Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2005, Az. IV ZR 4/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 561

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am:

30. November 2005

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja _____________________ GG Art. 135a; [X.] Art. 22 Abs. 1 Satz 1 1. Die [X.] haftet nicht im Wege der Universalsukzession für Verbindlichkeiten der ehemaligen [X.]. 2. Im [X.] und auch sonst nicht besonders geregelte Verbindlichkeiten der ehemaligen [X.], die nicht mit übernomme-nen Gegenständen des [X.] zusammenhängen (sog. isolierte [X.]), sind ersatzlos weggefallen. [X.], Urteil vom 30. November 2005 - [X.] - Brandenburgisches OLG

[X.]
- 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]e auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2005 für Recht erkannt: Dem Kläger wird Wiedereinsetzung gegen die Versäu-mung der [X.] gewährt (§§ 233, 238 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 17. [X.] 2003 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der beklagten [X.] die Erstattung von 22.281,36 • aus einer Erbschaft, die dem Staatsfiskus der ehemaligen [X.] zugute gekommen ist. 1 - 3 -

Am 4. Mai 1986 starb der Bruder des [X.] in [X.]. Als des-sen Alleinerbin wies das zuständige staatliche Notariat in einem [X.] die [X.] aus. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Sparguthaben; Grundvermögen gehörte nicht dazu. Ein Nachlasspfleger zahlte den nach Abzug von Verbindlichkeiten verbleibenden Restbetrag, der der Klageforderung entspricht, im Oktober 1986 auf ein Konto ein, dessen Guthaben dem Staatsfiskus der [X.] zu-floss. Nach der [X.] wurde der Erbschein zugunsten der [X.] für kraftlos erklärt; das [X.] bezeugte in einem neuen [X.], dass die in [X.] lebende und dort am 27. Juni 1987 nachverstorbene Mutter des Erblassers dessen Alleinerbin war. Deren Alleinerbe ist der Kläger. 2 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch mit der Revision weiter. 3 Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg. 4 [X.] 1. Das Berufungsgericht geht gemäß Art. 235 § 1 EG[X.] zutref-fend davon aus, dass für die Erbfolge hier das Zivilgesetzbuch der [X.] maßgebend ist. Dieses kennt Ansprüche des Erben gegen den vermeint-lichen Erben, wie sie in §§ 2018 ff. [X.] geregelt sind, nicht; vielmehr bleibt der Erbe auf [X.] angewiesen, wie sie ihm als Rechts-inhaber nach allgemeinen Regeln zustehen (MünchKomm-[X.]/[X.], 5 - 4 -

3. Aufl. § 2018 [X.]. 38). Das Berufungsgericht zieht insoweit mit Recht einen Anspruch des [X.] als Erbeserben aus § 356 ZGB in Betracht, wonach ein Bürger oder Betrieb, der zum Nachteil eines anderen einen materiellen Vorteil erlangt hat, ohne darauf einen Anspruch zu haben, zur Herausgabe des [X.] oder aber, wenn dies nicht möglich ist, zum Wertersatz verpflichtet ist. Der Anspruch aus § 356 ZGB entfällt gemäß § 357 Abs. 1 ZGB, wenn der Empfänger selbst keine Vorteile mehr hat, worauf sich die Beklagte aber nicht beruft. Umgekehrt trägt der Kläger nicht vor, der Empfänger habe seinerzeit gewusst oder wissen müssen, dass er die Leistung ohne Anspruch erlangt habe (vgl. § 357 Abs. 2 ZGB). Auch für die Tatbestände des Vermögensgesetzes, etwa unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3, finden sich keine Anhaltspunkte im Vortrag der Parteien.
2. Die Vorinstanzen sehen indessen keine Rechtsgrundlage dafür, dass die Beklagte verpflichtet sein könnte, einen Anspruch aus § 356 ZGB zu erfüllen, der sich ursprünglich gegen die [X.] gerichtet hat. Eine Gesamtrechtsnachfolge zugunsten und zulasten der [X.] habe nicht stattgefunden. Es fehle auch an einer Vorschrift, in der für die hier streitige Verbindlichkeit eine Einzelrechtsnachfolge vorgesehen sei. Eine solche Regelung lasse sich nicht aus Art. 22 Abs. 1 des [X.] (im Folgenden [X.]) herleiten. Zwar stehe hinter bestimmten Vorschriften des [X.], dass Vermö-genswerte der ehemaligen [X.] nicht ohne die mit diesen zusammen-hängenden Verbindlichkeiten von neuen Rechtsträgern hätten übernom-men werden sollen. Isolierte Verbindlichkeiten fielen dagegen nicht unter den Begriff des Vermögens in Art. 22 Abs. 1 [X.]; andernfalls käme man im Ergebnis zu einer Gesamtrechtsnachfolge, die nicht beabsichtigt 6 - 5 -

