein Rechtsanwalt einemMandanten oder dem sonstigen rechtsuchenden Publikum gegenüber began-gen hat oder deren [X.]egehung unmittelbar bevorsteht, durch den Erlaß [X.] durchsetzbarer Ge- und Verbote zu begegnen. Derart weit-gehende, einschneidende Eingriffsmöglichkeiten würden auch der Stellung [X.] nicht gerecht. Dieser ist unabhängiges Organ der Rechtspflege(§ 1 [X.]RAO) und steht als solches nicht in einem allgemeinen Abhängigkeits-oder Unterordnungsverhältnis zum Kammervorstand (vgl. [X.]/[X.] [X.] Rn. [X.] in der Sache selbst kann die angefochtene Untersagungsverfü-gung keinen [X.]estand haben.Der [X.] meint, der vom Antragsteller verwendete Do-main-Namen sei zwar unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zubeanstanden; er verstoße jedoch gegen § 43 b [X.]RAO, § 6 [X.].- 8 -Dieser [X.]eurteilung folgt der [X.] nicht. Der [X.] hat denzu beurteilenden Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. [X.]ei der Verwen-dung berufsbezogener oder tätigkeitsbeschreibender sowie allgemein generi-scher [X.]egriffe als Domain-Namen im [X.] sind die Grenzen, dieallgemeines Wettbewerbsrecht (§§ 1, 3 UWG) und [X.]erufsrecht dem werblichenVerhalten eines Rechtsanwalts setzen, zwar nicht deckungsgleich; sie sind [X.] im wesentlichen nach denselben Kriterien zu bestimmen.Der [X.] hat angenommen, daß es sich bei der [X.] um die eines Rechtsanwalts handelt. Dies ist insoweit zutreffend,als die Homepage als "Service der [X.]"bezeichnet wird und über den [X.] "Impressum" allgemeine Informationen überdie Kanzlei des Antragstellers unter Angabe der Tätigkeitsschwerpunkte (ins-besondere das gesamte Medien- und Presserecht) gegeben werden. [X.] dessen, daß das [X.] über allgemeine presserechtli-che Themen eindeutig im Vordergrund steht, unterliegt es keinem Zweifel, daßder Antragsteller mit der Errichtung seiner Homepage auch das Anliegen ver-folgt, [X.]-Nutzer für die Inanspruchnahme von Leistungen seiner Kanzleiund ihrer Mitglieder zu gewinnen.Gemäß § 43 b [X.]RAO ist dem Rechtsanwalt Werbung erlaubt, soweit [X.] die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nichtauf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Diese [X.]estimmunghat in den §§ 6 ff [X.] teilweise eine nähere Ausgestaltung erfahren. [X.] 6 Abs. 1 [X.] darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine- 9 -Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezo-gen sind.a) Nach Meinung des [X.] ist die vom Antragsteller ver-wendete [X.]-Adresse irreführend, weil ein durchschnittlicher [X.]-Nut-zer bei Eingabe des Domain-Namens Presserecht nicht erwartet, auf dieHomepage eines bestimmten Rechtsanwalts zu gelangen, der sich schwer-punktmäßig auf Presserecht spezialisiert hat. Diese Einschätzung wird demInformationsgehalt des "Service-Angebots" des Antragstellers nicht gerecht.aa) Es liegt nahe und kann vorliegend als richtig unterstellt werden, daßein [X.]