Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2003, Az. IX ZR 137/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3958

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[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 137/00 Verkündet am:13. März 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. März 2003 durch [X.] Kreft und die [X.], [X.], Dr. Bergmann und für Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten zu 1 bis 5 und 7 wird das [X.] 1. Zivilsenats des [X.] vom [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die [X.] Zahlung an den Kläger verurteilt sind. In diesem [X.] die Sache zur anderweiten Verhandlung und [X.] das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Ent-scheidung über die Kosten dieses Revisionsverfahrens übertra-gen wird.Von Rechts [X.]:Die verklagten Rechtsanwälte zu 1 bis 5 und 7 (nachfolgend: Beklagte)waren für den Kläger rechtsberatend tätig. Sie vereinnahmten für ihn Geldbe-träge und rechneten eigene Forderungen dagegen auf.Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten die [X.] Beträge. Das [X.] hat die Beklagten unter [X.] 3 -rem zur Zahlung von 161.539,52 [X.] verurteilt. Gegen diesen [X.] richtet sich deren Revision.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung [X.].[X.] Berufungsgericht hat [X.] Der Kläger könne auf einen am 18. August 1989 abgetretenen [X.] (betreffend ein Grundstück in [X.]) [X.] [X.] verlangen. Die Beklagten hätten aufgrund der Abtretung235.966,75 [X.] erhalten. Davon seien Beträge in Höhe von 127.297 [X.] sowiezweimal 30.000 [X.] abzuziehen, die dem Kläger zuvor erstattet worden seien.Von den Beklagten behauptete zusätzliche Zahlungen seien dagegen nichtbewiesen.2. Weitere 60.000 [X.] hätten die Beklagten aus dem Verkauf eines Hei-delberger Grundstücks zu erstatten. Ferner hätten sie für den Kläger70.000 [X.] von M. erhalten.Aus zwei Mandaten in den Rechtsstreitigkeiten [X.]/L. könneder Kläger 6.673,32 [X.] und 491,90 [X.] beanspruchen.- 4 -3. Demgegenüber könnten die Beklagten mit einer Gebührenforderungvon 1.855,88 [X.] für den Räumungsprozeß [X.] gegen [X.]und mit ei-nem titulierten Anspruch von 10.833,18 [X.] nebst Kosten von 1.388,80 [X.] und705 [X.] aufrechnen. Insgesamt verringere sich daher die Klageforderung auf161.539,52 [X.].4. Soweit die Beklagten zu 1 bis 4 in Schriftsätzen vom 18. und 22. Fe-bruar 2000 neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht hätten, seien [X.] §§ 523, 528 Abs. 2, § 296 Abs. 2 ZPO wegen Verspätung nicht zu be-rücksichtigen. Ob das von diesen Beklagten vorgelegte Konvolut teilweise [X.] sei, neue Behauptungen der Beklagten im Wege des [X.] zu belegen, vermöge das Gericht nicht zu beurteilen. Die vorgelegten Fo-tokopien seien nicht gekennzeichnet und auch in den Schriftsätzen nicht [X.] der Beklagten zugeordnet. Den Beklagten eine Zuordnung auf-zugeben, hätte wiederum eine Verzögerung des im übrigen entscheidungsrei-fen Rechtsstreits bewirkt. Soweit die beiden Schriftsätze die Aufrechnung mitbisher nicht geltend gemachten Gegenforderungen enthielten, sei der Klägermit einer Verspätungsrüge dem entgegengetreten (§ 530 Abs. 2 ZPO).II.Demgegenüber rügt die [X.] 5 -1. Soweit das Berufungsgericht weitere Zahlungen auf den Kaufpreis fürdas Grundstück in [X.] für nicht bewiesen halte, fehle jede Beweiswürdi-gung (§ 286 ZPO).2. Der Betrag von 60.000 [X.] für das [X.] sei [X.] den Beklagten zu 2 geflossen, der davon weitere Ausgaben für den [X.] habe. Mit diesem Gesichtspunkt hätte sich das Berufungsgericht aus-einandersetzen müssen.3. Das Vorbringen in den Schriftsätzen der Beklagten vom 18. und22. Februar 2000 