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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:080120B5STR550.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 550/19
vom
8. Januar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2020
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend
§ 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass zwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel
zu vollstre-cken sind (vgl. Antragsschrift des [X.] vom 11.
November 2019).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Sander
Schneider
Berger
Mosbacher
Köhler
Meta
08.01.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2020, Az. 5 StR 550/19 (REWIS RS 2020, 11975)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11975
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