Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2004, Az. IX ZB 274/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3059

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[X.][X.]/03
vom 21. Mai 2004 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 287 Abs. 2 Satz 1 n.F.; Art. 107 EG[X.] Eine Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf fünf Jahre nach der Über-gangsvorschrift des Art. 107 EG[X.] ist in Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, nicht mehr möglich. [X.], Beschluß vom 13. Mai 2004 - [X.] 274/03 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und Neıkovi

am 21. Mai 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer
des [X.]s Köln vom 24. November 2003 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 500 Euro.

Gründe:
[X.]

Am 21. Januar 2003 beantragte der Schuldner die Eröffnung eines [X.] über sein Vermögen und die Erteilung der Rest-schuldbefreiung. Dabei wies er darauf hin, daß er bereits am 1. Januar 1997 zahlungsunfähig gewesen sei, und begehrte, die Laufzeit der [X.] (§ 287 Abs. 2 Satz 1 [X.]) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EG[X.]).

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat dem Schuldner die Verfahrens-kosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 [X.]) und das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit dem angefochte-- 3 - nen Beschluß hat es dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt, die Laufzeit der Abtretung jedoch auf sechs Jahre festgesetzt.

Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf - Jahre festgesetzt worden ist, hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben. Das [X.] hat diese zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuld-ner mit seiner Rechtsbeschwerde.

I[X.]

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Es hat jedoch keinen Erfolg. Das [X.] hat zutreffend entschieden, daß für den vorlie-genden Antrag die Möglichkeit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EG[X.] nicht besteht.

1. Umstritten und bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist die Frage, ob Art. 107 EG[X.] zeitlich unbegrenzt anwendbar, wenngleich praktisch immer weniger bedeutsam ist (so MünchKomm-[X.]/[X.], § 287 Rn. 63; FK-[X.]/ [X.], 3. Aufl. § 287 Rn. 87; [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 286 Rn. 20; HK-[X.]/[X.], 3. Aufl. Art. 107 EG[X.] Rn. 3; [X.]/[X.], [X.] § 287 Rn. 20; [X.][X.]/[X.], Insolvenzrecht 6. Aufl. Rn. 2093; [X.] 2002, 170; [X.] 2002, 239, 241, 244; [X.] 2002, 248, 249; [X.] Z[X.] 2002, 813, 814) oder nur während einer [X.] gilt (so [X.]/[X.]/[X.] [X.] 2002, 141, 143). - 4 - Damit hängt die zweite, ebenfalls ungeklärte Frage zusammen, ob Art. 107 EG[X.] auch noch unter der Geltung des durch das Gesetz zur Ände-rung der [X.] und anderer Gesetze ([X.] 2001) vom 26. Oktober 2001 ([X.] I S. 2710) neu gefaßten § 287 Abs. 2 Satz 1 [X.] anwendbar (LG Frankfurt a.M. [X.] 2002, 285; 2002, 424; LG Hamburg [X.] 2003, 81; LG Freiburg Z[X.] 2003, 576; [X.] Z[X.] 2003, 1004; [X.], aaO; [X.], aaO; [X.], aaO Rn. 1a und 3b; [X.], aaO Rn. 20 und 24; [X.][X.]/[X.], aaO Rn. 2094; Uhlen-bruck/[X.], [X.] 12. Aufl. § 287 Rn. 51; Kohte/[X.]/[X.], Verfahrens-kostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren 2. Aufl. § 287 [X.] Rn. 87; [X.], Verbraucherinsolvenzverfahren und Rest-schuldbefreiung 2. Aufl. Rn. 277; [X.] aaO; Winter aaO S. 240 f; [X.] aaO; [X.]. Z[X.] 2002, 1070 f; [X.] aaO) oder ob die [X.], auf die sich die Anwendbarkeit des Art. 107 EG[X.] beschränkt, mit In-krafttreten des [X.] 2001 als beendet anzuse-hen ist (LG Bad Kreuznach [X.] 2002, 217; LG Düsseldorf [X.] 2002, 328; [X.] NZI 2003, 216; LG München I [X.] 2002, 424; [X.] [X.] 2002, 423; [X.] [X.] 2003, 134; [X.] [X.] 2003, 175; Breutigam/ [X.]/Goetsch, [X.] § 287 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.] § 287 Rn. 14; [X.]/[X.]/[X.] aaO).