gewesen sei. Im vorliegenden Fall gehe es nicht etwa um eine mit akti-ven Nachlasswerten zusammenhängende Verbindlichkeit, sondern dar-um, dass die [X.] den Nettonachlass zu Unrecht vereinnahmt habe und insoweit nichts anderes als eine schuldrechtliche Verpflichtung zum [X.] bestehe. [X.] sich mithin aus Art. 22 [X.] keine Haftung der [X.], sei auch unerheblich, dass der Gesetzgeber bisher keinen Gebrauch von der Ermächtigung in Art. 135a Abs. 2 GG gemacht habe, die Haftung für Verbindlichkeiten auszuschließen oder einzuschränken, die auf neue Rechtsträger übergegangen sind.

I[X.] Diese Rechtsauffassung hält den Angriffen der Revision im Er-gebnis stand. 7 1. Allerdings geht der [X.] in seiner Entscheidung vom 2. März 2005 (NJW 2005, 2530 unter [X.], 81) davon aus, dass die Beklagte Rechtsnachfolgerin der [X.] geworden sei. Er hat daraus aber gerade nicht die Folgerung gezo-gen, dass die Beklagte für alle Verbindlichkeiten der [X.] hafte. Im Ge-genteil stellt der [X.] im Hinblick auf Art. 1 Zusatz-protokoll zur [X.] ausdrücklich fest, die Beklagte sei nicht verpflichtet, Unrecht und Schäden wieder gutzu-machen, zu denen es auf Veranlassung der [X.] als eines anderen Staates gekommen ist. Soweit sich die Beklagte gleichwohl entschlossen habe, die Folgen bestimmter Handlungen der [X.] zu beseitigen, stehe der [X.] bei der Umsetzung dieser Politik ein weiter Beurteilungs-spielraum zu ([X.]). 8 - 6 -

Nach Auffassung des Senats ergibt sich aus dem Einigungsver-trag, dass Verbindlichkeiten der [X.] nicht generell auf neue Rechtsträ-ger übergehen; jedenfalls ist ein Übergang von Schulden der hier in [X.] stehenden Art auf die Beklagte nicht vorgesehen. Dementsprechend ist anerkannt, dass die [X.] als Rechtssubjekt mit dem Inkrafttreten des [X.] untergegangen ist, ohne dass eine [X.] insbesondere zulasten der [X.] vereinbart oder angeordnet worden wäre ([X.]Z 127, 297, 301; [X.] [X.] 2001, 575; [X.] 1996, 148, 150; Brdbg.OLG [X.] 1994, 130, 132; [X.] [X.] 1994, 12, 14; vgl. auch [X.] DÖV 1991, 603). § 419 [X.] a.F., der gemäß Art. 223a EG[X.] für [X.] bis zum 31. Dezember 1998 maßgebend bleibt, ist weder unmittelbar noch ana-log auf öffentlichrechtliche Vorgänge der hier in Rede stehenden Art an-wendbar. Auch das in Sonderfällen zur Durchsetzung dringlicher [X.] Ansprüche entwickelte Institut der Funktionsnachfolge kommt hier nicht in Betracht (vgl. [X.]Z aaO 304; [X.], Urteile vom 28. Juni 1995 - [X.] - [X.] 1995, 599 unter [X.]; vom 25. Oktober 2005 - [X.] - [X.]. 38, zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt). 9 2. Näheres zum Übergang von öffentlichem Vermögen und Schul-den sowie deren Zuordnung zu bestimmten Rechtsträgern regelt der [X.] in Kapitel VI (Art. 21 ff.). Art. 21 [X.] betrifft Verwal-tungsvermögen, das nach seiner Zweckbestimmung und seinem Ge-brauch unmittelbar der öffentlichen Verwaltung dient ([X.]Z 128, 393, 396 f.). Darum handelt es sich bei dem hier streitigen, von der [X.] ver-einnahmten Nachlass nicht. Er fällt unter das in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelte Finanzvermögen. 10 - 7 -