hätte berücksichtigt werden müssen. Die Auffassung des Be-rufungsgerichts verletze den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör.Art. 103 Abs. 1 GG gebiete, daß das Gericht den Vortrag von [X.] auch dann zur Kenntnis nehme, wenn dies infolge sich aus der Natur [X.] ergebender Schwierigkeiten einen besonderen Aufwand an [X.] erfordere. Die in den Schriftsätzen aufgeführten weiteren Zahlungenseien durch Urkunden belegt, die entsprechend der Auflistung in einem beige-fügten Schreiben in chronologischer Reihenfolge geordnet gewesen seien.Damit hätte sich das Berufungsgericht inhaltlich auseinandersetzen müssen.Hilfsweise hätte es die Beklagten bereits nach Einreichung des [X.] 21. Januar 2000 zu einer Zuordnung auffordern können und müssen(§ 139 ZPO); diese wäre dann rechtzeitig vor der Berufungsverhandlung [X.] März 2000 erfolgt.[X.] -Das Berufungsgericht hat das Vorbringen in den Schriftsätzen der [X.] vom 21. Januar 2000 [Bl. 203 bis 223 Akte [X.]] und vom22. Februar 2000 [Bl. 235 bis 259 Akte [X.]] verfahrensfehlerhaft nichtberücksichtigt.1. Das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom [X.] war schon nicht im Sinne von § 296 Abs. 2 ZPO grob nachlässig verspä-tet. In diesem Schriftsatz haben die Beklagten ein erstinstanzliches Vorbringenaus ihrem Schriftsatz vom 26. Juni 1996 [Akte LG Bd. I Bl. 179 f] wieder aufge-griffen, daß sie an verschiedene Gläubiger des Klägers Beträge von [X.] [X.] und 51.244,79 [X.] gezahlt hätten. Der Schriftsatz vom [X.] 2000 wird wie folgt eingeleitet: "... können wir nunmehr dem Gerichtmitteilen, daß bei Umbauarbeiten die seit Jahren von den Beklagten gesuchtenUnterlagen zufällig in einem Karton aufgefunden werden konnten. Die nunmehrin Besitz befindlichen Unterlagen belegen zweifelsfrei, ... daß die Beklagten die... erbrachten Auslagen für den Kläger bestritten haben".Diese Ausführungen sind geeignet, eine Verspätung der Beklagten mitder Vorlage der Unterlagen genügend zu entschuldigen. Das [X.] darauf nicht ein.Zeugen hatten die Beklagten bereits im Schriftsatz vom 21. Januar 2000für ihre Behauptungen benannt. Zwar sind die überreichten Belege dem [X.]vertreter in der Sitzung vom 21. Januar 2000 mit der Auflage zurückge-geben worden, Kopien für den Kläger einzureichen [SitzungsniederschriftBl. 199 Akte [X.]]. Sie wurden daraufhin mit dem am 22. Februar einge-gangenen Schriftsatz vom 18. Februar 2000, also eine Woche vor dem Ver-- 7 -handlungstermin des Berufungsgerichts, wieder eingereicht. Das Berufungsge-richt hat deshalb gegen §§ 282, 286 ZPO verstoßen, indem es die Urkundennicht berücksichtigt hat. Entgegen seiner Auffassung waren die [X.] auch ohne weiteres nachvollziehbar. Sie sind im [X.] 2des [X.]s im wesentlichen in derselben Reihenfolge eingeheftet,in welcher die unter Beweis gestellten Tatsachen mit dem [X.] in den Prozeß eingeführt worden sind. Es kommt deshalb nichtmehr entscheidend darauf an, daß das [X.] den Beklagten durcheinen Hinweis gemäß § 139 Abs. 1 ZPO vor dem Verhandlungstermin hätteGelegenheit geben müssen, die Belege den einzelnen Stellen im Schriftsatzzuzuordnen, wenn es dies für erforderlich hielt.2. Mit Schriftsätzen vom 18. und 22. (eingegangen am 22. bzw. 24.) Fe-bruar 2000 haben die Beklagten noch weitere Leistungen für den Kläger in [X.] von insgesamt 110.746 [X.] behauptet und dafür auch Belege vorgelegt[Bl. 229, 245 ff Akte [X.] mit [X.] 2]. Ehe das [X.] - nicht näher entschuldigte - Vorbringen gemäß § 527 i.V.m. § 296Abs. 1 und 4 ZPO a.F. hätte zurückweisen dürfen, hätte es dem Kläger [X.] zur Erklärung im einzelnen gemäß § 138 Abs. 2, § 283 Satz 1 ZPO ein-räumen müssen. Die pauschale