Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2006, Az. V ZR 144/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4042

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 7. April 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Ein Anspruch auf Beseitigung aus § 1004 [X.] ist im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] mit dem Eintritt der Eigentumsstörung, und nicht erst dann entstanden, wenn diese zu einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit geführt hat. [X.], [X.]. v. 7. April 2006 - [X.] - [X.] LG Braunschweig

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2006 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 16. Juni 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Stadt (fortan Klägerin) beantragt die Feststellung der Ver-pflichtung der beklagten [X.] (fortan Beklagte), die von zehn näher bezeichneten [X.] unter ihren Grundstücken derzeit und künftig ausgehenden Gefahren auf ihre Kosten zu beseitigen. 1 Diese [X.] waren im Vorfeld der Gründung der Klägerin am 1. Januar 1942 von der [X.], einer Tochtergesellschaft der damali-gen [X.], unter zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Umständen bei der Errichtung der Wohnanlagen für die schnell wach-sende Belegschaft der [X.] angelegt und nach [X.] verschlossen worden. 2 - 3 - [X.] stellte die Klägerin erste Einbrüche und eine Einsturzge-fährdung bei einem der hier zu beurteilenden und einem anderen [X.] fest. Für zwei weitere Stollen meldete sie am 7. März 1994 bei der [X.] zuständigen [X.] [X.] Ansprüche an, die von dieser mit Bescheid vom 18. September 1995 abgelehnt wurden. Nach einem weiteren Einbruch und weiteren Untersuchungen meldete die Klägerin am 2. November 2000 und am 29. Januar 2001 bei der [X.] [X.] Ansprü-che wegen der erwähnten zehn [X.] an, die diese zurückwies. 3 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Oberlandesge-richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die [X.] beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann dahinstehen, ob die Anlegung der Stollen überhaupt durch das [X.] veranlasst worden sei. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Allgemeinen Kriegsfol-gengesetzes ([X.] Œ in der im [X.], Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 16 des Gesetzes v. 12. August 2005, [X.] I S. 2354) erloschen. Sie seien mit der Entwidmung der [X.] entstanden. Diese sei mit dem Kriegsen-de und dem Fortfall der Funktion der Stollen als Luftschutzeinrichtung konklu-dent erfolgt, ohne dass es dazu noch eines ausdrücklichen Entwidmungsaktes bedurft habe. Dass eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit erst 5 - 4 - später eingetreten sei, ändere an dem Entstehen des Anspruchs nichts. § 19 Abs. 2 Nr. 1 [X.] mache davon nur die Erfüllung etwaiger Ansprüche abhängig, modifiziere damit aber nicht die in § 1004 [X.] bestimmten gesetzlichen Vor-aussetzungen für ihr Entstehen. Der Ausschluss von Ansprüchen entspreche auch dem Zweck der Vorschrift, die die finanziellen Belastungen des [X.] habe begrenzen sollen. I[X.] Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. 6 1. Im Ansatz zutreffend leitet das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Beseitigung von Gefahren, die von den [X.] ausgehen oder ausgehen werden, aus § 1004 [X.] ab. Zutreffend ist auch, dass die Beklagte nach § 25 Abs. 1 [X.] nach ständiger Rechtspre-chung des Senats nur dann Schuldnerin eines etwaigen Anspruchs auf Beseiti-gung von [X.], die während des [X.] angelegt worden sind, oder der von solchen [X.] ausgehenden Gefahren ist, wenn darge-legt und erforderlichenfalls auch bewiesen wird, dass die Anlegung der [X.] auf Veranlassung des [X.]s erfolgte ([X.]. v. 29. Juni 1965, [X.], [X.], 977, 978; [X.]. v. 24. November 1972, [X.], [X.], 846, 848). Ob das hier geschehen ist, bedarf aber keiner Entscheidung. 7 2. Etwa entstandene Ansprüche gegen die Beklagte sind jedenfalls erlo-schen. 8 - 5 - a) Das ergibt sich allerdings, wie das Berufungsgericht auch nicht ver-kennt, nicht schon aus § 1 Abs. 1 [X.]