2. Der Senat schließt sich den jeweils zuletzt genannten Auffassungen an.

a) Die Vorschrift des Art. 107 EG[X.] sollte von vornherein - auch ohne Berücksichtigung des [X.] 2001 - nur einen vo-rübergehenden Zustand regeln. - 5 -

aa) Die Möglichkeit der Restschuldbefreiung ist ein zentraler Punkt der [X.]. Angesichts der großen Zahl überschuldeter Privat-haushalte ging man davon aus, daß unmittelbar nach Inkrafttreten des neuen Rechts die Insolvenzgerichte mit entsprechenden Anträgen überschwemmt werden würden (vgl. [X.] ZIP 1999, 125; [X.]/[X.]/[X.] aaO S. 142). Wegen der erwarteten Belastungen der Insolvenzgerichte äußerten namentlich die Landesjustizverwaltungen Bedenken (vgl. BT-Drucks. 12/7303, [X.]). Deswegen wurde der Zeitpunkt des Inkrafttretens zweimal verschoben: vom 1. Januar 1995 auf den 1. Januar 1997 und danach noch einmal auf den 1. Januar 1999. Die Verschiebung sollte indes nicht zu Lasten der ([X.] gehen. Schon im Hinblick auf die erste Verschiebung schlug der Rechtsausschuß des [X.] vor, in das [X.] zur [X.] eine Vorschrift (Art. 110a Halbsatz 1) aufzunehmen, wonach sich die (damals noch mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens be-ginnende) Laufzeit der Abtretung - die sogenannte Wohlverhaltensphase - von sieben Jahren (wie im Regelfall) auf fünf Jahre verkürzen sollte, wenn der Schuldner bereits vor dem 1. Januar 1995 zahlungsunfähig war. In der [X.] heißt es hierzu (BT-Drucks. 12/7303, [X.]):
"Durch die vom Ausschuß eingefügte Vorschrift soll vermieden
werden, daß durch das Hinausschieben des Inkrafttretens der In-solvenzordnung ... redliche Schuldner unzumutbar lange auf eine Restschuldbefreiung warten müssen. Wer schon zwei Jahre vor Inkrafttreten der [X.] zahlungsunfähig ist, kann zwar den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst nach dem Inkrafttreten stellen, braucht aber dann im Verfahren zur [X.] 6 - gung der Restschuldbefreiung nur fünf Jahre lang, nicht sieben Jahre lang, sein pfändbares Einkommen den Gläubigern zuflie-ßen zu lassen."

Bei der zweiten Verschiebung auf den 1. Januar 1999 wurde dann die Wohlverhaltensphase nicht noch einmal (etwa auf drei Jahre) verkürzt. Es blieb - nunmehr in Art. 107 EG[X.] - bei der Anknüpfung an eine zwei Jahre vor In-krafttreten bestehende Zahlungsunfähigkeit und somit bei einer Verkürzung auf fünf Jahre.

[X.]) Wenngleich Art. 107 EG[X.] keine Befristung enthält, machen diese Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift deutlich, daß eine Verkürzung der Wohlverhaltensphase wegen des späteren Inkrafttretens der [X.] nicht auf Dauer in Betracht kommen kann. Der Gesetzgeber wollte den Schuldnern entgegenkommen, die - in der Hoffnung auf die durch das neue [X.] ermöglichte Restschuldbefreiung, deren Voraussetzungen sie schon vor dem 1. Januar 1997 erfüllten - bereits vor die-sem Stichtag auf das Inkrafttreten der [X.] gewartet hatten, die alsbald danach Anträge auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung ge-stellt und deshalb Aussicht gehabt hätten, bis zum Jahre 2004 oder jedenfalls nicht wesentlich später eine Restschuldbefreiung zu erreichen (vgl. [X.] NZI 2003, 216; Kohte VuR 2001, 61; [X.]/[X.]/[X.] aaO S. 143). Ein Schuldner, der erst mehrere Jahre nach dem Inkrafttreten der [X.] die Anträge gestellt hat, kann nicht ernsthaft geltend machen, er sei ebenfalls durch das um zwei Jahre hinausgeschobene Inkrafttreten in seiner Hoffnung auf ein zeitigeres [X.] der Restschuldbefreiung enttäuscht [X.]. Erst recht würde dies für einen Schuldner gelten, der vielleicht erst im - 7 - Jahr 2005 oder 2010 diese Anträge stellt. Es ist deshalb unrichtig, daß Art. 107 EG[X.] solange in die Zukunft wirke, wie antragstellende Schuldner vorhan-den seien, die am 31. Dezember 1996 zahlungsunfähig gewesen seien (so [X.] [X.] 2002, 248, 249).

