Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2009, Az. Xa ZB 2/09

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1824

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 9. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] des [X.] hat am 9. September 2009 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 18. Zivilsenats des [X.] vom 30. Januar 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Wert des [X.]: 880,10 [X.]

Gründe: [X.] Die [X.]en haben einen Rechtsstreit über Ansprüche aus einer Rah-menvereinbarung über die Abwicklung des [X.] der Klägerin zwischen den [X.]en geführt. Die Klage ist durch rechtskräftiges Ur-teil des [X.] auf Kosten der Klägerin abgewiesen worden. Bereits [X.] hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit der Klägerin korrespondiert und die später rechtshängig gemachten Ansprüche für die [X.] zurückgewiesen. Auf Antrag der Beklagten hat das [X.] gegen die Klägerin eine 1,3-Verfahrensgebühr sowie eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3100, 3104 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) 1 - 3 - festgesetzt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen den vollen Ansatz einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 2 I[X.] Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die nach Nr. 3100 des [X.] zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz; nachfolgend: [X.]) entstandene 1,3-fache Verfahrensgebühr sei in voller Höhe angefallen, denn eine - grundsätzlich ge-mäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] auf die Verfahrensgebühr [X.] - 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 bis 2303 [X.] sei wegen der zwischen der Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten getroffenen Vergütungsvereinbarung nicht entstanden. Die Vergütung, die der Prozessbe-vollmächtigte der Beklagten für seine vorgerichtliche Tätigkeit beanspruchen könne, finde ihre Rechtsgrundlage in dieser Vergütungsvereinbarung und nicht in den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, weswegen eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr nicht stattfinde. 4 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] tritt eine hälftige Verminderung der 1,3-Verfahrensgebühr ein, wenn wegen des verfahrensgegenständlichen Streits eine Geschäftsgebühr nach den Nr. 2300 bis 2303 [X.] entstanden ist ([X.], [X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 1323, m.w.N.; [X.]. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07, [X.], 436; [X.]. v. 30.4.2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1095, m.w.N.). 5 - 4 - Eine - anrechenbare - Geschäftsgebühr entsteht nicht, wenn die [X.] mit ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tä-tigkeit eine nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zulässige Vergütungs-vereinbarung getroffen hat. Die Anrechnungsbestimmung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] erfasst nach ihrem Wortlaut nur den Anfall einer Geschäftsge-bühr gemäß der gesetzlichen Regelung in Nr. 2300 [X.] und ist damit auf eine vorgerichtliche Tätigkeit mit Vereinbarung eines Pauschalhonorars nicht anwendbar; es verbleibt mithin bei dem Ansatz der vollen Verfahrensgebühr (so auch [X.]. 2009, 310; [X.] AGS 2009, 214 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; [X.], [X.]. v. 26.8.2009 - 2 W 240/09). 6 Die Rechtsbeschwerde hält demgegenüber eine entsprechende Anwen-dung der gesetzlichen Anrechungsmöglichkeit auf eine Vergütungsvereinba-rung für geboten, weil die unterlegene [X.] bei dieser Regelung mehr als die gesetzlichen Gebühren erstatten müsse. Gegen sie werde die volle Verfah-rensgebühr festgesetzt, obwohl sie nach dem für die Kostenfestsetzung maß-geblichen gesetzlichen Gebührenrecht nur die halbe Verfahrensgebühr zu er-statten habe. Sie lässt dabei unberücksichtigt, dass § 91 ZPO nicht regelt, [X.] (gerichtlichen und) außergerichtlichen Kosten anfallen, sondern nur, wem die Kosten aufzuerlegen sind. Welches die gesetzlichen Gebühren des [X.] der obsiegenden [X.] im Sinn des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind, die als im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig anzusehen sind, ergibt sich für den Rechtsanwalt aus dem [X.] ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 41). Ist eine Vergütungsvereinbarung für die vorgerichtliche Tätigkeit des [X.] getroffen worden, entsteht nicht die für diese Tätigkeit gesetzlich vor-gesehene Geschäftsgebühr, sondern der Vergütungsanspruch des [X.] beruht auf dieser vertraglichen Vereinbarung. Wenn auch die Vergü-tungsvereinbarung für außergerichtliche Tätigkeit in der Praxis an die Stelle der gesetzlich vorgesehenen Geschäftsgebühr tritt, rechtfertigt dies nicht, die ver-einbarte Vergütung entgegen dem klaren Wortlaut der Bestimmung nach [X.] 3 Abs. 4 [X.] gebührenrechtlich wie eine Geschäftsgebühr zu behandeln und in die Anrechnungsmöglichkeit einzubeziehen. Der Umstand, dass das für die außergerichtliche Tätigkeit vereinbarte Honorar wie die Ge-schäftsgebühr nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gehört, gleichwohl aber letztere vom Gesetzgeber als verfahrensgebührenmindernd angesehen worden ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Im Rahmen der pro-zessualen Kostenerstattung kann umso weniger etwas anderes gelten, als der Gesetzgeber durch § 15a Abs. 2 [X.] die Berufung eines Dritten auf eine ge-bührenrechtlich vorgesehene Anrechung mit Wirkung zum 5. August 2009 oh-nehin grundsätzlich ausgeschlossen hat. Daher kann dahinstehen, ob § 15a [X.] rückwirkend auch auf Altfälle (so [X.], [X.]. v. 11.8.2009 - 8 W 339/09; [X.], [X.]report 2009, 306) oder nur auf nach dem [X.] dieser Regelung erteilte Aufträge zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 [X.] anzuwenden ist (so [X.], [X.]. v. 10.8.2009 - 12 W 91/09; KG, [X.]. v. 13.8.2009 - 2 W 128/09; [X.], [X.]. v. 26.8.2009 - 2 W 240/09). - 6 - II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. 8 Meier-Beck [X.] [X.]

Berger Bacher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 3/2 O 17/07 - [X.]/Main, Entscheidung vom 30.01.2009 - 18 W 361/08 -

Meta

Xa ZB 2/09

09.09.2009

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2009, Az. Xa ZB 2/09 (REWIS RS 2009, 1824)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1824

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZB 13/14 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltskosten: Anrechnung einer Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei bestehender Honorarvereinbarung; Einschränkung der Nichtanrechenbarkeit bei Prozessvergleich


XII ZB 175/07 (Bundesgerichtshof)


XI ZB 16/11 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten des Zedenten auf die Verfahrensgebühr bei Klage des …


XI ZB 17/11 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Gebühr des Klageverfahrens


VIII ZB 17/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.