Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2004, Az. IX ZR 437/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1050

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 437/00
vom 21. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 21. Oktober 2004 beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 27. September 2000 wird nicht angenommen.

Streitwert für das Revisionsverfahren: 511.291,88 • (= 1.000.000,00 DM).

Gründe:

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist davon auszugehen, daß zwischen dem [X.] und dem Beklagten nur ein Steuerberatungsvertrag zustande gekommen ist. Zwar wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, den Mandanten darauf hinzuweisen, daß die Übernahme einer Hafteinlage für den erstrebten steuerlichen Erfolg nicht notwendig war. Die gesellschaftsrechtlichen Nachteile der Unterlassung fallen jedoch nicht in den Schutzbereich des [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 30. Januar 1990 - [X.], [X.], 808, 809).

[X.] [X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 437/00

21.10.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2004, Az. IX ZR 437/00 (REWIS RS 2004, 1050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1050

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