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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:211119BIIIZR14.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 14/19
vom
21. November 2019
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
21. November 2019 durch [X.] [X.], [X.] und Dr.
Remmert, die Richterin Dr. [X.] sowie den Richter
Dr. Kessen
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 12. Dezember 2018 -
I-11 [X.] -
wird
als unzuläs-sig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu je ei-nem Drittel zu tragen.
festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Kläger nehmen den Beklagten unter dem Vorwurf, bei der Beurkun-dung eines Grundstücks-
und Teileigentumstauschvertrags seine Amtspflichten als Notar verletzt zu haben, auf Schadensersatz in Anspruch. Sie begehren die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihnen sämtliche Schäden zu ersetzen, die daraus entstanden seien, dass eine in diesem Vertrag enthaltene Lastenfreistellungsvereinbarung nicht in die Teilungserklärung aufgenommen
oder (sonst) grundbuchlich abgesichert worden sei. Die Klage ist in beiden [X.] erfolglos geblieben. Gegen das Berufungsurteil
wenden sich die Klä-ger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
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II.
1.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestwert der mit der beabsichtigten Revision geltend icht erreicht wird.
a) Der Wert der Beschwer, zugleich Streitwert des Verfahrens der [X.], 3 ZPO, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz
1 GKG). Dies entspricht der Streitwertangabe in der Klageschrift und der [X.] beider Vorinstanzgerichte, die von den Klägern nicht bean-standet worden ist.
b) Soweit die Kläger in der Begründung ihrer [X.] geltend machen, der Wert des [X.] betrage mehr als 20.000
ine höhere [X.] nicht.
aa) Entscheidend für die Wertermittlung sind die dem Klageantrag zu-grunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Der Klägerseite ist es ver-wehrt, diese Angaben im [X.] zu ändern, um die
Wertgrenze des §
26 Nr.
8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten (st.
Rspr.,
z.B. Senatsbeschlüsse
vom 13. August 2015 -
III ZR 340/14, BeckRS 2015, 14870 Rn. 5; vom 23. Juni 2016 -
III ZR 104/15, BeckRS 2016,12557 [X.] und vom 27. Oktober 2016 -
III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428 Rn.
5,
jew.
mwN; [X.], Beschlüsse vom 16.
Mai 2013 -
VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn.
3 und vom 21. Juni 2017 -
VII ZR 41/17, [X.], 3164 Rn. 11). Hat die Klägerseite in den Vorinstanzen keine verlässlichen oder vollständigen Angaben zum Wert gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert daher unter Zugrundele-gung der unvollständigen Angaben geschätzt, so ist sie gehindert, die Annah-men, auf denen diese Streitwertfestsetzung beruht, mit neuem oder ergänzen-dem Vortrag, der in den [X.] keinen Niederschlag gefunden 2
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hat, in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen (Senat aaO; [X.] aaO).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gibt das Vorbringen der Kläger in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung keinen Anlass dafür, es bei einem Wert von bis 20.000
(1) In der Klageschrift haben die Kläger den (vorläufigen) Streitwert mit "20.000,00 Euro"
angegeben (Seite 2)
und hierzu mitgeteilt, dass dabei [X.] das drohende Schadenspotential aus den schon anhängigen Gerichtsver-fahren und für die Folgejahre sowie
andererseits der Umstand berücksichtigt worden sei, dass die Regressaussichten "sehr zurückhaltend bewertet werden"
(Seite 5). Land-
und
Oberlandesgericht haben den Streitwert dementsprechend jeweils
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von den Klägern unbeanstandet -
(2)
Soweit die Kläger in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung
geltend machen, aus den in den ersten beiden Rechtszügen vorgetragenen Tatsachen ergebe sich ein höherer Wert, finden sie damit keinen Erfolg. Zwar hat die GbR B.
K.
(Erwerberin) die Fa. D.
(Freistellungsbe-r 2013 auf Zahlung von 3.867,59
die Regressrisiken für
die Folgejahre mit "jeweils zumindest ca. 5.000,00 Euro"
veranschlagt. Die Forderung der Erwerberin für 2012 ist jedoch rechtskräftig abgewiesen und über den Ausgang des Mahnverfahrens betreffend die Forde-rung für 2013 nichts mitgeteilt worden. Für die nachfolgenden Kalenderjahre finden sich überhaupt keine Angaben. Zudem haben sich in dem Rechtsstreit über den Anspruch für 2012 sowohl die Fa. D.
(als dortige Beklagte) als auch die hiesigen Kläger (die dem dortigen Rechtsstreit auf Seiten der Fa. 6
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D.
als Streithelfer beigetreten waren) unter [X.] darauf berufen, dass die Freistellungsverpflichtung zugunsten der Fa. D.
durch (mündli-che) Vereinbarung wirksam an die Erwerberin weitergegeben worden sei. [X.] hätten die Kläger nicht mit Regressansprüchen der Fa. D.
zu rechnen. Dementsprechend haben sie das [X.] in ihrer Klageschrift auch selbst als eher gering eingeschätzt. An der Grundlage für diese [X.] hat sich nachfolgend weder in erster noch in zweiter Instanz etwas geän-dert, noch trägt die Beschwerdebegründung hierzu etwas vor. Damit ist für eine
2.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch unbe-gründet wäre, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
[X.]
[X.]
Remmert
[X.]
Kessen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.02.2018 -
3 [X.]/16 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.12.2018 -
I-11 [X.] -
9
Meta
21.11.2019
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2019, Az. III ZR 14/19 (REWIS RS 2019, 1293)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 1293
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