Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2010, Az. VIII ZR 34/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2285

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[X.] [X.] ZR 34/09 vom 19. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] beschlossen: Der [X.] beabsichtigt, die zugelassene Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-deutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 1 Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der für den vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 Buchst. [X.] zugelassen. Dieser Zulassungsgrund besteht nicht mehr. Die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. [X.] ist nach Erlass des Berufungsurteils sowohl hinsichtlich der Abgrenzung von Kauf- und Dienstver-trag als auch hinsichtlich der Bestimmung des [X.] beim Versendungskauf durch das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2010 (NJW 2010, 1059 - Car Trim GmbH/Key Safety Systems Srl) geklärt und durch das im [X.] daran zum Versendungskauf ergangene [X.]surteil vom 23. Juni 2010 ([X.] ZR 135/08, [X.], 1712) auch bereits umgesetzt worden. 2 Ein anderer Zulassungsgrund als der vom Berufungsgericht angegebene besteht nicht. Der Fall wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen im [X.] - 3 - menhang mit der von der Klägerin geltend gemachten Gerichtsstandsvereinba-rung (Art. 23 EuGVVO) auf. 4 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 5 a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 23 EuGVVO) nicht zustande gekommen ist. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Wahrung des Schriftform-erfordernisses bei einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 23 EuGVVO, wie das Berufungsgericht gemeint hat, stets handschriftlich unter-zeichnete Willenserklärungen beider Seiten voraussetzt. Unabhängig davon ist eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung im vorliegenden Fall nicht [X.] gekommen. Das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung auf der [X.] des als Auftragsbestätigung bezeichneten Angebots der Klägerin vom 9. März 2004 scheitert bereits daran, dass die Beklagte dieses Angebot mit Schreiben vom 22. März 2004 (Anlage [X.]) hinsichtlich der Angebotspreise beanstandet und damit abgelehnt hat. Die Ablehnung des Angebots der Kläge-rin erfasst auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin mit der darin enthaltenen [X.]. 6 Es kann dahingestellt bleiben, ob das Ablehnungsschreiben der [X.] vom 22. März 2004 in Verbindung mit dem beigefügten, von der Beklagten handschriftlich korrigierten Angebot der Klägerin (Anlage [X.]) seinerseits ein Angebot der Beklagten zum Abschluss des Vertrages darstellt oder lediglich eine an die Klägerin gerichtete Aufforderung zur Übersendung eines [X.] mit den zutreffenden Preisen. Jedenfalls stellt das Schreiben vom 22. März 2004 kein Angebot der Beklagten zum Abschluss einer zu ihren Las-ten gehenden Gerichtsstandsvereinbarung nach Maßgabe der [X.] - Geschäftsbedingungen der Klägerin dar. Der [X.] kann das Schreiben selbst auslegen, weil das Berufungsgericht insoweit eine Auslegung nicht vorgenom-men hat und weitere Feststellungen dazu nicht zu erwarten sind. 8 Von einer Gerichtsstandsvereinbarung ist im Schreiben vom 22. März 2004 nicht die Rede. Zwar hat die Beklagte das beigefügte, handschriftlich hin-sichtlich der Preise abgeänderte Angebot der Klägerin vom 9. März 2004, in dem auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin verwiesen wird, unterzeichnet, jedoch mit dem ausdrücklichen Zusatz, die korrigierte und unter-zeichnete Auftragsbestätigung "gilt nur mit dem Schreiben vom 22. März 2004". In diesem Schreiben wurde das Angebot vom 9. März 2004 aber abgelehnt und eine Korrektur der Angebotspreise gefordert. Eine Zustimmung zu den [X.] Geschäftsbedingungen der Klägerin ist dem Schreiben vom 22. März 2004 nicht zu entnehmen. