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PDF anzeigen [X.][X.] vom 28. April 2004 in dem Ermittlungsverfahren
der Staatsanwaltschaft [X.] gegen Unbekannt wegen eines versuchten Tötungsdeliktes zum Nachteil der
1. Az.: 91 Js 49/90 Staatsanwaltschaft [X.] 2. Az.: [X.].: Amtsgericht [X.] 4. Az.: 23 [X.] [X.].: 112 [X.]/03 Landgericht [X.] 6. Az.: 4107 a E - 9.118/04 Generalstaatsanwaltschaft [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 28. April 2004 beschlossen: Zuständig zur Bescheidung des Antrages der Staatsanwaltschaft [X.] vom 21. Juli 2003 auf Durchführung molekular-genetischer Maßnahmen nach §§ 81 e, 81 f StPO ist der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts [X.].
Gründe: Der Senat schließt sich den Ausführungen des [X.] an, der ausgeführt hat: "Der [X.] ist zur Entscheidung des [X.] der Amtsgerichte [X.] und [X.] gemäß § 14 StPO als gemeinschaftli-ches oberes Gericht gemäß § 14 StPO zuständig. In der Sache zuständig ist gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO der Ermitt-lungsrichter des Amtsgerichts [X.]. Im vorliegenden Verfahren wurden bereits zwei Anträge auf Vornahme von richterlichen Untersuchungshandlungen ge-stellt, und zwar am 2. Oktober 1989 beim Ermittlungsrichter des [X.] der Antrag auf richterliche Vernehmung der Geschädigten, dem entsprochen wurde (vgl. [X.]. 177 bis 178 R), und am folgenden Tag der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls beim [X.] gegen einen Beschuldigten, der abgelehnt wurde ([X.]. 193 bis 199). Bereits durch diese beiden Anträge auf Vornahme richterlicher Unter-- 3 - suchungshandlungen war die Zuständigkeitskonzentration des § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO eingetreten, so dass über den nunmehr gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] auf Vornahme einer richterlichen Untersuchungshand-lung im Sinne von §§ 81 e, 81 f StPO der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts [X.] gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO zu befinden hat. Dass dieser dritte [X.] auf Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung den beiden be-reits gestellten Anträgen zeitlich nachfolgt, steht der Annahme der Zuständig-keitskonzentration ebenso wenig entgegen (vgl. BGHSt 48, 23), wie der [X.], dass das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 4. Oktober 1990 zwi-schenzeitlich eingestellt worden war ([X.]. 229 bis 239). [X.] gemäß § 170 Abs. 2 StPO erwachsen nicht in Rechtskraft mit der Maßgabe, dass die Ermittlungen - sofern keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist - jederzeit wieder aufgenommen werden können. Das ist hier bereits am 7. Dezember 1990 aufgrund ergänzen-der Angaben der Geschädigten auch geschehen (vgl. [X.], [X.]); die Ermittlungen wurden sodann bis 1997 kontinuierlich fortgeführt. Der nunmehr gestellte Antrag auf Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung ist daher entgegen der Ansicht des Landgerichts [X.] in seiner Beschwerdeent-scheidung vom 21. November 2003 ([X.], [X.]. 459 bis 462) im demselben - 4 - Ermittlungsverfahren wie die Anträge aus dem Jahre 1989 gestellt worden, was zudem dadurch belegt wird, dass die Ermittlungen durchgängig unter demsel-ben Aktenzeichen geführt worden sind." [X.]Detter
Otten
Rothfuß
Fischer
Meta
28.04.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2004, Az. 2 ARs 135/04 (REWIS RS 2004, 3457)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3457
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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