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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 443/12
vom
11.
Dezember
2012
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschwerdefüh-rers und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag
-
am 11.
Dezember 2012
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1, §
357
StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13.
Juni 2012 -
auch soweit es den Angeklagten T.
betrifft
-
dahin ergänzt, dass die Angeklagten
im Übrigen freigesprochen werden.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§
473 Abs. 1 und 4 StPO).
Becker
[X.] Hubert
Schäfer Mayer
Meta
11.12.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2012, Az. 3 StR 443/12 (REWIS RS 2012, 583)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 583
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