Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. VII ZR 194/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2843

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 194/01vom13. Juni 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juni 2002 durch [X.],[X.], Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Revision des [X.] gegen das Endurteil des [X.] vom 26. April 2001 wird nichtangenommen.Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil wird mit der Maßgabenicht angenommen, daß der vom Berufungsgericht dem [X.] richtig 112.014,88 DM beträgt (§ 319 ZPO).Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionenhaben auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 [X.] 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des [X.] vom11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.]E 54, 277).Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 72 % und [X.] zu 28 % zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 1 ZPO).Streitwert : 126.880,64 •UllmannThodeKuffer[X.]Bauner

Meta

VII ZR 194/01

13.06.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. VII ZR 194/01 (REWIS RS 2002, 2843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2843

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