Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.01.2010, Az. IX B 109/09

9. Senat | REWIS RS 2010, 10512

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Gegenstand

Fehler im Besteuerungsverfahren kein Verfahrensmangel - Wirksamkeit der Klagerücknahme


Leitsatz

1. NV: Fehler des Finanzamts im Besteuerungsverfahren begründen keinen Verfahrensmangel i.S.d. Revisionszulassungsrechts .

2. NV: Entsteht Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahme, hat das mit der Sache befasste Gericht das Verfahren fortzusetzen und entweder in der Sache zu entscheiden oder auszusprechen, dass die Klage zurückgenommen ist .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) liegt nicht vor.

2

Soweit die Kläger rügen, der [X.] und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) habe in den angefochtenen Bescheiden über Einkommensteuer 2004 und über die gesonderte Feststellung des verbleibenden [X.] zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2004 irreführende Rechtsmittelbelehrungen verwendet, wird kein Verfahrensmangel schlüssig geltend gemacht. Ein solcher liegt nur vor, wenn das Finanzgericht ([X.]) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstoßen hat. Dagegen sind Fehler, die dem [X.] im Besteuerungsverfahren unterlaufen, keine Verfahrensmängel i.S. des Revisionsrechts (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 76, m.w.N.). Auf solche kann die Zulassung der Revision mithin nicht gestützt werden (Beschluss des [X.] --BFH-- vom 21. August 2007 [X.]/07, [X.], 2143, m.w.N.).

3

Soweit die Kläger rügen, das [X.] habe sie durch einen täuschenden Hinweis zur Klagerücknahme verleitet, machen sie sinngemäß einen Verstoß gegen die richterliche Hinweis- und Fürsorgepflicht (§ 76 Abs. 2 [X.]O) geltend; insoweit fehlt es indes an der Darlegung der Erheblichkeit des vorgeblichen [X.]. Entsteht Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahme, hat das mit der Sache befasste Gericht das Verfahren fortzusetzen und entweder in der Sache zu entscheiden oder auszusprechen, dass die Klage zurückgenommen ist (vgl. [X.] vom 23. Dezember 2005 [X.], [X.], 788; vom 7. März 2005 [X.]/03, nicht veröffentlicht, m.w.N.). Im Streitfall hat das [X.] das Klageverfahren nach Geltendmachung der Unwirksamkeit der Klagerücknahme (§ 72 Abs. 2 Satz 3 [X.]O) fortgesetzt und durch Urteil nach mündlicher Verhandlung über die Wirksamkeit der Klagerücknahme entschieden; die von den Klägern gerügte "Verfahrenshandhabung" durch das [X.] steht mithin im Einklang mit den maßgeblichen finanzgerichtlichen Verfahrensvorschriften. In diesem Zusammenhang hat das [X.] den Klägern auch in hinreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt.

Meta

IX B 109/09

13.01.2010

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 30. April 2009, Az: 15 K 4979/07 E, Urteil

§ 72 Abs 2 S 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.01.2010, Az. IX B 109/09 (REWIS RS 2010, 10512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10512

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B 10 ÜG 2/21 R

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