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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 194/01vom13. Juni 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juni 2002 durch [X.],[X.], Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Revision des [X.] gegen das Endurteil des [X.] vom 26. April 2001 wird nichtangenommen.Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil wird mit der Maßgabenicht angenommen, daß der vom Berufungsgericht dem [X.] richtig 112.014,88 DM beträgt (§ 319 ZPO).Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionenhaben auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 [X.] 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des [X.] vom11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.]E 54, 277).Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 72 % und [X.] zu 28 % zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 1 ZPO).Streitwert : 126.880,64 •UllmannThodeKuffer[X.]Bauner
Meta
13.06.2002
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. VII ZR 194/01 (REWIS RS 2002, 2843)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2843
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