Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2008, Az. AnwZ (B) 23/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 5353

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[X.][X.] ([X.]) 23/07 vom 25. Februar 2008 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]GHZ: ja [X.]GHR: ja [X.]RAO § 14 Abs. 2 Nr. 8, § 59a Abs. 1 Die Tätigkeit des Leiters einer Landesgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüfer-kammer ist mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts vereinbar. [X.]GH, [X.]eschl. v. 25. Februar 2008 - [X.] ([X.]) 23/07 - [X.] wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.] Schmidt-Räntsch und [X.], die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 25. Februar 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin gegen den [X.]e-schluss des [X.] des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller seine im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit dem 15. Juli 1991 als Rechtsanwalt zugelassen, seit dem 19. Juli 1994 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin. Am 1. Mai 2005 nahm er eine Tätigkeit als Leiter der für die Länder [X.], [X.]

, [X.]und [X.]zuständigen Landesgeschäftsstelle der [X.], einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in [X.]. , in 1 - 3 - [X.]auf. Mit [X.]escheid vom 13. März 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO. Der Antragsteller nehme hoheitliche Aufgaben wahr; das gefährde seine Unabhängigkeit als Rechtsanwalt. Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin aufgehoben. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin, mit wel-cher sie die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung errei-chen möchte. Der Antragsteller beantragt, die sofortige [X.]eschwerde zurückzu-weisen. 2 I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO zulässig, aber unbegründet. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit sei-nem [X.]eruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der [X.] nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Diese Regelung soll - ebenso wie die entsprechende Regelung über die Versagung der Zulassung (§ 7 Nr. 8 [X.]RAO) - die Freiheit und Unabhängigkeit des Anwaltsberufs schützen ([X.]T-Drucks. 12/4993, [X.]). Die Zulassung von aktiven Angehörigen des öffentlichen Dienstes zur Rechtsanwaltschaft wider-spricht diesem Schutzgedanken. Das ergibt sich aus der gesetzgeberischen Wertung der §§ 7 Nr. 10, 14 Abs. 2 Nr. 5, 47 [X.]RAO. Diese Vorschriften werden 4 - 4 - durch §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO ergänzt. Zur Erreichung des gesetzge-berischen Ziels ist eine deutliche Trennung des [X.] von einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich, weil die Mittel der [X.]erufsaufsicht Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen können oder jeden-falls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind. Für die [X.]etroffe-nen ist die dadurch zum Ausdruck kommende [X.]eschränkung ihrer [X.]erufsfreiheit allerdings nur dann zumutbar, wenn sie nicht starr gehandhabt wird. Der öffent-liche Dienst ist vielgestaltig. Es muss deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs und eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst die [X.]elange der Rechtspflege gefährden kann ([X.]VerfGE 87, 287, 324 f.; Senat, [X.]GHZ 100, 87, 90 f.; [X.]eschl. v. 13. September 1993, [X.] ([X.]) 24/93, [X.]RAK-Mitt. 1994, 42; v. 16. Februar 1998, [X.] ([X.]) 74/97, [X.]RAK-Mitt. 1998, 200; v. 16. November 1998, [X.] ([X.]) 36/98, NJW-RR 1999, 571; v. 14. Febru-ar 2000, [X.] ([X.]) 9/99, [X.], 3004; v. 26. Mai 2003, [X.] ([X.]) 50/02, [X.]GH-Report 2003, 1379). 2. Eine derartige Gefahr ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt öffentliche Aufgaben von einer Art wahrnimmt, dass das rechtsuchende Publikum den [X.] gewinnen kann, die Unabhängigkeit des Anwalts sei durch [X.]indungen an den Staat beeinträchtigt ([X.]eschl. v. 26. Mai 2003, aaO). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird. Die [X.]elange der Rechtspflege sind auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne [X.] seiner "Staatsnähe" mehr als andere Rechtsanwälte für sie bewirken, oder, umgekehrt, der Gegner eines solchen Rechtsanwalts den Eindruck der [X.]enach-teiligung gewinnen kann. Ob derartige Gefahren gegeben sind, muss anhand der konkreten Ausgestaltung des [X.] und der ausgeübten Tätigkeit geprüft werden. Dabei ist sowohl der Aufgabenbereich der Körper-schaft, bei welcher der Rechtsanwalt angestellt ist, als auch deren [X.]edeutung 5 - 5 - im [X.]ereich der Niederlassung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen ([X.]VerfGE 87, 287, 323 f.; Senat, [X.]GHZ 100, 87, 91; [X.]eschl. v. 13. September 1993 aaO; v. 16. November 1998 aaO; v. 14. Februar 2000 aaO; v. 26. Mai 2003 aaO). Als in diesem Sinne mit dem Anwaltsberuf unver-einbar hat der Senat angesehen eine [X.]eschäftigung als Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft ([X.]eschl. v. 13. September 1993, [X.] ([X.]) 24/93, [X.]RAK-Mitt 1994, 42), einer Handwerksinnung ([X.]eschl. v. 29. November 1993, [X.] ([X.]) 41/93, NJW-RR 1994, 954), einer Handwerkskammer ([X.]eschl. v. 16. November 1998, [X.] ([X.]) 36/98, NJW-RR 1999, 571, 572), einer Industrie- und Handelskammer ([X.]GHZ 36, 71, 72 f.; 49, 238, 240 f.), einer Landesärzte-kammer ([X.]eschl. v. 14. Februar 2000, [X.] ([X.]) 9/99, [X.]RAK-Mitt. 2001, 44) und einer berufsständischen Kammer für [X.]auingenieure und Architekten ([X.]eschl. v. 26. Mai 2003, [X.] ([X.]) 50/02, [X.]GH-Report 2003, 1379, 1380). 3. Der Arbeitgeber des Antragstellers, die [X.], ist die [X.]erufsvertretung der Wirtschaftsprüfer. Dieser gehören der [X.] nach § 58 Abs. 1 [X.] als Pflichtmitglieder an. Die [X.] hat nach § 4 Abs. 2 [X.] den Status einer Körperschaft des öffent-lichen Rechts. Ihre Aufgabe ist es unter anderem, die [X.]erufspflichten der [X.] in einer [X.]erufssatzung festzulegen (§ 4 Abs. 1, § 57 Abs. 3 und 4 [X.]), ein System der Qualitätssicherung zu betreiben (§ 57 Abs. 2 Nr. 14, § 57a [X.]), die Erfüllung von [X.]erufspflichten zu überwachen (§ 61a [X.]) und das Wirtschaftsprüfungsexamen abzunehmen (§ 5 [X.]). In diesen [X.] nimmt die [X.] als Teil der mittelbaren Staatsver-waltung hoheitliche Aufgaben wahr. 6 4. Die Tätigkeit des Antragstellers für die [X.] be-einträchtigt aber seine Unabhängigkeit als Rechtsanwalt und das Vertrauen der Rechtsuchenden in diese Unabhängigkeit nicht. Der Antragsteller ist als Leiter 7 - 6 - der Landesgeschäftsstelle nicht mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben der [X.] betraut. a) Die Landesgeschäftsstellen, welche die [X.] [X.] in § 4 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 1 [X.] eingerichtet hat, haben nach § 9 Abs. 3 ihrer Satzung die Aufgabe, die für die Repräsentation der [X.] in den Ländern zuständigen Landespräsidenten und die Hauptgeschäftsstelle der Kammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe zu unterstützen. Nach der von dem Senat eingeholten amtlichen Auskunft des Präsidenten der [X.] vom 17. Januar 2008 beschränkt sich die Aufgabe der Landesgeschäftsstellen und ihrer Leitungen auch hierauf. [X.] bei der [X.]estellung der Wirtschaftsprüfer noch bei der bei der Durchführung des [X.] nehmen die Landesgeschäftsstellen der [X.] oder ihre Leitungen selbst Aufgaben wahr, die durch die Wahrnehmung von [X.] geprägt sind. 8 b) Nach Auskunft ihres Präsidenten bedient sich die Wirtschaftsprüfer-kammer zwar bei der [X.]estellung der Wirtschaftsprüfer der Landesgeschäftsstel-len. Diese Unterstützung betrifft aber im Wesentlichen nur den Geschäftsbe-trieb, nicht die sachliche [X.]escheidung der Anträge. 9 aa) Den Landesgeschäftsstellen obliegt die Vorprüfung der Anträge dar-auf, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach § 15 [X.] und [X.] nach § 16 [X.] vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor, wird der [X.]e-werber zugelassen. Die Zulassung erfolgt nach § 15 Satz 1 [X.] wie die Zu-lassung von Rechtsanwälten (vgl. § 12 Abs. 1 [X.]RAO) durch Aushändigung [X.] von der [X.] ausgestellten Urkunde. Diese Urkunde unterzeichnet der Präsident der [X.]