-Nutzer, der durch [X.] des [X.]egriffs Presserecht Zugangzu einer Homepage sucht, erwartet, auf diesem Wege allgemeine Informatio-nen zu dem Thema Presserecht zu erhalten. Derartige Informationen werdendem Nutzer auch gegeben. So kann er auf entsprechenden Unterseiten pres-serechtlich bedeutsame Gesetzestexte (alle Pressegesetze der Länder, [X.], [X.], [X.] u.a.) involler Länge abrufen. Weiterhin werden ihm Informationen über aktuelle Ge-richtsentscheidungen und Gesetzgebungsvorhaben auf dem Gebiet des Pres-serechts gegeben. Darüber hinaus stehen Informationen über den Studien-schwerpunkt Medienrecht an der Juristischen Fakultät der [X.] ([X.]) zur [X.]) Aufgrund dieser vom [X.] nicht berücksichtigten tat-sächlichen [X.]reite des Angebots des Antragstellers, bei dem allgemeine, pres-serechtlich relevante Informationen mit zusätzlichen Informationen über [X.] des Antragstellers und ihre Tätigkeitsschwerpunkte gegeben [X.] 10 -könnte von einer Irreführungsgefahr allenfalls gesprochen werden, wenn [X.] informierte und verständige [X.]-Nutzer, auf den insoweitmaßgeblich abzustellen ist (vgl. [X.]GHZ 148, 1, 7 - [X.]), mit [X.] Presserecht die Vorstellung verbinden würde, der hinter [X.] [X.]egriff stehende Anbieter würde mit seiner Homepage ausschließlich [X.] der Nutzer befriedigen wollen, ohne dabei eigene, [X.] oder berufsbezogene Werbeinteressen zu verfolgen. Dafür bestehtnach der Lebenserfahrung kein hinreichender Anhalt.Nach der viele Jahre bestehenden und nicht in Zweifel gezogenen Pra-xis der für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain"de" zuständigen [X.] gelten für die Registrierung von [X.] besonderen Regeln; allein maßgebend ist das [X.]. Aufgrunddessen weiß der normale [X.]-Nutzer, daß er bei der "gegriffenen" Eingabedes Gattungsnamens Presserecht nicht sicher sein kann, auf eine staatlicheoder universitäre Einrichtung zu stoßen, die sich wissenschaftlich auf demGebiet des Presserechts betätigt, oder eine sonstige Institution, die in [X.] Weise allgemeine Informationen zum Thema Presserecht an-bietet. Ihm ist vielmehr klar, daß er dann, wenn er unter Verzicht auf den Ein-satz einer Suchmaschine nähere Informationen über ein bestimmtes, ihn inter-essierendes Rechtsgebiet unter Eingabe des diese Rechtsmaterie näher [X.], auch zu dem [X.] einesWebsite-[X.]etreibers gelangen kann, der sich gewerblich (etwa ein Fachverlag)oder freiberuflich mit dieser Materie befaßt und an der Herstellung eines [X.]n Kontakts zu dem [X.]-Nutzer interessiert ist. Dabei ist weiter zuberücksichtigen, daß der Anlaß, sich mit Fragen aus einem bestimmtenRechtsgebiet näher zu befassen, häufig einzelfallbezogen (etwa: Prüfung eines- 11 -Gegendarstellungsanspruchs anläßlich eines bestimmten Presseartikels) istund es daher dem [X.]-Nutzer, der das geschilderte Suchverhalten an denTag legt, gerade darauf ankommen kann, konkrete Hilfestellung, etwa durcheinen auf dem Gebiet des Presserechts tätigen Rechtsanwalt, zu erhalten.Deshalb wird es einen durchschnittlichen Nutzer nicht irritieren, wenn er unterdem Domain-Namen "www.presserecht.de" auf eine Homepage stößt, die auchInformationen über eine einzelne Anwaltskanzlei enthält (in diesem [X.], Anmerkung zu dem angefochtenen [X.]eschluß des [X.]s, [X.]RAK-Mitt. 2002, 189, 190; [X.], Anw[X.]l. 2002, 377, 380; a.[X.],[X.], 133, 137 f; [X.], [X.], 160, 163).cc) Im übrigen darf bei der rechtlichen [X.]ewertung nicht außer acht ge-lassen werden, daß die mögliche Fehlvorstellung eines [X.]