Für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 107 EG[X.] spricht außerdem folgendes: Die Verkürzung der Laufzeit der Abtretung geht zu Lasten der Gläubiger. In Verbraucherinsolvenzverfahren ist vielfach kein zugriffsfähiges Vermögen vorhanden. Aussicht auf Befriedigung haben die Gläubiger nur insoweit, als sie auf das laufende Einkommen des Schuldners zugreifen können. Wenn der Schuldner zuvor zahlungsunfähig war, beschränkt sich diese Möglichkeit praktisch auf die Dauer der Abtretung. Deren [X.] ist nur zu rechtfertigen, wenn überwiegende Interessen der Schuldner bestehen. Dies ist nicht der Fall, soweit der Schuldner durch die Verschiebung des Inkrafttretens der [X.] nicht nachhaltig in seinen Interessen berührt worden ist.

Schließlich darf nicht übersehen werden, daß die [X.] An-reize für einen möglichst frühzeitigen Antrag auf Insolvenzeröffnung geschaffen hat, um massearme Insolvenzen zu verhindern (dazu MünchKomm-[X.]/ Ganter, § 1 Rn. 21 ff). Natürliche Personen können sogar die Aussicht auf eine Restschuldbefreiung verlieren, wenn sie ohne Aussicht auf eine Besserung ihrer wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögern und dadurch die [X.] der Insolvenzgläubiger beeinträchti-gen (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 [X.]). Könnte ein Schuldner, der bereits zwei Jahre vor Inkrafttreten der [X.] zahlungsunfähig war und danach "von der Substanz gelebt" hat, die Verkürzung der Laufzeit der Abtretung auch noch - 8 - durch die erst mehrere Jahre nach dem Inkrafttreten gestellten Anträge auf [X.] und Restschuldbefreiung erhalten, liefe dies den erwähnten Bestrebungen zuwider.

b) Diese Erkenntnisse haben auch Auswirkungen auf die Beantwortung der zweiten Frage: Nach dem Inkrafttreten des [X.]es vom 26. Oktober 2001 ist für nach dem 30. November 2001 eröffnete Verfahren kein Raum mehr für die Anwendung des Art. 107 EG[X.].

aa) Durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2001 ist die [X.] der Schuldner in zweierlei Hinsicht verbessert worden: Zum einen ist die Wohlverhaltensphase von sieben auf sechs Jahre verkürzt worden, zum andern beginnt die Laufzeit der Abtretung nicht erst mit der Aufhebung, son-dern bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 287 Abs. 2 Satz 1 [X.] n.F.). Nach dem neuen Art. 103a EG[X.] sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden ge-setzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Der Art. 107 EG[X.] blieb unver-ändert.

[X.]) Da Art. 107 EG[X.] von einer siebenjährigen Laufzeit der Abtretung ausgeht, es nach § 287 Abs. 2 Satz 1 [X.] n.F. jedoch nur noch eine sechsjäh-rige gibt, spricht der Wortlaut des Gesetzes dafür, daß Art. 107 EG[X.] auf Verfahren, die am 1. Dezember 2001 noch nicht eröffnet waren, nicht mehr an-wendbar ist.

cc) Die Gesetzgebungsgeschichte spricht jedenfalls nicht dagegen. [X.] gibt es keine ausreichenden Hinweise dafür, daß der Gesetzgeber - 9 - es versehentlich versäumt hat, durch Anpassung des Wortlauts des Art. 107 EG[X.] dessen Fortgeltung anzuordnen.

