Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2004, Az. 2 ARs 153/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3268

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[X.] vom 7. Mai 2004 in dem Ermittlungsverfahren gegen

wegen Verdachts des Diebstahls Az.: 8 (A) [X.] 558/03 [X.].: 503 [X.] 415/04 [X.].: 70 UJs 104/03 Staatsanwaltschaft [X.]

- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 7. Mai 2004 beschlossen: Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts [X.] hat über den Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] vom 16. Juni 2003 zu entscheiden.

Gründe: Der [X.] hat ausgeführt: "1. Die Staatsanwaltschaft [X.] hat bei dem [X.] beantragt, die molekulargenetische Untersuchung einer in ihrem Bezirk auf-gefundenen und asservierten Blutspur anzuordnen. Das angerufene Amtsge-richt hat diesen Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es sei [X.] nicht zuständig. Im vorliegenden Fall bedürfe es keiner Entnahme von [X.] und eine richterliche Anordnung sei nur hinsichtlich der [X.] notwendig. Die Vollziehung finde am Sitz des [X.] statt. Das von der Staatsanwaltschaft sodann angerufene [X.] hat seine [X.] gleichfalls verneint und zur Begründung auf die Rechtsprechung des [X.] verwiesen. 2. Die Voraussetzung einer Gerichtsstandsbestimmung durch den [X.] gemäß § 14 StPO sind gegeben. 3. Zuständig ist hier das Amtsgericht [X.] (§ 162 Abs. 1 Satz 1 StPO). - 3 - a) Gemäß § 81f Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StPO gilt der [X.]vorbehalt auch für die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung von Spuren-material (§ 81e Abs. 2 StPO) in solchen Fällen, in denen ein Beschuldigter noch nicht ermittelt worden ist ([X.] § 81f Rdnr. 8). b) Für die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und ihrer an-schließenden molekulargenetischen Untersuchung zur Feststellung des [X.] ist örtlich der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts am Entnahmeort zu-ständig; dies gilt auch dann, wenn die Untersuchung der Körperzellen im Be-zirk eines anderen Amtsgerichts erfolgen soll ([X.], 1204; [X.] vom 25. Februar 2000 - 2 ARs 24/2000 -). Dies begründet sich daraus, dass Entnahme und Untersuchung zusammen eine einheitliche [X.]shandlung bilden. Die Entnahme hat ohne nachfolgende Untersuchung keinen Sinn, die Untersuchung ist ohne vorangegangene Entnahme nicht mög-lich. Die beantragte richterliche Untersuchung nimmt mit der Entnahme der Körperzellen ihren Anfang. Entnahme und Untersuchung stellen sich rechtlich als einheitliche Untersuchungshandlung dar, die auf die Gewinnung auch nur eines Erkenntnisses gerichtet ist ([X.], 302). Dementsprechend wird auch im Falle der freiwilligen Abgabe einer Speichelprobe die örtliche Zustän-digkeit bestimmt. Auch dort wird im Hinblick auf Teilakte einer einheitlichen Un-tersuchungshandlung auf den Ort der [X.] abgestellt. Der Umstand, dass die Untersuchung der Körperzellen in einem anderen amtsge-richtlichen Bezirk durchgeführt wird, hat keinen Einfluss auf die örtliche [X.] ([X.] NJW 2002, 1814; [X.], 302 mit Verweis auf die Entscheidung des [X.] NJW 1999, 303).

§ 81e Abs. 2 i.V.m. § 81f Abs. 1 StPO kommt auch bei [X.] zur Anwendung, bei dem eine richterliche Bestätigung ge-- 4 - mäß § 98 Abs. 2 StPO erforderlich wird. Auch in diesem Fall können keine zwei isoliert betrachtete richterliche Untersuchungshandlungen angenommen wer-den. Beschlagnahme und Untersuchung stellen sich rechtlich als einheitliche Untersuchungshandlung dar mit der Folge, daß ebenfalls der Ermittlungsrichter am Ort der Beschlagnahme zuständig ist.
Die Zuständigkeit des [X.] am Sitz der Untersuchungsein-richtung ergibt sich in keinem der Fälle.
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich davon, dass der ange-strebten Untersuchung nicht die (freiwillige) Entnahme oder die [X.] von Körperzellen zugrunde liegt, sondern bereits vorhandenes [X.] untersucht werden soll. Die oben genannten Entscheidungen gelten [X.] auch für den hier vorliegenden Fall von aufgefundenem Spurenmaterial. Auch bei Spurenmaterial nimmt die Untersuchungshandlung ihren Anfang mit der Aufnahme der Körperzellen, die auf spätere Gewinnung der [X.] gerichtet ist. Die Sicherstellung und die Asservierung leiten die molekulargenetische Untersuchung als Vorstufe ein. Dass für [X.] und sichergestelltes Material keine richterliche Anordnung im Hinblick auf die Asservierung gesetzlich vorgeschrieben ist, steht dem nicht entgegen. Aus § 81f Abs. 1 Satz 3 StPO folgt, dass es nicht gerechtfertigt ist für [X.] Spurenmaterial eine Zuständigkeit des [X.] am Sitz der Untersuchungseinrichtung anzunehmen (a. A.: [X.] StPO § 81f Rdnr. 3a; [X.] 25. Aufl. § 81f Rdnr. 5). Denn erst in der schriftli-chen Anordnung des [X.] ist der für die Untersuchung zu beauf-tragende Sachverständige zu bestimmen. Das Bestimmungsrecht liegt aus-schließlich beim [X.], der Staatsanwaltschaft steht ein bloßes Vorschlags-recht zu ([X.]. 729/93 S. 13; [X.] StPO 46. Aufl. § 81f Rdnr. 3; - 5 - [X.] StPO 5. Aufl. § 81f Rdnr. 3). Vor der Entscheidung über die Anord-nung steht somit der Untersuchungsort noch nicht fest, so dass der Sitz des von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen [X.] die örtliche Zuständigkeit des [X.] nicht begründen kann. In seinem Beschluss vom 22. Juli 2003 ging das Amtsgericht [X.] fälschlicherweise davon aus, dass die Untersuchung in [X.] stattfindet. Die Untersuchungseinrichtung zu benennen ist aber erst Aufgabe des Amtsgerichts (§ 81f Abs. 1 Satz 3 StPO). Bei einer Untersuchung zwecks Spurenvergleichs (§ 81e StPO) bietet auch der Auffindeort des [X.] eine größere Sachnähe zum laufen-den Ermittlungsverfahren als der Sitz der in Aussicht genommenen Sachver-ständigeninstitution ([X.] NJW 2002, 1814). Eine Konzentrierung der Verfahren beim Ermittlungsrichter am Sitz der Untersuchungseinrichtung erscheint auch unzweckmäßig." Dem tritt der Senat bei. [X.]
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2 ARs 153/04

07.05.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2004, Az. 2 ARs 153/04 (REWIS RS 2004, 3268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3268

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