a) Die Beklagte weist mit Recht darauf hin, dass - soweit Schulden aufgrund des [X.] von neuen Rechtsträgern zu überneh-men sind - dazu jeweils besondere Regelungen getroffen werden: In Art. 22 Abs. 4 Satz 3 [X.] ist der Übergang von Schulden im [X.] mit dem zur Wohnungsversorgung genutzten ehemals volksei-genen Vermögen auf die [X.] vorgesehen. Art. 23 [X.] regelt den Übergang von [X.] der [X.]. Art. 24 [X.] betrifft u.a. die Abwicklung von Verbindlichkeiten, die im Rah-men des [X.] oder in Wahrnehmung an-derer staatlicher Aufgaben der [X.] bis zum 1. Juli 1990 gegenüber dem Ausland und der [X.] begründet worden sind. Art. 26 Abs. 2 [X.] re-gelt Verbindlichkeiten, die mit dem Vermögen der [X.] in [X.] stehen. Ähnlich sieht Art. 27 Abs. 1 Satz 3 [X.] einen Übergang der zum [X.] gehörenden [X.] vor. Aus dieser Regelungstechnik des [X.] ist der Schluss zu ziehen, dass mit dem Vermögen, dessen Übergang auf neue Rechtsträger Art. 22 [X.] vorsieht, grundsätzlich nur Aktiva gemeint sind, der Übergang von Verbindlichkeiten dagegen einer beson-deren Anordnung bedarf. Eine universelle Rechtsnachfolge der [X.] in jede wie auch immer geartete Verbindlichkeit der [X.] ist damit gerade ausgeschlossen worden. 11 b) Allerdings ist in der Rechtsprechung zu Art. 21 [X.] aner-kannt, dass zum Vermögen im Sinne dieser Vorschrift auch Passiva ge-hören, die mit dem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen, [X.] Zusammenhang stehen ([X.]Z 128, 393, 399 f.; 145, 145, 148; [X.], Urteil vom 25. Oktober 2005 aaO [X.]. 35). Auch im Hinblick 12 - 8 -

auf das in Art. 22 [X.] geregelte Finanzvermögen wird für grund-stücksbezogene Verbindlichkeiten angenommen, dass derjenige für sie hafte, dem das Grundstück zugeordnet wird ([X.], Urteil vom 19. März 2004 - [X.]/03 - [X.] 2004, 374 unter [X.] bb bzgl. der Erstattung des Kaufpreises für ein Grundstück der öffentlichen Hand). Auch diese Rechtsprechung geht nicht von einer Universalsukzession aus, sondern leitet aus einem näher umschriebenen Zusammenhang bestimmter [X.] mit den vom [X.] übergeleiteten Aktiva einen Übergang auch solcher Passiva her.
c) Nichts anderes ergibt sich aus dem Gesetz über die Feststel-lung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen in der [X.] der Bekanntmachung vom 29. März 1994 ([X.]l. I S. 709, im [X.]: [X.]). Unter den Begriff des Vermögens, das einer Zuordnung u.a. nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterliegt, fallen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1a Abs. 1 Satz 2 [X.] zwar auch [X.], Ansprüche sowie Rechte und Pflichten aus [X.], aber nur, soweit sie Gegenstand der Zuteilung nach den [X.] des [X.] sind. Das mag u.a. für Schuldverhältnisse anzunehmen sein, die mit Gegenständen des in Art. 22 [X.] verteil-ten [X.] näher zusammenhängen, nicht aber für "isolierte" Verbindlichkeiten der hier in Betracht kommenden Art, die im [X.] nicht ausdrücklich angesprochen werden (a.[X.]/ Hiestand, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemali-gen [X.] Bd. III [X.] § 1a [X.]. 8). 13 14 3. Auch Art. 135a Abs. 2 GG ordnet nicht - wie die Revision meint - einen Übergang jeder beliebigen Verbindlichkeit der [X.] auf die [X.] - 9 -

