Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. Xa ZR 110/08

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2010, 269

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/08 vom 16. Dezember 2010 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 110 ff.; ZPO § 69, § 263, § 516 Abs. 3 Nimmt der Kläger seine Berufung gegen ein die Klage abweisendes Urteil zu-rück, kommt eine Fortsetzung des Berufungsverfahrens durch einen Streit-helfer, der selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, auch dann nicht in Betracht, wenn dieser Streithelfer gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei gilt (Bestätigung von [X.], Beschluss vom 28. September 1998 - [X.], NJW-RR 1999, 285, 286). [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2010 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.] des [X.] hat am 16. Dezember 2010 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] und die Richterin Schuster beschlossen: Die [X.] werden des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt. Der Antrag der Streithelferin, das Berufungsverfahren mit ihr als neuer Klägerin fortzuführen, wird zurückgewiesen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf sieben Millionen Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Das [X.] hat die von den [X.] erhobene Nichtigkeitsklage gegen das [X.] Patent 674 769 abgewiesen, das ei-nen Magnetowiderstandssensor betrifft. Die [X.] haben Berufung [X.] und das Rechtsmittel begründet. Mit Schriftsatz vom 23. September 2010 ist die Streithelferin, die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen wird, dem Rechtsstreit auf Seiten der [X.]. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2010 haben die [X.] aufgrund einer außergerichtlichen Einigung die Berufung zurückgenommen. 1 [X.] beantragt, in die prozessuale Stellung der Nichtigkeits-klägerin einzutreten und das Berufungsverfahren fortzuführen. Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen und beantragt, die [X.] des Rechtsmittels für ver-lustig zu erklären. Die [X.] haben keine Stellungnahme abgegeben. 2 3 I[X.] Entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO ist der Verlust des Rechtsmittels auszusprechen. Der Antrag der Streithelferin auf Fortsetzung des [X.] ist zurückzuweisen. Der Rechtsstreit ist durch die Rücknahme der Berufung seitens der [X.] beendet worden. [X.] ist zwar entsprechend § 69 ZPO als Streitgenossin der Hauptpartei anzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 16. Oktober 2007 - [X.], [X.], 60 Rn. 44 - Sammelhefter II) und wäre deshalb grundsätzlich [X.], auch gegen den Willen der [X.] ein Berufungsverfahren durch-zuführen. Voraussetzung dafür wäre aber gewesen, dass sie dieses [X.] selbst fristgerecht eingelegt hätte; dies war indessen nicht der Fall. Ein als Streitgenosse anzusehender Streithelfer, der nicht selbst Berufung eingelegt hat, erlangt nur eine vom Rechtsmittelkläger abhängige Stellung. Die [X.] - nahme des Rechtsmittels durch den Rechtsmittelkläger hat dann zur Folge, dass der Rechtsstreit beendet ist ([X.], Beschluss vom 28. September 1998 - [X.], NJW-RR 1999, 285, 286; ebenso für den Fall der Klagerücknah-me [X.], Beschluss vom 22. Dezember 1964 - [X.], GRUR 1965, 297, 298 - [X.]). Die Rücknahme der Berufung durch die [X.] hat deshalb zur Be-endigung des Rechtsstreits und zum Verlust des Rechtsmittels geführt. Damit fehlt es zugleich an einer Grundlage für den von der Streithelferin angestrebten [X.]. 5 - 5 - II[X.] Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 51 Abs. 1 GKG. 6 [X.] [X.] [X.]

[X.] Schuster Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 10.06.2008 - 4 Ni 70/05 ([X.]) -

Meta

Xa ZR 110/08

16.12.2010

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. Xa ZR 110/08 (REWIS RS 2010, 269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 269

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