Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.06.2011, Az. 2 StR 158/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5900

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Gegenstand

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Unterbringungsdauer und Dauer der erkannten Freiheitsstrafe


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.  

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu  tragen.

Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:

Soweit das [X.] zur Begründung seiner Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB auch angeführt hat, dass eine Suchtbehandlung, die hier voraussichtlich etwa zwei Jahre dauern würde, im Rahmen der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe (von einem Jahr und vier Monaten) "nicht zu leisten" sei, ist diese Erwägung zwar rechtsfehlerhaft. Denn eine derartige - über das stets zu beachtende  Übermaßverbot hinausgehende - Einschränkung, dass die Dauer der Maßregel die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe nicht übersteigen dürfe, lässt sich den Vorschriften über die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB, die Dauer der Unterbringung gemäß § 67d StGB und über die Anrechnung des [X.] gemäß § 67 Abs. 4 StGB nicht entnehmen (vgl. [X.], StGB 58. Aufl., § 67 Rn. 22). Die [X.] der Maßregel beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler, da den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass die [X.] zur Begründung weiterhin auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg abgestellt hat. Bei der Prüfung einer Erfolgsaussicht der Maßregel durfte die [X.] die Dauer der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten, die Erfolglosigkeit seiner bisher absolvierten Therapieversuche sowie seine unzureichenden Sprachkenntnisse berücksichtigen.

Fischer                                  Appl                                  Berger

                       Krehl                                   Ott

Meta

2 StR 158/11

09.06.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 12. Januar 2011, Az: 5/04 KLs - 3530 Js 221411/10 (29/10), Urteil

§ 64 StGB, § 67 Abs 4 StGB, § 67d StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.06.2011, Az. 2 StR 158/11 (REWIS RS 2011, 5900)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5900

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 196/19

2 StR 158/11

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