. Für Ansprüche auf Beseitigung einer Eigentumsstörung gälte zwar nicht die allgemeine Ausnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach Ansprüche aus dem Eigentum zu erfüllen sind. [X.] ist aber § 19 Abs. 2 Nr. 1 [X.], wonach solche Ansprüche zu erfüllen sind, wenn die Beseitigung der Störung zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Eine solche Gefahr ergibt sich für die hier zu beurteilenden Stollen jedenfalls aus Untersuchungen, die nach dem In-krafttreten des [X.] durchgeführt worden sind. Deren Ergebnisse hat die Beklagte zwar bestritten. Das ist aber unerheblich, weil sie zugleich behauptet hat, die Einsturzgefahr sei seit 1946 bekannt [X.]. 9 b) Etwaige Ansprüche der Klägerin sind indessen erloschen, weil die Klägerin sie nicht rechtzeitig angemeldet hat. 10 aa) Nach § 26 [X.] können Leistungen aufgrund der unter anderem nach § 19 Abs. 2 [X.] zu erfüllenden Ansprüche nur verlangt werden, wenn sie innerhalb der Frist des § 28 [X.] angemeldet werden. Sie beträgt nach § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein Jahr und beginnt grundsätzlich mit dem Inkrafttreten des [X.] am 1. Januar 1958. Entsteht der Anspruch nach diesem Zeitpunkt, beginnt die Frist nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] mit dem Entstehen des Anspruchs. 11 bb) Diese Frist hat die Klägerin versäumt. 12 (1) Wann ein Anspruch im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] ent-standen ist, wird in dem [X.] nicht ausdrücklich [X.] - 6 - stimmt und lässt sich auch den Materialien nicht entnehmen. Dort wird nur aus-geführt, dass zwar nicht alle, wohl aber die in § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] bezeich-neten Ansprüche mit einer Ausschlussfrist versehen werden sollten (Drucksa-che zu der Beschlussempfehlung der Ausschüsse zum Entwurf des [X.] in [X.]/3529 S. 8). Einigkeit besteht darüber, dass es nicht genügt, wenn der Anspruch schon dem Grunde nach angelegt war; vielmehr müssen auch die sonstigen Voraussetzungen wie der Eintritt einer Bedingung, der Fälligkeit oder eines Schadens eingetreten sein ([X.], [X.], § 28 [X.]. 4; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Schindelwick, [X.], § 28 [X.]. [X.]). Deshalb [X.] Ansprüche grundsätzlich auch jetzt noch im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] entstehen, etwa Schadensersatzansprüche bei gesundheitlichen Spätschäden ([X.], in: Das Deutsche [X.]recht, Gliederungsnummer [X.], Erläuterung des [X.] S. 61 zu § 28). Ob ein Anspruch aus § 1004 [X.] in diesem Sinne schon entstanden ist, wenn seine Voraussetzungen nach bürger-lichem Recht vorliegen oder erst dann, wenn auch die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 [X.] eingetreten sind, wird in der Literatur nicht erörtert. Auch der [X.]gerichtshof hat sich mit dieser Frage bislang nicht befasst. In dem [X.]eil vom 19. Oktober 1978 ([X.], [X.], 283, 284) kam es auf die Frage nicht an, weil es schon an einer Gefahr im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlte. Ähnlich lag es bei dem [X.]eil des Senats vom 24. November 1972 ([X.], [X.], 846). In dem [X.]eil des Senats vom 8. Juni 1965 ([X.], [X.], 851, 852) ging es um den hier nicht vorliegenden [X.] einer Dauerstörung durch die fortdauernde anderweitige Nutzung eines Bunkers durch die Beklagte. (2) In der Literatur wird § 19 Abs. 2 Nr. 1 [X.] teilweise eine nach wie vor erhebliche praktische Bedeutung gerade auch für Sicherungsmaßnahmen an ehemaligen [X.] auf nichtbundeseigenen Grundstücken [X.] - 7 - schrieben ([X.] aaO, S. 57 zu § 19 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Begründet wird diese Ansicht nicht näher. Sie setzt aber gedanklich entweder eine vom Gesetz ab-weichende [X.] voraus oder dass ein Anspruch aus § 1004 [X.] im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] erst entstanden ist, wenn auch die Voraussetzungen für seine Erfüllung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 [X.] eingetreten sind. Demgegenüber ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass es auf das [X.] der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht ankomme, der Anspruch vielmehr auch im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] entstanden sei, wenn seine Voraussetzungen nach § 1004 [X.] vorlägen. Das wäre hier das Verschließen der Stollen nach [X.], das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei jedem der hier in Rede stehenden Stollen vor dem In-krafttreten des [X.] am 1. Januar 1958 erfolgte. (3) Die zuletzt genannte Ansicht teilt der Senat. 