Verspätungsrüge des Klägers in dessen Tele-fax vom 28. Februar 2000 genügte nicht. Denn der Kläger war an einzelnenbehaupteten Leistungen selbst beteiligt, so daß er sich dazu auch näher hätteerklären müssen. Insbesondere hätte er hierbei auf die vorgelegten [X.] müssen, um das Vorbringen der Beklagten in [X.] zu können. Als Ergebnis dieser Anhörung hätte das Oberlandesge-richt einen nicht substantiiert bestrittenen Teil (§ 138 Abs. 3 ZPO) der Zahlun-gen als Erfüllungsleistungen der Beklagten gelten lassen müssen; nur einen- 8 -substantiiert bestrittenen Teil des neuen Verteidigungsvorbringens hätte es alsverspätet zurückweisen dürfen. Zwar hätte bei diesem prozessual gebotenenVorgehen das [X.]eil nicht schon im Verhandlungstermin, sondern erst in einemspäteren Verkündungstermin erlassen werden dürfen. Ein solcher zeitlicherAufschub gilt aber nicht als Verzögerung im Sinne von § 296 ZPO a.[X.] 94, 195, 213; [X.], [X.]. v. 26. April 1984 - [X.], NJW 1985,1556; [X.] NJW 1989, 2213, 2214).Indem das Berufungsgericht den Beklagten diese prozessual geboteneMöglichkeit genommen hat, ihr nachträgliches Vorbringen unstreitig stellen zulassen, hat es deren Verfahrensrechte in unzulässiger Weise verkürzt. [X.] sich aus den oben zu 1 genannten Gründen nicht durch den Hinweis aufeine angeblich fehlende Zuordnung der Unterlagen zum Text des Schriftsatzesrechtfertigen, um so weniger, als der Schriftsatz selbst im einzelnen die be-haupteten Zahlungen aufführte. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts machen die Beklagten auch weitgehend keine Aufrechnung geltend,sondern verteidigen sich damit, daß sie auf Weisung und Rechnung des [X.] dessen Schulden bei [X.] und damit zugleich ihre eigenen [X.] beglichen hätten; das entspricht einem Erfüllungseinwand (vgl. § 362Abs. 2 BGB).Da infolge des Verfahrensfehlers des Berufungsgerichts unklar geblie-ben ist, wie der Kläger sich im einzelnen zum neuen [X.] hätte, ist eine Ursächlichkeit des Fehlers für das Ergebnis, zu dem [X.] gelangt, insgesamt nicht [X.] 9 -Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob nebender aus den oben zu 1 genannten Gründen möglicherweise gebotenen Be-weisaufnahme das neue Vorbringen in den Schriftsätzen vom 18. und 22. Fe-bruar 2000 noch eine weitergehende Verspätung verursacht hätte (vgl. hierzu[X.], [X.]. v. 14. Januar 1999 - [X.], NJW-RR 1999, 787 m.w.N.).3. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 1996 (S. 3) [Bl. 183 [X.]] hatten die [X.] weitere Auszahlungen von 15.000 [X.], 5.000 [X.] (am 30. [X.]) und zweimal 2.000 [X.] an den Kläger behauptet. Die Revision rügt [X.], daß das Berufungsgericht sich damit nicht im einzelnen auseinander-setzt (§ 286 ZPO): Der pauschale Hinweis auf eine "erstinstanzliche Beweis-aufnahme" genügt [X.] Schon eine Berücksichtigung der zuvor abgehandelten [X.] dazu, daß sich aus der Gesamtabrechnung des Berufungsgerichts keinÜberschuß zugunsten des Klägers ergibt. Demgemäß ist das angefochtene[X.]eil insgesamt aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO).Im weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht können die Beklagtenihre sonstigen [X.] gegen die im bisherigen Berufungsurteil enthaltene Wür-digung (siehe oben [X.]) weiterverfolgen. Ferner wird das Berufungsgericht sei-ne - im einzelnen nicht fehlerfreie - Berechnung der ausgeurteilten Summe zuüberprüfen haben.KreftKirchhof[X.]- 10 [X.]

Meta

IX ZR 137/00

13.03.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2003, Az. IX ZR 137/00 (REWIS RS 2003, 3958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3958

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