Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2011, Az. XI ZR 373/09

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9263

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 373/09 vom 22. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ellenberger, [X.], [X.] und [X.] am 22. Februar 2011 beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 9. Oktober 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 60.964,44 •. Gründe: [X.] Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung von Kontoguthaben an die Klägerin. 1 Die Klägerin hat sich mit mehreren [X.]n gegenüber der Beklagten für Verbindlichkeiten ihres [X.] T.

Vo. bzw. der [X.] in Höhe von 95.000 • verbürgt. 2 - 3 - Ferner hatte sie bei der Beklagten verschiedene Sparkonten sowie ein Wertpapierdepot. Die nach Auflösung dieser Konten von der Klägerin begehrte Auszahlung des Guthabens in Höhe von zusammen 60.964,44 • nahm die [X.] nicht vor, sondern verrechnete das Guthaben mit ihren Ansprüchen ge-gen die [X.] und den [X.] der Klägerin in Höhe von 98.444,75 •. Die Klägerin ist dem entgegengetreten und hat insbesondere die Formungültigkeit der [X.] vom 5. August 2002 über 30.000 • und vom 27. Dezember 2002 über 10.000 • geltend gemacht. Zum Beweis der Tatsache, dass sie insofern [X.] unterschrieben habe, hat sie sich u.a. auf die Vernehmung der Zeugen [X.]berufen. 3 Die Klage auf Auszahlung der Kontoguthaben hatte in den [X.] keinen Erfolg. Die Instanzgerichte sind dabei davon ausgegangen, dass die Klägerin keine Blanko-Bürgschaftsformulare unterschrieben habe, [X.] zu dieser Frage die Zeugen [X.]vernommen zu haben. 4 I[X.] Das angefochtene Urteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das angegriffene Urteil verletzt den [X.] auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. 5 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen ([X.] 60, 247, 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83, 24, 35; [X.] NJW-RR 2001, 1006, 1007). Dazu gehört auch, erhebliche Beweisanträge zu be-rücksichtigen (vgl. [X.] 60, 247, 249 ff.; 65, 305, 307; 69, 141, 143). Nach 6 - 4 - diesen Maßstäben ist dem Berufungsgericht ein relevanter Gehörsverstoß un-terlaufen, indem es die Zeugen [X.], auf die sich die Klägerin in der [X.] noch mal ausdrücklich bezogen hatte, nicht vernommen hat. [X.] Ellenberger [X.] Matthias [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 14 O 292/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 6 U 24/09 -

Meta

XI ZR 373/09

22.02.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2011, Az. XI ZR 373/09 (REWIS RS 2011, 9263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9263

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