an. Die Vorschrift ermächtigt den Gesetzgeber vielmehr zum Ausschluss und zur Beschränkung u.a. auch von Verbindlichkeiten der [X.] oder ih-rer Rechtsträger sowie von Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der [X.] oder ihrer Rechtsträger beruhen. Damit knüpft Art. 135a Abs. 2 GG an den anderweit geregelten Übergang von Verbindlichkeiten auf heute noch bestehende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts an. Im Hinblick auf Art. 135a Abs. 2 GG ist in der Denkschrift zum [X.] unter B. Besonderer Teil, [X.] zu Art. 4 B Nr. 4 ([X.]/7760 S. 359) von Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Übergang von Verbindlichkeiten die Rede, die "auch" auf die [X.] übergehen. Um welche Verbindlichkeiten es sich im Einzelnen handelt, insbesondere ob alle denkbaren Verbindlichkeiten der [X.] übergehen, und unter welchen Voraussetzungen bestimmte [X.] gerade auf die Beklagte oder aber auf andere Rechtsträger über-gehen, bleibt in der Denkschrift und auch im Wortlaut des Art. 135a Abs. 2 GG offen. Das Grundgesetz schafft mit dieser Bestimmung vor-sorglich eine Grundlage zur Einschränkung von Verbindlichkeiten, deren Übergang sich aus anderen Vorschriften, nämlich im [X.], ergibt. Eine konstitutive Regelung des Übergangs aller Verbindlichkeiten der [X.] auf neue Rechtsträger, wie sie dem Art. 135a Abs. 2 GG teil-weise zugeschrieben wird ([X.], NJW 1997, 2712, 2714, 2718; [X.], [X.] 2001, 528, 529 f.; a.[X.], [X.], 296, 297), hätte sich sinnvoll nicht ohne eine nähere Bestimmung des jeweiligen Rechts-trägers treffen lassen, der für eine bestimmte Verbindlichkeit in Zukunft einstehen soll. Eine solche Regelung wird aber gerade nicht in Art. 135a 15 - 10 -

Abs. 2 GG, sondern durch die Vorschriften des [X.] (Art. 21 ff.) getroffen. 4. Im vorliegenden Fall ist schon fraglich, vom Berufungsgericht aber offen gelassen worden, ob der im Jahre 1986 vom Nachlasspfleger eingezahlte Betrag nicht bereits vor der [X.] verbraucht worden war. Er hat sich jedenfalls ununterscheidbar mit dem sonstigen Finanzvermö-gen der [X.] vermischt. In rechtlicher Hinsicht war die [X.] gemäß § 356 ZGB verpflichtet, dem wahren Erben den Wert des Nachlasses zu erstatten. Diese Verpflichtung ist vor dem Untergang der [X.] als Rechtssubjekt allerdings nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt [X.]. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sie schon vor der [X.] bestand, kommt mit dem Wirksamwerden des [X.] al-lenfalls die Übernahme einer solchen Verbindlichkeit aus § 356 ZGB in Betracht, also von vornherein eines Passivums, dem sich kein bestimm-tes, vom sonstigen Vermögen der ehemaligen [X.] unterscheidbares [X.] zuordnen lässt, mithin einer "isolierten" Verbindlichkeit. Diese Ver-bindlichkeit steht auch in keinem näher bestimmbaren Zusammenhang mit den nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] von der [X.] übernom-menen Werten des [X.]. Insofern sind die Ausführungen der Revision zum Nachlass als einer Summe aller im Erbwege überge-gangenen Rechte und Pflichten, zu dem - ins Zivilgesetzbuch der [X.] nicht übernommenen - Erbschaftsanspruch (§§ 2018 ff. [X.]) als eines einheitlichen Gesamtanspruchs sowie zu einem Prinzip der Ersetzung und des Wertersatzes, das auch in § 356 ZGB Ausdruck gefunden habe und den Empfang aktiver Nachlasswerte voraussetze, ohne Bedeutung für die Frage, um welchen Gegenstand es hier hinsichtlich der Frage ei-16 - 11 -