15 (a) Es spricht viel dafür, dass der historische Gesetzgeber des Allgemei-nen [X.] den Begriff des Anspruchs genauso verstanden hat wie das Bürgerliche Gesetzbuch. Der Anspruch aus § 1004 [X.] unterliegt der regelmäßigen Verjährung ([X.] 60, 235, 238 f. [Senat]; 98, 235, 241 [Senat]; 125, 56, 63; [X.]. v. 8. Juni 1979, [X.], LM Nr. 156 zu § 1004 [X.]; v. 22. Juni 1990, [X.], NJW 1990, 2555, 2556, insoweit in [X.] 112, 1, nicht abgedruckt; [X.]. v. 12. Dezember 2003, [X.], [X.], 1035, 1036), was bei Inkrafttreten des [X.] unstreitig war (Erman/[X.], [X.], 1. Aufl., § 1004 [X.]. 10; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 1004 [X.]. 8). Die damals anzuwendende Verjährungsfrist nach § 195 [X.] a. F. begann nach § 198 [X.] a. F. mit dem Entstehen des Anspruchs. Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch entsteht mit der Beeinträchti-gung des fremden Grundstücks (Senat, [X.] 60, 235, 240; [X.]. v. 12. Dezem-16 - 8 - 12. Dezember 2003, [X.], [X.], 1035, 1036; [X.], NJW 2005, 241, 242). Diese Beeinträchtigung hat der Senat bereits in der Anlegung von [X.] auf dem fremden Grundstück als solcher gesehen, die mit dem Fortfall der durch den Luftschutzzweck bedingten Duldungspflicht abwehr-fähig wird, der wiederum durch Entwidmung, etwa durch Verschließen der [X.], eintritt ([X.] 40, 18, 20; ebenso [X.]/[X.]/Trö-ger/[X.]/Schindelwick, aaO, § 19 [X.]. 2). Darauf, ob der Hohlraum ein-sturzgefährdet ist und eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit dar-stellt, kommt es nicht an. Das spätere Auftreten einer solchen Gefahr ist keine neue Störung, wie sie der Senat in der wiederholten Vornahme einer störenden Handlung ([X.]. v. 22. Juni 1990, [X.], NJW 1990, 2555, 2556) oder in der Aufrechterhaltung eines Zustands auf dem eigenen Grundstück gesehen hat, der sich zur Störung des Nachbargrundstücks entwickelt (Senat, [X.] 60, 235, 242; [X.]. v. 14. November 2003, [X.], [X.], 1037, 1038). Die Annahme einer neuen Störung setzt bei [X.] auf fremdem Grundstück eine fortdauernde Inanspruchnahme der Anlagen durch die [X.], etwa durch ihre Nutzung zur Vermietung, voraus (Senat, [X.]. 8. Juni 1965, [X.], [X.], 851, 852). Daran fehlt es hier, weil die [X.] nach [X.] verschlossen und (von der Beklagten) nicht weiter genutzt worden sind. Ein fortdauerndes [X.] der Beklagten genügt für die An-nahme einer neuen Störung nicht (vgl. [X.], [X.]. 19. Oktober 1978, [X.], [X.], 283, 284; [X.], aaO § 19 [X.]. 4, [X.]). (b) Die Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 [X.] werden mit § 19 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auch nicht modifiziert. Das [X.] bestimmt zwar, dass die nach seinem [X.], insbe-sondere nach § 19 [X.], noch zu erfüllenden Ansprüche gegen das [X.] nunmehr grundsätzlich vom [X.] zu erfüllen sind, § 25 Abs. 1 [X.]. Es ändert 17 - 9 - die Ansprüche aber sonst inhaltlich nicht. Es setzt sie vielmehr voraus und be-schränkt sich auf die Festlegung, dass solche Ansprüche grundsätzlich erlö-schen (§ 1 [X.]) und nur in den unter anderem im [X.] des Gesetzes bestimmten Fällen erfüllt werden sollen. Auch § 19 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bestimmt nicht, dass der Anspruch auf Beseitigung einer Eigentumsstörung abweichend von § 1004 [X.] von zusätzlichen, dort nicht bestimmten Voraussetzungen [X.] soll. Die Norm legt lediglich fest, dass solche Ansprüche aus dem Ei-gentum abweichend von § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich nicht erfüllt wer-den, sondern erlöschen sollen. Außerdem bestimmt sie unter anderem, dass dieses Erlöschen nicht eintreten soll, wenn die Erfüllung solcher Ansprüche zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Damit ändert das [X.] nicht etwa die Vorschrift des § 1004 [X.]. Es legt vielmehr nur die Bedingungen fest, unter denen [X.], die danach bestehen, ausnahmsweise erfüllt werden sollen (Senat-surt. v. 29. Juni 1965, [X.], [X.], 977, 979). Für das Entstehen des Anspruchs, das in der Vorschrift vorausgesetzt wird, sind sie ohne Bedeu-tung. (c) Auch der Umstand, dass die Erlöschenswirkung der §§ 1 Abs. 1, 19 Abs. 2 [X.] nicht in jedem Fall mit dem Inkrafttreten des Gesetzes endgültig eingetreten ist, sondern nachträglich wieder entfallen konnte, wenn eine unmit-telbare Gefahr für Leben oder Gesundheit innerhalb der [X.]eldefrist des § 28 Abs. 1 [X.] oder der sog. Nachsichtsfrist des § 28 Abs. 2 [X.] eintrat, hilft der Klägerin nicht. Denn auch das betrifft nicht das Entstehen des Anspruchs, son-dern nur allein seine Durchsetzung. 