Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. IX ZR 54/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4224

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 54/05 vom 30. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 30. März 2006 beschlossen: Der [X.] beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Ur-teil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 8. März 2005 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 5. Mai 2006 Stellung zu nehmen. Gründe: 1. Gemäß § 552a ZPO weist das Revisionsgericht die von dem [X.] zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revi-sion nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. 1 So verhält es sich hier: 2 a) Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen: 3 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen wegen der Divergenz zum [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 13. Mai 4 - 3 - 2004 ([X.], 1275). Der hierin liegende [X.] ist jedoch seit dem [X.]eil des [X.]s vom 3. März 2005 ([X.] ZR 441/00, [X.], 767; zur Veröffentlichung bestimmt in [X.], 276), das dem Berufungsgericht noch nicht bekannt sein konnte, nicht mehr gegeben. Im [X.]eil vom 3. März 2005 hat der [X.] entschieden, dass das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 13. Mai 2004 zu § 134 [X.] unzutreffend ist und mit der Rechtsprechung des [X.]s nicht in Einklang steht ([X.], aaO [X.]). Der 5. Zivilsenat des [X.] hatte mit ver-schiedenen Stimmen in der Literatur die Auffassung vertreten, dass bei einer Zahlung des Insolvenzschuldners auf eine fremde Schuld die Entgeltlichkeit der Leistung bereits dann zu bejahen sei, wenn der Empfänger der Leistung seiner-seits Leistungen an seinen Schuldner erbracht habe, deren Gegenleistung die Zuwendung darstelle. 5 Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger eine werthaltige Gegenleistung erbracht hat, ist jedoch der Zeitpunkt der Vollendung des [X.] ([X.]Z 41, 17, 19; [X.], [X.]. v. 3. März 2005, aaO [X.]). Hat der Leistungsempfänger bereits vertragliche Leistungen oder Sozialversicherungsschutz erbracht, kann eine ausgleichende Gegenleistung nur nach dem Wert seiner Forderung bemessen werden. Ist diese im Zeitpunkt der Leistung nicht werthaltig, liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor. Der [X.], der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Gläubigern des Insolvenzschuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können ([X.], [X.]. v. 3. März 2005 aaO). 6 - 4 - Dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen. 7 Ob die Beklagte Kenntnis von der Wertlosigkeit ihrer Forderung hatte, ist dabei unerheblich ([X.], aaO). 8 b) Keine Erfolgsaussicht: 9 Unter Berücksichtigung der vorgenannten [X.]sentscheidung bietet die Revision keine Aussicht auf Erfolg. 10 aa) Die Beklagte ist als Einzugsstelle (§§ 28h, 28i [X.]) des Gesamt-sozialversicherungsbeitrages passivlegitimiert für eine Anfechtungsklage auf Rückzahlung der an sie gezahlten Sozialversicherungsbeiträge, auch soweit die Beiträge im Innenverhältnis anderen Versicherungsträgern zustehen ([X.], [X.]. v. 12. Februar 2004 - [X.] ZR 70/03, [X.], 862, 863; v. 21. Oktober 2004 - [X.] ZR 71/02, [X.], 38). 11 bb) Der Umstand, dass die Beklagte den Beschäftigten der [X.] gewährt hat, lässt die Unentgeltlichkeit der Leistung der Schuldnerin nicht entfallen. 12 Wird eine dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit einer Leistung des Schuldners nicht darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Leistung [X.] hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegen-leistung zu erbringen hat. Es entspricht der Wertung des § 134 [X.], dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er [X.] ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat ([X.]Z 41, 298, 302; 141, 13 - 5 - 96, 99 f; [X.], [X.]. v. 3. März 2005 aaO [X.]). Die Gegenleistung des [X.], dessen gegen einen [X.] gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er eine werthaltige Forderung gegen den Schuldner [X.]