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte das [X.] mit den von ihr vorgenommenen Änderungen unterschrieben hat. Die Unterschrift der Beklagten bezieht sich ersichtlich nur auf die [X.] der Beklagten hinsichtlich der von ihr angebrachten handschriftlichen Korrekturen im Angebot der Klägerin und bedeutete keine Zustimmung zu dem ursprünglichen Angebot der Klägerin und deren Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen; dementsprechend waren die Geschäftsbedingungen der Klägerin mit der [X.] auch weder dem Schreiben der Beklagten vom 22. März 2004 noch dem von ihr korrigierten Angebot der Klägerin beigefügt. Unter diesen Umständen kann das ablehnende Schreiben der Beklagten vom 22. März 2004 in Verbindung mit dem korrigierten Angebot der Klägerin nicht als Angebot der Beklagten zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Maßgabe der Geschäftsbedingungen der Klägerin ausgelegt werden. Auf die daraufhin von der Klägerin am 6. April 2004 erneut übersandte und entsprechend dem Schreiben der Beklagten vom 22. März 2004 geänderte 9 - 5 - Auftragsbestätigung, in der die Klägerin wiederum auf ihre Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen Bezug nahm, reagierte die Beklagte nicht schriftlich, so dass auch das Schreiben der Klägerin vom 6. April 2004 nicht zum Abschluss einer schriftlichen Gerichtsstandsvereinbarung geführt hat. 10 Da für das Projekt "[X.]" eine schriftliche [X.] nicht zustande gekommen ist, fehlt es an einer solchen auch für das nachfolgende Projekt "[X.]". Denn die "Rahmenvereinbarung", auf die sich die Klägerin insoweit beruft, soll sich allein aus der behaupteten Gerichts-standsvereinbarung für das Projekt "[X.]" ergeben. Hinsichtlich des Projekts "[X.]" liegen nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin keine schriftlichen Erklärungen der Beklagten vor, aus denen eine [X.] herzuleiten wäre. b) Wegen Fehlens einer schriftlichen Gerichtsstandsvereinbarung im [X.] des § 23 EuGVVO richtet sich die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. [X.]. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Urteil des [X.] vom 25. Februar 2010 (aaO) rechts-fehlerfrei angenommen, dass es sich bei dem vorliegenden Vertrag um einen "Verkauf von Waren" (Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich EuGVVO) und nicht um die "Erbringung von Dienstleistungen" (Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zwei-ter Gedankenstrich EuGVVO) handelt und dass bei dem hier vorliegenden Versendungskauf als Lieferort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Ge-dankenstrich EuGVVO [X.] vereinbart war. Die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. [X.] sind durch das Urteil des [X.] überholt und damit gegenstandslos geworden. 11 - 6 - Entgegen der Auffassung der Revision liegt im vorliegenden Fall keine abweichende Vereinbarung im Sinne des entsprechenden Vorbehalts in Art. 5 Nr. 1 Buchst. [X.] vor. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ange-nommen, dass die Parteien einen Versendungskauf vereinbart haben und dass die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht über die Vereinbarung eines Versendungskaufs hinausgehen. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Entgegen der Auffassung der Revision stellt die Vereinbarung eines Versendungskaufs gerade keine von § 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich EuGVVO abweichende Regelung dar, die einer Anwen-dung dieser Bestimmung entgegenstünde. Vielmehr fällt der Versendungskauf nach dem Urteil des [X.] vom 25. Februar 2010 (aaO) unmittelbar unter § 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich EuGVVO. Das Be-rufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, dass durch die Vereinba-rung von [X.] als Ort, wohin die Klägerin zu liefern hatte, die internationale Zuständigkeit des Gerichtsstands [X.] begründet wurde. 12 - 7 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. 13 [X.] [X.] [X.] [X.] Richter am [X.] Dr. [X.] ist arbeitsunfähig erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben.
[X.] Hinweis:Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 18. Januar 2011 erledigt worden.
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 O 29/06 KfH - [X.] in [X.], Entscheidung vom 15.01.2009 - 4 U 72/07 -

Meta

VIII ZR 34/09

19.10.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2010, Az. VIII ZR 34/09 (REWIS RS 2010, 2285)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2285

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VIII ZR 34/09

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