18 (d) Die von der Klägerin befürwortete Auslegung der Vorschrift steht demgegenüber im Widerspruch zum Zweck der Vorschrift. Die Regelung war in 19 - 10 - dem Entwurf des Gesetzes noch nicht vorgesehen, der sich auf den [X.] Ausschluss von Ansprüchen gegen das [X.] und seine Untergliederungen beschränkte. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hat der Gesetzgeber diese Ausschlussregelung verstärkt, indem zwar nicht für alle zu erfüllenden Ansprüche, wohl aber (unter anderen) für [X.] aus § 1004 [X.] (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 3 des [X.]. II/1659 S. 10 und die Beschlussempfehlung der Ausschüsse zum Entwurf des [X.] in [X.] zu BT-Drucks. II/3529 S. 9) eine Ausschlussfrist eingeführt wurde, [X.] welcher diese Ansprüche geltend zu machen waren. Damit sollte erreicht werden, dass baldmöglichst Klarheit über den Umfang der Belastungen eintrat (Drucksache zu der Beschlussempfehlung der Ausschüsse zum Entwurf des [X.] in BT-Drucks. [X.] [zu § 24a]). Könnten Ansprüche aus § 1004 [X.] aus Handlungen des ehemaligen Deutschen [X.]s auch nach dem 31. Dezember 1958 bzw. 1959 innerhalb eines Jahres nach dem Eintreten einer Gefahr für Leben oder Gesundheit geltend gemacht werden, könnten sie selbst nach dem Eintritt der - damals 30-jährigen - Anspruchsverjährung angemeldet werden. Das verfehlte den Zweck des Gesetzes. (e) Bei dem hier zugrunde gelegten Verständnis der Vorschrift wird die Ausnahmeregelung in § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] auch nicht funktionslos. Sie war nicht für Ansprüche aus dem Eigentum, sondern vor allem für Sonderfälle wie Spätheimkehrer oder Flüchtlinge aus der damaligen [X.] Besat-zungszone ([X.], NJW 1957, 1697 ff., 1743 ff., 1744) oder den späteren Beitritt von [X.] zum [X.] ([X.], [X.], § 28 [X.]. 1 a. E.) gedacht. Vor allem aber gilt die Ausschlussfrist nicht allein für Unterlassungs- und [X.] aus Eigentum, son-dern etwa auch für Ansprüche aus Rechtsgeschäft oder auf Renten, die unter den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 [X.] zu erfüllen waren und zivilrechtlich 20 - 11 - später entstehen konnten. Dem sollte und konnte § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] Rechnung tragen. (f) Danach begann die Frist mit dem Verschließen der Stollen, [X.] mit dem 1. Januar 1958. Sie endete nach § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit dem 31. Dezember 1958. Die [X.]eldung der Ansprüche durch die Klägerin am 2. November 2000 und am 29. Januar 2001 war deshalb verspätet. 21 cc) Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] kann dem Antragsteller allerdings ge-gen die Versäumung der Antragsfrist auf Antrag Nachsicht gewährt werden, wenn er unverschuldet an der rechtzeitigen [X.]eldung gehindert war. Dieser Antrag könnte auch konkludent gestellt werden ([X.]. [X.]. v. 5. April 1965, [X.], [X.], 583, 584 f.). Ob die Klägerin hier ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen [X.]eldung gehindert war, ist angesichts der bereits 1946 aufgetretenen Zweifel an der Sicherheit der Schutzstollen fraglich, kann aber offen bleiben. Nachsicht kann gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 [X.] nach Ablauf ei-nes Jahres von dem Ende der versäumten Frist, hier also nach dem 31. [X.] 1959, nicht mehr gewährt werden. 22 3. Für die von ihr angedeutete abweichende [X.] der Beklagten hat die Klägerin weder auf Vortrag noch auf Feststellungen des Berufungsge-richts verwiesen. 23 4. Ist der Anspruch aber erloschen, kann offen bleiben, ob die Beklagte, wie die Revisionserwiderung geltend macht, mit der Berufung auf die [X.] zugleich auch die - in der Sache begründete - Einrede der [X.] erhoben hat. 24 - 12 - II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 25 [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.01.2004 - 1 O 1139/02 - [X.], Entscheidung vom 16.06.2005 - 8 U 47/04 -

Meta

V ZR 144/05

07.04.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2006, Az. V ZR 144/05 (REWIS RS 2006, 4042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4042

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