Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2010, Az. VI ZB 79/09

6. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1352

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Gegenstand

Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Anspruchserweiterung auf bisher nicht angemeldete Kosten


Leitsatz

Nicht Gegenstand eines Kostenfestsetzungsantrags bildende Kosten können mit der sofortigen Beschwerde nur dann geltend gemacht werden, wenn das Rechtsmittel unabhängig von der Anspruchserweiterung zulässig ist. Andernfalls sind sie zur nachträglichen Festsetzung anzumelden .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 7. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen den [X.] des [X.] vom 31. August 2009 als unzulässig verworfen wird.

Die Kosten des [X.] hat der Beklagte zu 1 zu tragen.

Gegenstandswert der Beschwerde: 437,81 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat die Beklagten wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 15.000 € in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2009 vor dem [X.] haben sich die Parteien in der Sache verglichen und im Übrigen vereinbart, dass die Klägerin 9/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/10 der Kosten zu tragen haben. Hierauf gestützt hat der Beklagte zu 1 die Festsetzung von Kosten in Höhe von insgesamt 2.035,23 € nebst Zinsen gegen die Klägerin beantragt und dabei die Verfahrensgebühr mit Rücksicht auf das vorprozessuale Tätigwerden seines Prozessbevollmächtigten nur mit dem 0,65-fachen Satz (367,90 € netto = 437,81 € brutto) in Ansatz gebracht. Der Rechtspfleger beim [X.] hat dem Antrag des Beklagten zu 1 mit [X.] vom 31. August 2009 in vollem Umfang entsprochen. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr sei zu Unrecht erfolgt. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beklagte zu 1 die Festsetzung einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr nebst Zinsen.

II.

2

1. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen den [X.] des [X.]s Osnabrück vom 31. August 2009 ist unzulässig, da der Beklagte zu 1 - worauf bereits der Rechtspfleger beim [X.] im Nichtabhilfebeschluss vom 23. September 2009 hingewiesen hat - durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert wird. Das [X.] hat dem Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 1 in vollem Umfang entsprochen. Das [X.] hat nicht etwa die vom Beklagten zu 1 angesetzte Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf den 0,65-fachen Satz gekürzt. Vielmehr hat der Beklagte zu 1 mit seinem Kostenfestsetzungsantrag lediglich den Ansatz einer 0,65-fachen Verfahrensgebühr in Höhe von 367,90 € netto beantragt. Erst mit der sofortigen Beschwerde hat er eine auf den 1,3-fachen Satz erhöhte Verfahrensgebühr und deshalb die Zahlung weiterer 367,90 € netto geltend gemacht. Eine allein zum Zwecke der [X.] eingelegte sofortige Beschwerde ist aber mangels Beschwer unzulässig.

3

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittelführers sowie das Bestreben voraus, diese Beschwer mit Hilfe des Rechtsmittels zu beseitigen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 1982 - [X.], [X.]Z 85, 140, 142; vom 13. April 1988 - [X.], NJW-RR 1988, 959). Das Rechtsmittel ist unzulässig, wenn mit ihm lediglich im Wege der [X.] ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. September 1994 - [X.], NJW 1994, 3358, 3359; vom 17. September 1992 - [X.], [X.], 64, 65; vom 7. Mai 2003 - [X.], [X.], 1416, 1417; [X.], Urteile vom 13. Juni 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 1276; vom 11. Oktober 2000 - [X.], [X.], 2222 f. m.w.N.). Dementsprechend können bislang nicht Gegenstand eines Kostenfestsetzungsantrags bildende Kosten mit der sofortigen Beschwerde nur dann geltend gemacht werden, wenn das Rechtsmittel - wie hier nicht - unabhängig von der [X.] zulässig ist. Andernfalls sind sie zur nachträglichen Festsetzung anzumelden (vgl. [X.] Rpfleger 1978, 29; KG NJW-RR 1991, 768; [X.] [X.] 1991, 968; [X.] [X.] 1996, 262 f.; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 104 Rn. 21 "Beschwer"; Musielak-Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 104 Rn. 24; [X.] in [X.], ZPO, 31. Aufl., § 104 Rn. 32, jeweils m.w.N.).

4

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Galke                               Wellner                                     Pauge

                 [X.]                                 von [X.]

Meta

VI ZB 79/09

16.11.2010

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 7. Oktober 2009, Az: 13 W 43/09, Beschluss

§ 103 Abs 2 S 1 ZPO, § 567 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2010, Az. VI ZB 79/09 (REWIS RS 2010, 1352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1352

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Referenzen
Wird zitiert von

9 KSt 3/18, 9 KSt 3/18 (9 VR 3/16)

VI ZB 79/09

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