Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2012, Az. 1 StR 476/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 731

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 476/12

vom
5. Dezember
2012
in der Strafsache
gegen

wegen bandenmäßiger unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. Dezember
2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 12. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat geht davon aus, dass die [X.] bei der Strafrahmen-wahl vom Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG in der bis zum 22. Juli 2009 geltenden Fassung ausgegangen ist.
[X.] Graf Jäger

Sander [X.]

Meta

1 StR 476/12

05.12.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2012, Az. 1 StR 476/12 (REWIS RS 2012, 731)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 731

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1 StR 476/12

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