. In diesem Fall ist nicht der Leistungsempfänger, sondern dessen Schuld-ner der richtige Beklagte für eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung ([X.]Z 41, 298, 302; [X.], [X.]. v. 15. Dezember 1982 - [X.], [X.], 32; v. 5. Februar 2004 - [X.] ZR 473/00, [X.], 917, 918; v. 3. März 2005 aaO) oder für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ([X.]Z 70, 389, 396 f). Ist die Forderung des Zuwendungsempfängers aber wertlos, ist die Zu-wendung unentgeltlich. Dabei ist es unerheblich, ob der Leistungsempfänger seinem Schuldner zu einem früheren Zeitpunkt eine Leistung erbracht hat. Maßgeblich für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist vielmehr, wie ausge-führt, der Zeitpunkt der Vollendung des [X.]. 14 c) Auch die übrigen von der Revision geltend gemachten [X.] sind un-begründet. 15 (1) Die Revision rügt den Sachvortrag als übergangen, dass die Insol-venzschuldnerin und die [X.] über eine gemeinsame Holding verbunden gewe-sen seien, mit der sie Ergebnisabführungsverträge geschlossen gehabt hätten. Der Kläger habe nichts dazu vorgetragen, dass die Insolvenzschuldnerin ge-genüber der Holding keine Ausgleichsansprüche habe. 16 Hierauf kommt es indessen nicht an. Maßgeblich für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist allein das Rechtsverhältnis zwischen dem verfügenden [X.] und dem Zuwendungsempfänger ([X.]Z 141, 96, 100 f; 17 - 6 - [X.], [X.]. v. 3. März 2005, aaO [X.]). Nur in diesem Verhältnis kann die Un-entgeltlichkeit ausgehend vom Schutzzweck des § 134 [X.] beurteilt werden. Ob daneben eine Verbindlichkeit des Insolvenzschuldners gegen einen [X.] erfüllt wird oder der Insolvenzschuldner einen Ersatzanspruch gegen einen [X.] hat, ist unerheblich ([X.]Z 141, 96, 101; [X.], [X.]. v. 3. März 2005 aaO). Für die Frage der Entgeltlichkeit ist nicht darauf abzustellen, ob der [X.] für seine Leistung eine Gegenleistung oder einen Vorteil er-hält, sondern ob der Empfänger der Leistung in dem maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. oben 1 a) für diese ein Vermögensopfer erbringen musste, sei es an den Insolvenzschuldner, sei es an einen [X.] ([X.]Z 141, 96, 99 ff; [X.], [X.]. v. 3. März 2005 aaO). Dies war hier nicht der Fall, weil die Beklagte durch die [X.] lediglich eine wertlose Forderung verloren hat; die [X.] war, wie das Be-rufungsgericht feststellt und die Revision nicht in Zweifel zieht, seit 31. Dezember 2002 zahlungsunfähig. 18 (2) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Insolvenzschuldnerin durch die Zahlung die Forderung der Beklagten gegen die [X.] erworben habe; diese Forderung sei für sie nicht wertlos gewesen, weil die Insolvenzschuldnerin der [X.] per 28. Februar 2003 ca. 3,4 Mio. • geschuldet habe und sich mittels Aufrechnung von dieser Forderung in Höhe ihrer Leistung an die Beklagte habe befreien können. 19 Dies ist schon deshalb unzutreffend, weil die Forderung der Beklagten gegen die [X.] durch die Erfüllung erloschen und nicht auf die Schuldnerin übergegangen ist. Ein gesetzlicher Forderungsübergang findet in diesem Fall nicht statt ([X.]/[X.], [X.]. § 267 Rn. 6). Ein möglicher Rück-griff richtet sich nach dem Rechtsverhältnis des Leistenden zum Schuldner der 20 - 7 - erfüllten Forderung. Dieses Verhältnis ist aber - wie ausgeführt - für die Frage der Unentgeltlichkeit der Leistung an die Gläubigerin ohne Bedeutung. (3) Soweit die Revision schließlich meint, eine entsprechende Leistung der [X.] an die Beklagte wäre insolvenzrechtlich nicht anfechtbar gewesen, ge-hen die Ausführungen hierzu ins Leere. Die Anfechtbarkeit der Leistung der Schuldnerin an die Beklagte ist aus den angeführten Gründen unabhängig von einer (fiktiven) Anfechtbarkeit einer (fiktiven) Leistung der [X.] an die Beklagte zu beurteilen. 21 Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.07.2004 - 16 O 574/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 U 984/04 -

Meta

IX ZR 54/05

30.03.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. IX ZR 54/05 (REWIS RS 2006, 4224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4224

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