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PDF anzeigen 5 [X.]/09 [X.]BESCHLUSS vom 10. März 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. März 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 15. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kos-ten des Rechtsmittels aufzuerlegen, er hat jedoch die [X.] den [X.] entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die auf Anhörung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen gestütz-te Verfahrensrüge scheitert mangels Mitteilung des vorbereitenden schriftli-chen Gutachtens des gehörten Sachverständigen an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. [X.] unterliegt die Annahme uneingeschränkter Schuldfä-higkeit noch keinen durchgreifenden Bedenken; abgesehen davon hätte sich die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB kaum auf die Bestim-mung der Höhe der im Wesentlichen nach erzieherischen Gesichtspunkten zugemessenen Jugendstrafe ausgewirkt. [X.] Schneider König Bellay
Meta
10.03.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2010, Az. 5 StR 550/09 (REWIS RS 2010, 8596)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8596
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