Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2013, Az. 3 StR 301/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 807

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 [X.]
vom
26. November 2013
Nachschlagewerk:
ja
[X.]St:

nein
Veröffentlichung:
ja

___________________________________

StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 226 Abs. 1, § 52

Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der gemeinschaftli-chen Begehung mit einem anderen Beteiligten steht in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung.

[X.], Beschluss vom 26. November 2013 -
3 [X.] -
LG Rostock

-
2
-

in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

-
3
-

Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26.
November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13.
Mai 2013 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-strafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass der Angeklagte vor der Vollziehung der Maßregel drei Jahre und drei Monate Strafvollzug zu ver-büßen hat. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat:
Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags erweist sich als rechtsfehlerfrei. Nach den Feststellungen des [X.]s ist zwar zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass der Mitangeklagte H.

1
2

-
4
-

dem Opfer den Tritt gegen den Kopf versetzte, aufgrund dessen dieser gegen den Türpfosten schlug. Dieser Tritt stellt jedoch keinen Exzess des [X.] dar,
für den nur dieser einzustehen hätte. Entgegen der Auffassung des [X.]s reicht es allerdings für die Annahme der Mittäterschaft bezüglich des durch diese Handlung begangenen versuchten Tötungsdelikts nicht aus, dass der Angeklagte zu dem Zeitpunkt der Handlung bezüglich des Erfolgsein-tritts bedingten Vorsatz fasste; denn allein die Billigung fremden Tuns genügt zur Begründung der Mittäterschaft nicht. Dem Zusammenhang der [X.] ist jedoch zu entnehmen, dass der Tritt des Mittäters gegen den Kopf des Opfers noch vom gemeinsamen ursprünglichen [X.] der Angeklagten um-fasst
war. Danach sollte das Opfer durch die Ausübung körperlicher Gewalt in Form von Schlägen und Tritten misshandelt werden. Mit Blick auf die konkreten Umstände, insbesondere die emotional aufgeladene Situation sowie die [X.] von Tätern und Opfer,
war zu erwarten, dass es im [X.] der tätlichen Auseinandersetzung zu mit jedenfalls bedingtem Tötungsvor-satz ausgeführten Einwirkungen der Angeklagten auf den Kopf des Opfers kommen konnte. Eine ins Einzelne gehende Vorstellung des Angeklagten von den möglichen Tathandlungen des Mitangeklagten war dabei nicht erforderlich; vielmehr gelten alle diejenigen Handlungen des Mitangeklagten als vom ge-meinsamen [X.] umfasst, mit denen nach den Umständen des Einzelfalls gerechnet werden musste ([X.], Urteile vom 15. September 2004

2 [X.], [X.]R StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32; vom 28. Oktober 2009

1 [X.], juris Rn. 101).
Die
gefährliche Körperverletzung in
der Qualifikationsform der [X.] Begehung mit einem anderen Beteiligten nach § 224 Abs. 1 Nr.
4 StGB steht in Tateinheit (§ 52 StGB) mit der durch die Tathandlung verursach-ten schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB. Die [X.]

-
5
-

nahme von [X.] mit der Folge, dass die gefährliche Körperver-letzung zurückträte, würde das gesonderte Tatunrecht des § 224 Abs. 1 Nr.
4
StGB
nicht angemessen berücksichtigen. Dieses besteht

über die schweren Folgen der Körperverletzung hinausgehend

in
der besonders verwerflichen Art der Tatbegehung mit der Folge eingeschränkter Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers (vgl. [X.], Urteil vom 3. September 2002

5 [X.], [X.]St 47, 383, 387; MüKoStGB/[X.], 2. Aufl., § 224 Rn. 31; [X.][X.]/[X.]/[X.], 28. Aufl., § 224 Rn. 2, 11; zum Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu § 226 StGB vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Oktober 2008

3 [X.], [X.]St 53, 23).
Becker [X.]

Schäfer

Mayer Spaniol

Meta

3 StR 301/13

26.11.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2013, Az. 3 StR 301/13 (REWIS RS 2013, 807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 807

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3 StR 301/13

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