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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 476/12
vom
5. Dezember
2012
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßiger unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. Dezember
2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 12. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat geht davon aus, dass die [X.] bei der Strafrahmen-wahl vom Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG in der bis zum 22. Juli 2009 geltenden Fassung ausgegangen ist.
[X.] Graf Jäger
Sander [X.]
Meta
05.12.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2012, Az. 1 StR 476/12 (REWIS RS 2012, 731)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 731
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