Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. III ZA 12/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8925

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:170518BIIIZA12.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 12/17
vom
17. Mai 2018
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2018 durch die Richterin Dr.
Arend als Einzelrichterin

beschlossen:

Die Erinnerung des [X.] gegen den Kostenansatz der Kostenrechnungen vom 17. und 24. Januar 2018 (Kassenzeichen 780018102138 und 780018103284) wird zurückgewiesen.

Gründe:

1.
Der nach Zugang der im Tenor genannten Kostenrechnungen eingereichte Antrag des [X.] auf Nichterhebung der Gerichtskosten ist als Erinnerung gemäß § 66 GKG zu werten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. August 2002 -
I ZA 1/01, NJW 2002, 3410 und vom 4. Mai 2005 -
XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230; BVerwG, [X.], 479; BFH, Rpfleger 1992, 365). Über diese entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG die zuständige Einzelrichterin des Senats.
2.
Die Erinnerung ist zurückzuweisen, da der den Kostenrechnungen zugrunde liegende Kostenansatz -
hier die Anforderung der angefallenen beiden Festgebühren für die vom Kläger erfolglos betriebenen [X.] -
nicht zu beanstanden ist. Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegen nicht vor. Eine unrichtige Sachbehandlung durch den Senat ist nicht erkennbar.

Arend

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.11.2016 -
4 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.03.2017 -
2 U 38/16 -

Meta

III ZA 12/17

17.05.2018

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. III ZA 12/17 (REWIS RS 2018, 8925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8925

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III ZA 12/17

V ZR 8/10

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