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PDF anzeigen[X.] [X.]/02vom12. Februar 2003in dem [X.] 2 -Der X[X.][X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Februar 2003 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und dieRichterin Dr. Vézinabeschlossen:Der Antrag des [X.] auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weildie beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussichtauf Erfolg bietet.Gründe:Die bereits eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] inHamburg vom 16. August 2002 ist unzulässig, nachdem die Beschwerde nichtinnerhalb der bis zum 30. Dezember 2002 verlängerten Frist begründet wurde(§§ 552 analog, 544 Abs. 2 i.V. mit 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 analog ZPO). [X.] in den vorigen Stand nach § 233 ZPO kommt nicht in [X.], da die Fristversäumnis verschuldet ist. Nach der ständigen Rechtspre-chung des [X.] ist einer [X.], die vor Ablauf der [X.] (PKH) beantragthat, nach Ablehnung ihres [X.] wegen der Versäumung [X.] Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sievernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der PKH wegen fehlender [X.] rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte,die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH dargetan zu- 3 -haben (Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - [X.] - FamRZ 1997,546, 547; [X.] Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - [X.] 221/02 - NJW 2002,2793 f. und vom 15. Mai 1990 - [X.] - [X.]R § 233 ZPO Prozeßkosten-hilfegesuch 2; alle mit ausführlichen [X.]). § 117 Abs. 4 ZPO schreibt zwingendvor, daß sich die [X.] zur Darlegung ihrer persönlichen und [X.] des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 ([X.] [X.] 3001)eingeführten Vordrucks bedienen muß. Die [X.] kann deshalb nur dann davonausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von [X.] zu haben, wenn sie rechtzeitig (vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) einensolchen Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt zu den Akten gereicht hat ([X.] vom 27. November 1996 aaO; [X.] Beschluß vom 4. Juli 2002aaO). Entsprechendes gilt für die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde nach § 544 Abs. 2 ZPO. Damit durfte der Kläger vorliegend von derordnungsgemäßen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für [X.] von PKH nicht ausgehen, nachdem er den nach § 117 Abs. 4 [X.] Vordruck trotz Aufforderung vom 13. Dezember 2002 erst [X.] vorlegte. Eine Bezugnahme auf etwaige [X.] aus [X.] kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger im vorlie-genden Verfahren in den Vorinstanzen PKH nicht beantragt hatte. Ob [X.] auch auf [X.] aus einem anderen Verfahren bei den [X.] Bezug genommen werden könnte, braucht vorliegend nicht entschie-- 4 -den werden, da in dem einzig hier in Betracht kommenden [X.]/00 beim [X.] PKH nicht gewährt wurde.Hahne[X.][X.][X.]Vézina
Meta
12.02.2003
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2003, Az. XII ZR 232/02 (REWIS RS 2003, 4455)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4455
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