Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] StR 158/01vom17. Juli 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2001gemäß §§ 154 Abs. 2 und 349 Abs. 2 StPO [X.] Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte [X.] II 3 der Urteilsgründe wegen versuchter räuberi-scher Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung verurteilt worden ist. Insoweit trägt [X.] die Kosten des Verfahrens und die notwen-digen Auslagen des Angeklagten.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 24. Oktober 2000 da-hin geändert, daß der Angeklagte wegen [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren undsechs Monaten verurteilt [X.] Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen.4. [X.] hat die übrigen Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Soweit der Angeklagte im [X.] der Urteilsgründe wegen versuchterräuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verur-teilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des [X.] ge-- 3 -mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da der Angeklagte nach den bisherigenFeststellungen möglicherweise von der versuchten räuberischen Erpressungmit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten und unklar ist, ob ihm die von sei-nem unbekannten Mittäter begangene gefährliche Körperverletzung zumNachteil des [X.] zuzurechnen ist.Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat imübrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349Abs. 2 StPO).Da die Verurteilung im [X.] der Urteilsgründe entfällt, ist auch dergegen den Angeklagten verhängten Gesamtstrafe die Grundlage entzogen.Der Senat ändert das Urteil entsprechend.[X.]Kuckein Athing
Meta
17.07.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2001, Az. 4 StR 158/01 (REWIS RS 2001, 1883)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1883
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 205/08 (Bundesgerichtshof)
5 StR 274/22 (Bundesgerichtshof)
Unterbringung in Entziehungsanstalt bei fehlender Therapiebereitschaft des Angeklagten
4 StR 134/21 (Bundesgerichtshof)
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Vorsatzfeststellung bei Beschleunigung des Fahrzeugs auf einer Fluchtfahrt innerorts zwecks …
4 StR 421/13 (Bundesgerichtshof)
3 StR 289/10 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.