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PDF anzeigen[X.] ZR 112/02vom14. November 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und am 14. November 2002beschlossen:Der Antrag des [X.], ihm zur Durchführung der noch nicht be-gründeten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision [X.] des 3. Zivilsenats des [X.] vom17. April 2002 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt,weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg bietet.Die Frist zur Begründung der eingelegten Nichtzulassungsbe-schwerde ist verstrichen. Eine (bisher) nicht beantragte Wieder-einsetzung in die Begründungsfrist könnte nach § 233 ZPO nichtgewährt werden, weil die Versäumung der Frist nicht auf der Mit-tellosigkeit des [X.] beruht, sondern auf der verspäteten [X.] seiner nach § 117 Nr. 2, 4 ZPO erforderlichen Erklärungüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl.[X.], 66; [X.], [X.]. v. 4. Juli 2002 - [X.] 221/02, [X.], 2793).[X.]Ganter[X.][X.]
Meta
14.11.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2002, Az. IX ZR 112/02 (REWIS RS 2002, 711)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 711
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