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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 457/00vom19. Juli 2001in der Strafsachegegen1.2.wegen [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 19. Juli 2001,an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.]. [X.],die [X.] am [X.],[X.],die [X.]in am [X.] am [X.]. [X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -I. 1.Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird dasUrteil des [X.] vom 29. März 2000 [X.] über das ihn betreffende Berufs-verbot mitden Feststellungen aufgehoben; der [X.] ent-fällt. 2.Die weiter gehende Revision wird verworfen. [X.] Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.[X.] 1.Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vor-bezeichnete Urteil wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklag-ten hierdurch entstandenen notwendigen [X.] die Staatskasse.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat die Angeklagten [X.]und [X.] wegen [X.], und zwar den Angeklagten [X.]zu einer Freiheitsstrafe von zweiJahren und sechs Monaten und die Angeklagte [X.] zu einer zur Bewährungausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Ferner hat esdem Angeklagten [X.]"für die Dauer von drei Jahren untersagt, im Bereichder Schuldensanierung, -regulierung, Vermittlung hierzu und [X.] 4 -gewerblich tätig zu werden oder ein solches Gewerbe für einen anderen aus-zuüben oder für sich ausüben zu lassen". Gegen dieses Urteil wenden sich [X.] [X.]und - zu Ungunsten beider Angeklagten - die Staatsanwalt-schaft mit ihren [X.]en, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechtsrügen; der Angeklagte [X.]beanstandet darüber hinaus auch das [X.] wendet sich gegen seine Verurteilung insgesamt. Die [X.], daß das [X.] die Angeklagten nur einer Tat des [X.] schuldig befunden hat. Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]führt nurzum Wegfall des Ausspruchs über das Berufsverbot; die Revision der [X.] bleibt erfolglos. I.Das [X.] hat festgestellt:In Verfolgung ihrer betrügerischen Absicht beschlossen beide Ange-klagten im Frühjahr 1995, gewerblich eine sog. "Schuldenregulierung" [X.]. Das "Konzept" der Angeklagten bestand darin, "durch [X.] und den nachfolgenden, in allen Fällen gleichen Schriftverkehr mit densich auf die Anzeigen meldenden Interessenten bei diesen den Eindruck zuerwecken, sie könnten einen Kredit bekommen. Auf diese Weise sollten [X.] dazu veranlaßt werden, einen per Nachnahme erhobenen Betrag zuzahlen in der Erwartung, die Nachnahmesendung enthalte einen ... Kreditver-trag". Den Angeklagten kam es dabei darauf an, die Kunden glauben zu ma-chen, der erhobene und bezahlte Betrag sei die Vergütung für die Vermittlungeines Kredits. Tatsächlich fand aber weder eine Kreditvermittlung statt, nochbeabsichtigten die Angeklagten, überhaupt eine vermögenswerte Leistung zu- 5 -erbringen. Um ihr "Konzept" durchzuführen, übernahm der Angeklagte [X.]unter der eigens hierfür gegründeten Firma [X.]- im folgenden [X.] - dieAnwerbung und vermeintliche Vermittlung der Kunden, während die [X.] der ebenfalls eigens hierfür gegründeten Firma [X.] im folgenden [X.] - die "Schuldenregulierung" betrieb.Von April 1995 bis Januar 1996 erhielten insgesamt 2.166 Kunden [X.], "wobei die Mehrheit hiervon ... die [X.] und die Sendung in Empfang nahm. Von diesen Kunden wurdeninsgesamt mindestens 550.000 DM an [X.] gezahlt. 295.000 DM davon reichteder Angeklagte [X.]als 'Provision' an die Angeklagte [X.] weiter". Den [X.] war bei ihrem Vorgehen "bewußt, daß die Kunden zur Zahlung [X.] Nachnahme erhobenen '[X.]' durch die Annahme ver-anlaßt wurden, die [X.] habe ihnen einen Kredit vermittelt und die [X.] enthalte den entsprechenden Vertrag mit dem Kreditgeber". Aus die-sem Grunde erfolgte der Hinweis, daß der Vertrag "nicht als Bankkreditvertragabgewickelt" werde, erst nach Bezahlung der Nachnahme, "denn die Ange-klagten rechneten damit, daß im Falle einer früheren Aufklärung über den wirk-lichen Geschäftsgegenstand kaum ein Kunde zur Zahlung bereit gewesen [X.] 6 -[X.]Revision des Angeklagten [X.]Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] [X.] [X.]deckt zum Schuld- und zum Strafausspruch keinenRechtsfehler zu seinem Nachteil auf.1. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch. Insoweit verweistder Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 6. März 2001.2. Der Angeklagte hat auch mit der Sachrüge keinen Erfolg. Auf [X.] der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat das [X.]den Angeklagten zu Recht wegen [X.] verurteilt.a) [X.] Erörterung bedarf lediglich das Merkmal der Täuschung.Entgegen der Auffassung der Revision hat das [X.] dies zu Recht be-jaht.Die Täuschungshandlung besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes inder Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrerTatsachen. Täuschung ist danach jedes Verhalten, das objektiv irreführt odereinen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt.Dabei ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, daß außer derausdrücklichen Begehung, namentlich durch bewußt unwahre Behauptungen,- 7 -die Täuschung auch konkludent erfolgen kann, nämlich durch [X.].Dies schließt eine Täuschungshandlung nicht deshalb aus, weil sich [X.] hierzu - insoliert betrachtet - wahrer Tatsachenbehauptungen bedient.Wie der Senat in seinem Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00 - (NJW 2001,2187 f.; zur Veröffentlichung in [X.]St bestimmt) näher ausgeführt hat, wird [X.] in diesen Fällen zur tatbestandlichen Täuschung dann, wenn [X.] die Eignung der - inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorzu-rufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein "äußerlich verkehrs-gerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, [X.] die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der [X.]) Die Feststellungen belegen die hiernach vorausgesetzte [X.] subjektive Tatseite; denn danach war das von den Angeklagten verfolgte"Konzept" gerade darauf angelegt, "die Interessenten durch das [X.] Kreditvermittlung zur Zahlung
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19.07.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2001, Az. 4 StR 457/00 (REWIS RS 2001, 1829)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1829
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 165/00 (Bundesgerichtshof)
1 StR 263/12 (Bundesgerichtshof)
Betrug gegenüber einer Vielzahl von Personen: Beweisaufnahme zu durch Irrtumserregung veranlassten Vermögensverfügungen
4 StR 59/03 (Bundesgerichtshof)
2 StR 332/02 (Bundesgerichtshof)
3 StR 276/03 (Bundesgerichtshof)
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