[X.]) Auch die systematische Auslegung steht der Maßgeblichkeit des Wortlauts nicht entgegen.

Der Sache nach will der Schuldner das alte und das neue Recht in der für ihn jeweils günstigsten Ausformung kombinieren. Er will eine Ausnahmevor-schrift des alten Rechts - Art. 107 EG[X.] - in das neue Recht übertragen. Die-ser Standpunkt wäre dann zutreffend, wenn das Gesetz die Geltung der betref-fenden Vorschrift auch auf "[X.]" vorschriebe und diese somit auch als Be-standteil des neuen Rechts anzusehen wäre.

Nach der durch Art. 9 des [X.] 2001 ein-geführten Übergangsvorschrift des Art. 103a EG[X.] sind auf Insolvenzverfah-ren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, die bis dahin gelten-den Vorschriften weiter anzuwenden. In der Begründung des [X.] hieß es dazu, unabhängig von der Antragstellung sollten alle Verfahren, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet werden, nach dem neuen Recht abgewickelt werden. Dies spricht nicht dafür, daß eine Übergangsbe-stimmung des alten in das neue Recht eingefügt werden sollte, und würde auch erklären, weshalb der Wortlaut des Art. 107 EG[X.] nicht an das neue Recht angepaßt worden ist.

Daß daran gedacht ist, bei einer abermaligen Änderung der [X.] den Art. 107 EG[X.] förmlich aufzuheben (vgl. den [X.] 2003 des [X.]), besagt nichts über dessen [X.] 10 - Fortgeltung über den 1. Dezember 2001 hinaus (a.A. [X.] Z[X.] 2003, 1004; [X.] aaO S. 786). Die Aufhebung könnte auch lediglich zur Klar-stellung erfolgen.

Allerdings ist eine Erklärung zur Abkürzung der Wohlverhaltensphase gemäß Art. 107 EG[X.] in den zum 1. März 2002 bundesweit einheitlich einge-führten amtlichen Vordrucken für die Anträge auf Eröffnung eines Verbraucher-insolvenzverfahrens und die Restschuldbefreiung enthalten ([X.] I 2002, [X.], Anlage 3a zum Eröffnungsantrag). Da eine Beschränkung auf Fälle, in denen das Verfahren vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet wurde, nicht deutlich wird (a.A. [X.] NZI 2003, 216, 217), spricht dies dafür, daß das [X.] der Justiz im Frühjahr 2002 von einer generellen Fortgeltung des Art. 107 EG[X.] ausgegangen ist. Rückschlüsse für den zurückliegenden Zeit-punkt des Inkrafttretens des [X.] 2001 sind [X.] nicht möglich, und selbst wenn dies an[X.] wäre, könnte die Auffassung des [X.] nicht mit derjenigen des Gesetzgebers gleichgesetzt werden (LG Düsseldorf [X.] 2002, 328, 329 f; [X.] [X.] 2003, 134, 135; [X.] aaO).
ee) Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung lassen sich [X.] als Beleg für eine uneingeschränkte Fortgeltung des Art. 107 EG[X.] an-führen.

Die Vertreter der Gegenmeinung weisen darauf hin, das mit der Rege-lung des Art. 107 EG[X.] verfolgte gesetzgeberische Ziel, den vor dem [X.] 1997 bereits zahlungsunfähigen Schuldner durch das um zwei Jahre ver-schobene Inkrafttreten der [X.] nicht zu belasten, sei durch das - 11 - Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2001 nicht weggefallen oder erledigt. Dieses habe einen anderen Regelungszweck. Der Gesetzgeber habe keineswegs den Schuldnern, die bereits am 1. Januar 1997 zahlungsunfähig gewesen seien, eine nach der alten Rechtslage zustehende gesetzliche Vergünstigung entzie-hen wollen ([X.] [X.] 2002, 285, 286; LG Freiburg Z[X.] 2003, 576, 577; [X.] Z[X.] 2003, 1004 f; AG Tiergarten [X.] 2003, 84, 85; [X.], aaO; [X.], aaO Rn. 3b; [X.]/[X.], aaO; [X.] aaO Rn. 20; [X.] 2002, 248; [X.] aaO S. 171).