. Ist zweifelhaft, ob die Zulassung erfolgen kann, entscheidet die Hauptgeschäftsstelle. Lediglich in 10 - 7 - dem Sonderfall, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach § 16 [X.] offen-sichtlich nicht gegeben sind, entscheidet die Landesgeschäftsstelle. Es kommt nach der Auskunft des Präsidenten der [X.] auch in anderen Fällen vor, dass die Landesgeschäftsstelle (in Abstimmung mit der [X.]) einen [X.]estellungsantrag zurückweist. [X.]eides prägt die Tätigkeit des Antragstellers aber nicht. Seine Tätigkeit ist bei der [X.]estellung von der ge-schäftsstellenmäßigen Unterstützung von Hauptgeschäftsstelle, Geschäftsfüh-rung und Vorstand geprägt. Eine solche Tätigkeit stellt die Unabhängigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt nicht in Frage und beeinträchtigt auch das [X.] darin nicht. [X.]) Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin aus der [X.]eteiligung der Landesgeschäftsstelle an der Aushändigung der Zulas-sungsurkunden an die [X.]ewerber. Die Aushändigung der Zulassungsurkunde ist zwar konstitutiver [X.]estandteil des [X.]estellungsvorgangs. Sie erfolgt auch regel-mäßig in einer Feierstunde, die die Landesgeschäftsstelle vorzubereiten und durchzuführen hat. Vorgenommen wird sie dabei aber nach der Auskunft des Präsidenten der [X.] nicht durch den Leiter der [X.], sondern von einem der für den [X.]ereich der jeweiligen [X.] zuständigen Landespräsidenten. Der Präsident der [X.] hat allerdings auch mitgeteilt, dass dies ausnahmsweise anders ist, wenn ein [X.]ewerber an der Feierstunde nicht teilnehmen kann oder möchte. In diesem Ausnahmefall wird die Urkunde durch den Leiter der [X.] ausgehändigt. Darin liegt aber nicht die Wahrnehmung einer mit dem [X.] nicht vereinbarenden hoheitlichen Tätigkeit. Die Aushändigung der Zulassungsurkunde stellt, für sich genommen, nicht die Zulassungsentschei-dung dar. Sie setzt einen [X.] voraus, den der Präsident der [X.] jedem übertragen kann, der dazu geeignet erscheint. Dies könnte auch der Zusteller eines Postdienstleistungsunternehmens sein, 11 - 8 - worauf der Antragsteller mit Recht hingewiesen hat. Die Aushändigung der Zu-lassungsurkunde ist deshalb als solche nicht spezifisch hoheitliche Tätigkeit. [X.]) Entsprechendes gilt für die Abnahme des [X.], den Wirtschaftsprüfer nach § 17 Abs. 1 [X.] (ähnlich wie gemäß § 12 Abs. 2 [X.]RAO die Rechtsanwälte gegenüber der Rechtsanwaltskammer) vor ihrer Zulassung gegenüber der [X.] zu leisten haben. Innerhalb der [X.] ist die Abnahme dieses Eides nach der Auskunft des Prä-sidenten der [X.] den Leiterinnen und Leitern der [X.] übertragen. Das führt aber entgegen der Annahme der [X.] nicht dazu, dass die Leitungen der Landesgeschäftsstellen damit eine hoheitliche Tätigkeit wahrzunehmen hätten. Mit [X.] soll sich der künftige Wirtschaftsprüfer zwar in feierlicher Form zur Einhaltung seiner [X.]erufspflichten verpflichten. Das ändert indessen nichts daran, dass die Ableistung des [X.] technisch eine Voraussetzung für die Aushändigung der Zu-lassungsurkunde ist, die der [X.]ewerber zu erfüllen hat. Form und Inhalt des [X.] sind gesetzlich zwingend vorgeschrieben; die Wahl der zulässigen Eides-form steht allein dem [X.]ewerber zu. Die Leitung der Landesgeschäftsstelle hat [X.] lediglich für die [X.] entgegenzunehmen. [X.] ist damit nicht verbunden, weshalb mit der Abnahme des Eides nach § 17 Abs. 1 [X.] im Einzelfall auch eine andere Stelle beauftragt werden kann. 12 c) [X.] Aufgaben nimmt die Leitung der Landesgeschäftsstelle schließlich auch nicht bei der Durchführung des [X.] wahr. 13 - 9 - aa) Das Wirtschaftsprüfungsexamen wird nach § 12 Abs. 1 [X.] vor der Prüfungskommission der [X.] abgelegt, der der [X.] nicht angehört. Die [X.] obliegt nach § 5 Abs. 1 und 4 [X.], § 2 Abs. 5 WiPrPrüfV der bei der [X.] eingerichte-ten Prüfungsstelle und ihren für einzelne Teilaufgaben eingerichteten [X.] (der Aufgabenkommission nach § 5 Abs. 4 [X.], § 8 WiPrPrüfV und der [X.] nach § 5 Abs. 4 und 5 [X.], § 9 WiPrPrüfV). Diesen Gremien gehört der Antragsteller nicht an. Die Prüfungsstelle kann nach § 5 Abs. 3 [X.] in die Durchführung ihrer Aufgaben die Landesgeschäftsstellen einbeziehen. Von dieser Möglichkeit hat die Prüfungsstelle nach Auskunft des Präsidenten der [X.] Gebrauch gemacht. Sie hat die [X.] mit der technischen Durchführung, aber nicht mit der Wahrnehmung der bei der Prüfungstätigkeit anfallenden hoheitlichen Aufgaben betraut. 