Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2008, Az. 4 StR 550/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 6304

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[X.] vom 8. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 (analog) StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Mai 2007, soweit es den Angeklagten [X.], aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 22. November 2007 im [X.] dahin ge-ändert, dass zwei Jahre und sechs Monate der Gesamtfreiheits-strafe vor der Maßregel vollstreckt werden. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Athing [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 550/07

08.01.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2008, Az. 4 StR 550/07 (REWIS RS 2008, 6304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6304

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