Die [X.] des Art. 107 EG[X.] und des § 287 Abs. 2 Satz 1 [X.] in der Fassung des [X.] 2001 stimmen zwar nicht völlig überein. Die zuerst genannte Vorschrift soll für Schuldner, die bereits am 1. Januar 1997 zahlungsunfähig waren, Nachteile durch das spätere Inkrafttreten der [X.] verringern; die zweite soll die als zu lang empfundene Wohlverhaltensphase allgemein abkürzen. Dies schließt es [X.] nicht aus, daß der Zweck der ersten Vorschrift durch die Änderung der zweiten seine Erledigung gefunden hat. Es besteht weitgehend Übereinstim-mung darüber, daß im Durchschnitt von einer etwa einjährigen Dauer des [X.] auszugehen ist (so ebenfalls Winter aaO S. 239; [X.] aaO S. 814). Dies durfte bei einer generalisierenden Betrachtungs-weise auch der Gesetzgeber zugrundelegen. Dann erhält der Schuldner durch die Verkürzung der Wohlverhaltensphase von sieben auf sechs Jahre und de-ren Beginn mit Verfahrenseröffnung regelmäßig im Ergebnis etwa dieselbe Vergünstigung, die sich für ihn nach dem bis zum 30. November 2001 gelten-den Recht aus Art. 107 EG[X.] ergab.
- 12 - Da bei richtiger Auslegung des Art. 107 EG[X.] ein Schuldner, dessen Verfahren am 1. Dezember 2001 noch nicht eröffnet worden war, kaum noch mit Aussicht auf Erfolg geltend machen konnte, bei ihm müsse die Laufzeit der Abtretung abgekürzt werden, weil er durch das Hinausschieben des Inkrafttre-tens der [X.] benachteiligt worden und der Nachteil auch jetzt noch wirksam sei, wi[X.]pricht es nicht der - insgesamt für die Schuldner gün-stigen - Tendenz des [X.] 2001, wenn dieses die Abkürzungsmöglichkeit für "[X.]" beseitigt hat.

Nicht stichhaltig ist schließlich auch das Argument, die Aussicht auf eine Verkürzung der Wohlverhaltensphase müsse den Schuldnern über den [X.] hinaus erhalten bleiben, weil sie erst durch die mit dem [X.] eingeführte [X.] (§§ 4a ff [X.]) in die Lage versetzt worden seien, aussichtsreiche Anträge auf Rest-schuldbefreiung zu stellen (so AG Tiergarten [X.] 2003, 84, 85; [X.] aaO S. 814; Winter aaO S. 241). Die Verkürzungsmöglichkeit sollte nicht die Nachteile ausgleichen, die vor dem Inkrafttreten des Insolvenzrechtsände-rungsgesetzes 2001 für solche Schuldner bestanden, die nicht einmal mehr die Kosten des Verfahrens aufbringen und auch keine "Insolvenzkostenhilfe" er-langen konnten. Es sollten vielmehr ausschließlich die Nachteile verringert werden, die daraus erwuchsen, daß die [X.] nicht bereits am 1. Januar 1997 in [X.] getreten ist.

c) Da Art. 107 EG[X.] - wie soeben dargelegt - nach dem 30. November 2001 generell nicht mehr anwendbar ist, kommt auch die Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips nicht in Betracht. Der Schuldner kann sich nicht - je nachdem, was für ihn günstiger ist - einmal für und [X.] gegen - 13 - die - 14 - Anwendung der "Altfälle"-Regelung des Art. 107 EG[X.] entscheiden (so [X.] [X.], aaO).

[X.] Ganter [X.]

[X.] Neıkovi

Meta

IX ZB 274/03

21.05.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2004, Az. IX ZB 274/03 (REWIS RS 2004, 3059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3059

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