14 [X.]) Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sollen bei den [X.] eingereicht werden. Sie werden dort auf ihre Vollständigkeit ge-prüft und verwaltungsmäßig erfasst. Diese Tätigkeit ist rein technischer Natur. Die Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung trifft allein die Prüfungsstelle. Die Landesgeschäftsstellen und ihre Leitungen wirken dabei nicht mit. Daran ändert es auch nichts, dass die Landesgeschäftstellen die Zu-lassungsentscheidungen an die Kandidaten versenden, sie zu der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten und zur mündlichen Prüfung laden und die Korrektur der Aufsichtsarbeiten und die Termine zur mündlichen Prüfung koordinieren. Die dem zugrunde liegenden Sachentscheidungen, die Zulassung zur Prüfung, die Korrektur der Arbeiten, die Leitung und Durchführung der mündlichen Prüfung und die eigentliche Prüfungsentscheidung, treffen allein die Prüfungsstelle und die Prüfungskommission. Die Landesgeschäftsstellen haben hierauf keinen Ein-fluss. Sie haben insoweit allein Sekretariatsfunktion. 15 - 10 - [X.]) Über eine reine Sekretariatsfunktion hinaus geht die Mitwirkung bei der Durchführung der Aufsichtsarbeiten. Diese werden in den Räumen der [X.] angefertigt, denen auch die Durchführung der Klausurter-mine und die Führung der Aufsicht in den Klausuren sowie die Anfertigung des Terminsprotokolls obliegt. [X.]ei solchen Klausurterminen kann über inhaltliche Fragen zur Aufgabenstellung, über die [X.]eeinträchtigung von Prüfungsbedin-gungen und ihren etwa erforderlichen Ausgleich, über Nachschreibzeiten bei körperlichen [X.]ehinderungen, über Täuschungsversuche und andere prüfungs-typische Fragenstellungen zu entscheiden sein. Die Entscheidung hierüber [X.] allein der Prüfungsstelle; sie ist nicht auf die Mitarbeiter der [X.] oder ihre Leitung delegiert. Diesen obliegen allein die Sachver-haltsfeststellung und die [X.]ekanntgabe der Entscheidung der Prüfungsstelle. Die Landesgeschäftsstellen und ihre Mitarbeiter leisten hier nur technische Hilfestel-lung. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Mitwirkung eine über ihre tatsächlichen [X.]efugnisse und Möglichkeiten hinausgehende Außenwirkung haben könnte, bestehen nicht. 16 [X.]) Entsprechendes gilt für die [X.]eauftragung der Landesgeschäftsstellen mit der Erfassung der Prüfungsergebnisse und der Erstellung und Versendung der [X.]. Auch hier führt die Landesgeschäftsstelle lediglich die von der Prüfungsstelle und ihren Prüfungskommissionen getroffene Entschei-dung technisch aus. Daran ändert es nichts, dass die Landesgeschäftsstelle im Fall eines Widerspruchs gegen die Prüfungsentscheidung den Entwurf des [X.] anfertigt. Das setzt zwar eine inhaltliche [X.]efassung mit der angefochtenen Prüfungsentscheidung und dem Vorbringen des Kandidaten voraus. Das Ergebnis bleibt aber bloße Arbeitshilfe für die Widerspruchskom-mission, die unabhängig und in eigener Verantwortung zu entscheiden hat. 17 - 11 - ee) Der Leiter einer Landesgeschäftsstelle der [X.] hat auch nicht die Aufgabe, die [X.] in den Ländern zu repräsentieren. Diese Aufgabe obliegt dem Landespräsidenten der Wirtschafts-prüferkammer (§ 9 Abs. 1 der Satzung der [X.]). 18 [X.] Schmidt-Räntsch [X.] Roggenbuck Wosgien [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 05.02.2007 - 2 [X.] 8/06 -

Meta

AnwZ (B) 23/07

25.02.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2008, Az. AnwZ (B) 23/07 (REWIS RS 2008, 5353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5353

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