Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. 2 StR 166/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10186

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 166/15
vom
9. Juni
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9. Juni 2015
gemäß §
349 Abs.
4
StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Dezember 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf den Straf-ausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Prüfung des [X.]s, ob ein sonstiger minder schwerer Fall im Sinne von §
213 2.
Alt. StGB gegeben ist, erweist sich als rechtsfehlerhaft.
Die Strafkammer hat bei der gebotenen Gesamtwürdigung insoweit maßgebliche Umstände außer Betracht gelassen. Sie hat weder das Verhalten der Mutter gewürdigt, deren Pflege bei dem Angeklagten zu einer täglich [X.] psychischen Belastung geführt hat, die ihn am Tattag an
den Rand dessen führte, was er noch ertragen konnte (UA S.
9), noch hat sie die 1
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3
-
3
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Motivation berücksichtigt, aus der der Angeklagte die Tat begangen hat (UA S.
14: "jetzt erlöst du sie von ihrem Leiden, es hat keinen Zweck mehr").
Als nicht unbedenklich stellt sich weiter
die Erwägung dar, der [X.] habe den Tod seiner Mutter nicht nur billigend in Kauf genommen, sondern vorsätzlich im Sinne einer absichtlichen, zielgerichteten Handlung herbeigeführt (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
März 2015 -
1 [X.]). Schließlich begegnet auch der vom [X.] angeführte Umstand, der Angeklagte habe die Tat in dem gemeinsam mit der Getöteten bewohnten Haus begangen, Bedenken. [X.] als in den Fällen, in denen ein Außenstehender in eine fremde Wohnung eindringt, ist nicht zu erkennen, dass das Haus, in der das Tatopfer zusammen mit dem 54-jährigen Angeklagten von Kindheit an zusammen lebte, ein Bereich war, in dem sich das Opfer -
wie das [X.] wohl meint
-
gerade gegen-über dem Angeklagten "sicher" fühlen durfte.
Auf diesen [X.] beruht der Strafausspruch. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei vollständiger und richtiger Würdi-gung aller maßgeblichen Strafzumessungsumstände einen minder schweren Fall angenommen hätte und zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.
Fischer Krehl Eschelbach

Zeng Bartel
4
5

Meta

2 StR 166/15

09.06.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. 2 StR 166/15 (REWIS RS 2015, 10186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10186

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