Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2009, Az. 3 StR 123/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3377

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[X.] vom 26. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheits-strafe von sieben Jahren verurteilt und ausgesprochen, dass wegen "der langen Verfahrensdauer" sechs Monate dieser Freiheitsstrafe als verbüßt gelten. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. 1 Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Entschädigung für eine rechts-staatswidrige Verfahrensverzögerung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Auch der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben. Das Land-gericht hat bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten dessen [X.] - 3 - ten gegenüber der Getöteten im Rahmen ihrer Beziehung berücksichtigt. Der Angeklagte habe sich von der Getöteten in finanzieller Hinsicht sehr stark [X.] lassen, da er aufgrund seiner eigenen beruflichen Situation nur über geringe finanzielle Mittel verfügt habe, was auch dazu geführt habe, dass der Angeklagte seine eigenen Geschenke an seine Kinder von der Verstorbenen habe bezahlen lassen. Dennoch habe er sich ihr gegenüber derart rücksichtslos verhalten, dass er während ihrer Beziehung ständig sexuellen Kontakt zu ande-ren Frauen gesucht und die Beziehung dann [X.] unterbrochen habe, wo-bei er der Verstorbenen seinen Entschluss, für diese Zeit ihre gemeinsame Be-ziehung zu beenden, per [X.] - [X.] mitgeteilt habe. Dies ist - entge-gen der Ansicht des [X.] - zwar rechtsfehlerhaft (vgl. [X.], StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 107 m. w. N.); der Senat sieht indes von der Aufhebung des Strafausspruchs ab, da die verhängte Rechtsfolge angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist vor der Entscheidung gehört worden. 4 [X.] Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 123/09

26.05.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2009, Az. 3 StR 123/09 (REWIS RS 2009, 3377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3377

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