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PDF anzeigen [X.][X.] vom 9. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] des [X.] hat am 9. September 2009 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 18. Zivilsenats des [X.] vom 30. Januar 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Wert des [X.]: 880,10 [X.]
Gründe: [X.] Die [X.]en haben einen Rechtsstreit über Ansprüche aus einer Rah-menvereinbarung über die Abwicklung des [X.] der Klägerin zwischen den [X.]en geführt. Die Klage ist durch rechtskräftiges Ur-teil des [X.] auf Kosten der Klägerin abgewiesen worden. Bereits [X.] hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit der Klägerin korrespondiert und die später rechtshängig gemachten Ansprüche für die [X.] zurückgewiesen. Auf Antrag der Beklagten hat das [X.] gegen die Klägerin eine 1,3-Verfahrensgebühr sowie eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3100, 3104 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) 1 - 3 - festgesetzt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen den vollen Ansatz einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 2 I[X.] Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die nach Nr. 3100 des [X.] zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz; nachfolgend: [X.]) entstandene 1,3-fache Verfahrensgebühr sei in voller Höhe angefallen, denn eine - grundsätzlich ge-mäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] auf die Verfahrensgebühr [X.] - 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 bis 2303 [X.] sei wegen der zwischen der Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten getroffenen Vergütungsvereinbarung nicht entstanden. Die Vergütung, die der Prozessbe-vollmächtigte der Beklagten für seine vorgerichtliche Tätigkeit beanspruchen könne, finde ihre Rechtsgrundlage in dieser Vergütungsvereinbarung und nicht in den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, weswegen eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr nicht stattfinde. 4 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] tritt eine hälftige Verminderung der 1,3-Verfahrensgebühr ein, wenn wegen des verfahrensgegenständlichen Streits eine Geschäftsgebühr nach den Nr. 2300 bis 2303 [X.] entstanden ist ([X.], [X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 1323, m.w.N.; [X.]. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07, [X.], 436; [X.]. v. 30.4.2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1095, m.w.N.). 5 - 4 - Eine - anrechenbare - Geschäftsgebühr entsteht nicht, wenn die [X.] mit ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tä-tigkeit eine nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zulässige Vergütungs-vereinbarung getroffen hat. Die Anrechnungsbestimmung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] erfasst nach ihrem Wortlaut nur den Anfall einer Geschäftsge-bühr gemäß der gesetzlichen Regelung in Nr. 2300 [X.] und ist damit auf eine vorgerichtliche Tätigkeit mit Vereinbarung eines Pauschalhonorars nicht anwendbar; es verbleibt mithin bei dem Ansatz der vollen Verfahrensgebühr (so auch [X.]. 2009, 310; [X.] AGS 2009, 214 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; [X.], [X.]. v. 26.8.2009 - 2 W 240/09). 6 Die Rechtsbeschwerde hält demgegenüber eine entsprechende Anwen-dung der gesetzlichen Anrechungsmöglichkeit auf eine Vergütungsvereinba-rung für geboten, weil die unterlegene [X.] bei dieser Regelung mehr als die gesetzlichen Gebühren erstatten müsse. Gegen sie werde die volle Verfah-rensgebühr festgesetzt, obwohl sie nach dem für die Kostenfestsetzung maß-geblichen gesetzlichen Gebührenrecht nur die halbe Verfahrensgebühr zu er-statten habe. Sie lässt dabei unberücksichtigt, dass § 91 ZPO nicht regelt, [X.] (gerichtlichen und) außergerichtlichen Kosten anfallen, sondern nur, wem die Kosten aufzuerlegen sind. Welches die gesetzlichen Gebühren des [X.] der obsiegenden [X.] im Sinn des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind, die als im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig anzusehen sind, ergibt sich für den Rechtsanwalt aus dem [X.] ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 41). Ist eine Vergütungsvereinbarung für die vorgerichtliche Tätigkeit des [X.] getroffen worden, entsteht nicht die für diese Tätigkeit gesetzlich vor-gesehene Geschäftsgebühr, sondern der Vergütungsanspruch des [X.] beruht auf dieser vertraglichen Vereinbarung. Wenn auch die Vergü-tungsvereinbarung für außergerichtliche Tätigkeit in der Praxis an die Stelle der gesetzlich vorgesehenen Geschäftsgebühr tritt, rechtfertigt dies nicht, die ver-einbarte Vergütung entgegen dem klaren Wortlaut der Bestimmung nach [X.] 3 Abs. 4 [X.] gebührenrechtlich wie eine Geschäftsgebühr zu behandeln und in die Anrechnungsmöglichkeit einzubeziehen. Der Umstand, dass das für die außergerichtliche Tätigkeit vereinbarte Honorar wie die Ge-schäftsgebühr nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gehört, gleichwohl aber letztere vom Gesetzgeber als verfahrensgebührenmindernd angesehen worden ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Im Rahmen der pro-zessualen Kostenerstattung kann umso weniger etwas anderes gelten, als der Gesetzgeber durch § 15a Abs. 2 [X.] die Berufung eines Dritten auf eine ge-bührenrechtlich vorgesehene Anrechung mit Wirkung zum 5. August 2009 oh-nehin grundsätzlich ausgeschlossen hat. Daher kann dahinstehen, ob § 15a [X.] rückwirkend auch auf Altfälle (so [X.], [X.]. v. 11.8.2009 - 8 W 339/09; [X.], [X.]report 2009, 306) oder nur auf nach dem [X.] dieser Regelung erteilte Aufträge zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 [X.] anzuwenden ist (so [X.], [X.]. v. 10.8.2009 - 12 W 91/09; KG, [X.]. v. 13.8.2009 - 2 W 128/09; [X.], [X.]. v. 26.8.2009 - 2 W 240/09). - 6 - II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. 8 Meier-Beck [X.] [X.]
Berger Bacher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 3/2 O 17/07 - [X.]/Main, Entscheidung vom 30.01.2009 - 18 W 361/08 -
Meta
09.09.2009
Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2009, Az. Xa ZB 2/09 (REWIS RS 2009, 1824)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1824
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZB 13/14 (Bundesgerichtshof)
Rechtsanwaltskosten: Anrechnung einer Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei bestehender Honorarvereinbarung; Einschränkung der Nichtanrechenbarkeit bei Prozessvergleich
XII ZB 175/07 (Bundesgerichtshof)
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Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Gebühr des Klageverfahrens
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