Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2022, Az. 3 StR 291/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 7239

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Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§§ 44, 46 StPO).

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ausweislich der Akten ist die Revisionsbegründung entgegen § 32d Satz 2 StPO zunächst lediglich per Telefax übermittelt worden; auch der Vortrag des Verteidigers belegt eine Übersendung der Revisionsbegründung als elektronisches Dokument nicht. Daher ist über den vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten zu befinden gewesen.

Schäfer     

      

Berg     

      

Erbguth

      

Kreicker     

      

Voigt     

      

Meta

3 StR 291/22

15.11.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Düsseldorf, 24. Mai 2022, Az: 11 KLs 1/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2022, Az. 3 StR 291/22 (REWIS RS 2022, 7239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7239

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