Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2006, Az. IX ZR 36/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3958

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 36/05 vom 13. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 13. April 2006 beschlossen: Der Aussetzungsantrag vom 3. März 2006 wird abgelehnt. Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 25. Januar 2005 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 69.870,62 Euro festgesetzt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2006 in dieser Sache Bezug ge-nommen. 1 1. Die Stellungnahme der [X.]n vom 3. März 2006 steht dem Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 552a ZPO nicht entgegen. Der Rechtsstandpunkt, den der Senat in dem Beschluss vom 9. Februar 2006 ein-genommen hat, steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung 2 - 3 - des [X.]. Ergänzend wird auf das weitere, zu demselben [X.] ergangene Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2005 ([X.] ZR 182/01, [X.], 190) verwiesen. Dort hat der Senat nochmals bekräf-tigt, dass die Sozialversicherungsbeiträge hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile kein zugunsten der Sozialversicherungsträger aussonderungsfähiges [X.] sind und es sich bei den angefochtenen Rechtshandlungen (dort: [X.], Druckzahlung) nicht um [X.] im Sinne des § 142 [X.] handelt ([X.], aaO [X.]). Dies gilt im vorliegenden Fall in gleicher Weise, weil die [X.] die streitigen Beträge, bei denen es sich nach den Feststellungen nicht um laufende Beiträge, sondern um Beitragsrückstände handelt, mit Hilfe ihrer Vollziehungsbeamten beigetrieben hat. Die von der Revision zitierte [X.] des [X.] vom 21. Dezember 1998 (GmbHR 1999, 881) betrifft einen anderen Sachverhalt. Diese bezieht sich auf die Zahlung des [X.] arbeitsvertraglich geschuldeten Lohns gegen gleichzeitiges Erbringen der entsprechenden angemessenen Arbeitsleistung. In dem Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2005 (aaO [X.]) wird schließlich auch auf die nicht entgegenstehende Rechtsprechung des [X.] ([X.] NJW 2001, 3570, 3571) und des [X.] ([X.] ZIP 2005, 1797, 1799) eingegangen. Neue, in dem genannten Urteil nicht behandelte Aspekte zeigt die [X.] in ihrem Schriftsatz vom 3. März 2006 nicht auf. Dies gilt auch für die Richtlinie 80/987 EWG des Rates vom 20. Oktober 1980. Insoweit bleibt der Senat bei seinem im Beschluss vom 3. November 2005 eingenommenen Standpunkt ([X.] ZR 35/05, [X.], 47, 48). Die in dem Schriftsatz vom 3. März 2006 zitierte Entscheidung des [X.] (aaO) befasst sich nicht mit dieser Richtli-nie. Entgegen der Auffassung der Revision besteht deshalb auch kein [X.] hinsichtlich einer gemeinschaftsrechtlichen Vorfrage. 3 - 4 - 2. Der Aussetzungsantrag ist abzulehnen, weil es an einer Vorgreiflich-keit im Sinne von § 148 ZPO fehlt. Bei den unter den Aktenzeichen [X.] ZR 35/05 und [X.] ZR 36/05 geführten Prozessen handelt es sich um selbständige [X.]. Werden mehrere Parallelprozesse geführt, ist eine Vorgreiflichkeit nicht anzunehmen (vgl. [X.]/[X.], ZPO § 148 Rn. 4). 4 [X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.07.2004 - 15 O 145/04 - [X.], Entscheidung vom 25.01.2005 - 3 U 985/04 -

Meta

IX ZR 36/05

13.04.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2006, Az. IX ZR 36/05 (REWIS RS 2006, 3958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3958

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.