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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 57/01Verkündet am:24. April 2002FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom24. April 2002für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts Rostock vom 18. Januar 2001 wirdauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger machen gegen die Beklagte, ihre Schwester, [X.] nach ihrer am 24. März 1994 verstorbenen Mutter geltend.In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch darüber, ob [X.] der Kläger gemäß § 2325 BGB zu ergänzen ist [X.] auf eine vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen [X.] unterder Geltung des Zivilgesetzbuches (ZGB) vollzogene Schenkung [X.] der Erblasserin zugunsten der testamentarisch als [X.] eingesetzten Beklagten.- 3 -Die Vorinstanzen haben einen Pflichtteilserzungsanspruchbejaht nach einem vom gerichtlichen Sachverstigen ermitteltenGrundstckswert von 173.500 DM. Mit der zugelassenen Revision [X.] die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.[X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat die Revision un[X.] zugelas-sen. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die grundstzliche Bedeu-tung der Anwendbarkeit des § 2325 BGB deckt lediglich das Motiv [X.] auf.I[X.] Die Revision hat keinen Erfolg.Das Berufungsgericht lt § 2325 Abs. 1 BGB auf Schenkungen inder ehemaligen [X.] auf der Grundlage des Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB[X.] anwendbar, wonach [X.] die erbrechtlichen Verltnisse das BGB [X.]Erbflle ab dem 3. Oktober 1990 maßgeblich ist. Es hat die Revision [X.], weil die Rechtssache im Hinblick auf gegenstzliche oberge-richtliche Entscheidungen zur Anwendbarkeit des § 2325 BGB aufSchenkungen im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 grundstzlicheBedeutung habe.Nach Erlaß des Berufungsurteils hat der Senat entschieden, daßes auch [X.] die Pflichtteilsberechtigung gemß Art. 235 § 1 EGBGB nicht- 4 -auf das ZGB, sondern auf § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB ankommt, [X.] 2325, 2329 BGB daher auch auf Schenkungen anzuwenden sind, dieein nach der Einigung [X.] verstorbener Erblasser in der ehe-maligen [X.] unter Geltung des Zivilgesetzbuches vorgenommen hatte([X.], 95, 96 ff. = NJW 2001, 2398 = [X.] 2001, 238 m. Anm. Klin-gelhöffer = [X.] 2001, 417 m. Anm. [X.] = JZ 2001, 1088, m.Anm. Kuchinke). Daran ist nach erneuter Überprfung festzuhalten. [X.] um die Reichweite und den Umfang des Pflichtteilsrechts, das [X.] nach dem Tod der Mutter 1994 zusteht. Da[X.] ist grundstzlichdas Erbstatut maûgebend ([X.]/[X.], [2000] Art. 25 [X.]. 186, 188; Soergel/[X.], EGBGB 12. Aufl. Art. 25 Rdn. 44 und- [X.] auf § 2325 Abs. 1 BGB - [X.]/[X.], EGBGB 3. Aufl.Art. 25 Rdn. 140).Auch die Revision zieht nach diesem Senatsurteil nicht mehr [X.], [X.] den [X.] wegen der unentgeltlichen [X.] dem Grunde nach zustehen. [X.] nurdas zur Ermittlung ihrer Höhe vom Berufungsgericht zugrunde [X.] aus einer Vielzahl von Gr[X.] unge-eignet.- 5 -Der Senat hat die insoweit allein erhobenen [X.] vor allem zur Beweiswrdigung geprft und [X.] nicht durch-greifend erachtet. Von einer Begrwird gemû § 565a Satz 1 ZPOa.[X.] abgesehen.Terno [X.] Ambrosius [X.] [X.]
Meta
24.04.2002
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2002, Az. IV ZR 57/01 (REWIS RS 2002, 3498)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3498
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