ner eventuellen Haftungsübernahme aufgrund des [X.] überhaupt geht.
Für eine Erstreckung des Begriffs des öffentlichen Vermögens, das die Beklagte nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] übernommen hat, auf "isolierte" Verbindlichkeiten, wie sie hier in Betracht kommen, fehlt jeder Anhalt. Eine Auslegung, nach der jede beliebige Verbindlichkeit der [X.] über die Vorschrift des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] von der [X.] übernommen worden sei, liefe auf eine Universalsukzession der [X.] hinaus, die der Regelungstechnik des [X.] wider-spricht und nicht im Wege erweiternder Auslegung unterstellt werden kann. 17 5. a) Danach sind Verbindlichkeiten, die - wie im vorliegenden Fall - nicht mit übernommenen Gegenständen des [X.] zu-sammenhängen ("isolierte" Verbindlichkeiten) und auch sonst keine be-sondere Regelung gefunden haben, anders als viele andere [X.] mit dem Untergang der früheren Schuldner ersatzlos weggefallen. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass eine zu Unrecht ange-nommene Fiskuserbschaft der [X.], wenn es um ein noch vorhandenes Nachlassgrundstück geht, andere als die hier für das Geldvermögen von den Vorinstanzen angenommenen Rechtsfolgen haben kann (trotz Art. 237 § 1 EG[X.] i.d.R. kein Bestandsschutz, vgl. [X.], Urteile vom 8. Dezember 2000 - [X.] - [X.] 2001, 213 unter [X.]; vom 19. [X.] 1998 - [X.] - ZIP 1998, 1324 unter IV). Auch Art. 135a Abs. 2 GG hat den Gesetzgeber nicht von der Bindung an den Gleichheitssatz befreit ([X.]E 84, 90, 128 f., 131 f.; [X.] NJW 2000, 421). 18 - 12 -

Mit der [X.] nicht ausdrücklich geregelter, "isolierter" Verbindlichkeiten, wie sie hier in Rede stehen, auf neue Rechtsträger hat der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum aber nicht in einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise überschritten. Der Gleichheitssatz wäre nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst einleuchtender Grund für die ge-setzliche Differenzierung nicht finden ließe, die Regelung also als will-kürlich bezeichnet werden müsste. Im vorliegenden Fall liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber für die Überleitung von Verbindlichkeiten, die mit aktiven, von neuen Rechtsträgern übernommenen [X.] in einem näheren Zusammenhang stehen, sachliche Gründe se-hen konnte. Das nötigte aber nicht zu einer generellen Übernahme sämt-licher Schulden der [X.]. Dass hierzu gerade keine Verpflichtung [X.] sollte, steht auch hinter der Regelung des Art. 135a Abs. 2 GG (vgl. [X.]Z 139, 152, 160 f.). 19 b) Die Übernahme sämtlicher Schulden der [X.] ist auch nicht durch Art. 14 Abs. 1 GG geboten. Dessen Schutz erstreckte sich vor der [X.] nicht auf das Gebiet der [X.]. Das Grundgesetz trat dort auch nicht rückwirkend in [X.]. Nur so-weit der [X.] vermögenswerte Rechte anerkannt hat, [X.] - 13 -

den diese auch unter dem Schutz des Grundgesetzes ([X.] NJW 1999, 2493 unter [X.] b aa = [X.]E 100, 1, 33 f.). Das ist bezüglich der hier geltend gemachten "isolierten" Verbindlichkeit aber gerade nicht der Fall.
[X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]e Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.07.2003 - 5 O 19/03 - [X.], Entscheidung vom 17.12.2003 - 13 [X.]/03 -

Meta

IV ZR 4/04

30.11.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2005, Az. IV ZR 4/04 (REWIS RS 2005, 561)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 561

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