-Nutzers überdie Person des Anbieters spätestens durch "Aufschlagen" der ersten Seite derHomepage des Antragstellers ausgeräumt würde. Dem Umstand, daß eine et-waige ursprüngliche Fehlvorstellung auf diese Weise umgehend korrigiert wird,kommt aber eine erhebliche [X.]edeutung bei der [X.]eantwortung der Frage zu, obeine relevante Irreführung des Verkehrs vorliegt ([X.]GHZ 148, 1, 7).dd) Die in der Verwendung des von der Antragsgegnerin [X.] liegende Werbung ist auch nicht als irreführend unter [X.] einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung anzusehen (a.[X.]/[X.] aaO § 6 [X.]O Rn. 39).Der durchschnittlich informierte und verständige [X.]-Nutzer, derunter Eingabe des Domain-Namens "www.presserecht.de" auf die [X.] Anwaltskanzlei stößt, die sich nach eigenen Angaben auf das Gebiet des- 12 -Medien- und Presserechts spezialisiert hat, weiß von vornherein, daß die ge-fundene Homepage nicht das gesamte Angebot anwaltlicher Dienstleistungenauf dem Gebiet des Presserechts in [X.] repräsentiert.b) Die Form und der Inhalt der Werbung, die der Antragsteller durch [X.] des Domain-Namens "www.presserecht.de" für sich und seineAnwaltskanzlei betreibt, sowie die Darstellung seiner Anwaltskanzlei auf dereinschlägigen Unterseite sind entgegen der Meinung des [X.]auch nicht als sensationelles oder reklamehaftes Sich-Herausstellen (vgl.[X.]VerfG, NJW 1992, 1613) zu bewerten.Ein aufdringliches Herausstellen der eigenen Leistung findet nicht statt.Soweit der [X.] gemeint hat, das reklamehafte Verhalten liegedarin, daß durch die Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de"eine Kanalisierung von [X.] stattfinde, durch die der [X.] das [X.] die Erteilung von Mandaten "über das normale Maß hinaus"anstrebe, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen.Der Antragsteller mag mit der Verwendung des beanstandeten Domain-Namens auch das Ziel verfolgen, von [X.]-Nutzern, die an der [X.]eantwor-tung einer bestimmten presserechtlichen Rechtsfrage interessiert sind, einMandat zu erhalten. Ein etwaiger darauf beruhender Wettbewerbsvorteil ge-genüber anderen auf dem Gebiet des Presserechts tätigen [X.] sich - systembedingt - daraus, daß hinsichtlich der Verwendung von - ansich durchaus benutzerfreundlichen - Gattungsbegriffen allein das Prioritäts-prinzip gilt und jeder Domain-Name nur einmal vergeben werden kann. Dies istweder unlauter noch sonst generell zu mißbilligen im Sinne der §§ 1, 3 [X.] 13 -([X.]GHZ 148, 1, 5 ff). Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit [X.] des § 43 b [X.]RAO, § 6 [X.] läßt sich daraus nicht herleiten (Urteil vom21. Februar 2002 - I ZR 281/99 - NJW 2002, 2642, 2643 ff - [X.]) Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, die [X.] Domain-Namens, der ein bestimmtes Rechtsgebiet zum Gegenstand hat,durch eine Anwaltskanzlei sei mit [X.]lick auf § 7 [X.] als wettbewerbswidrigeinzustufen (in diesem Sinne [X.]/[X.] aaO; wie hier [X.], in:[X.]/[X.] Anwaltliche [X.]erufsordnung 2. Aufl. [X.]erufsO Vor § 6 Rn. 228), wirdverkannt, daß diese [X.]estimmung nach der Rechtsprechung des [X.]s [X.] erfaßt, die an die Person des einzelnen Rechtsanwalts [X.] ([X.]eschluß vom 12. Februar 2001 - [X.] ([X.]) 11/00 - NJW 2001, 1573,1574).Hirsch[X.][X.]FrellesenSchottWüllrichFrey

Meta

AnwZ (B) 41/02

25.11.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2002, Az. AnwZ (B) 41/02 (REWIS RS 2002, 561)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 561

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