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PDF anzeigen[X.]UNDESGERICHTSHOF[X.]ESCHLUSSV[X.] ZR 502/[X.] Oktober 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2002 durch [X.] Dressler und [X.] Wiebel, [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Im Urteil vom 4. Juli 2002 wird in Abschnitt [X.], [X.], 2, b) [X.]) im er-sten Satz der mit dem Wort "daß" beginnende Nebensatz (Um-druck S. 8) gemäß § 319 ZPO wie folgt [X.] den beiderseitigen Interessen nicht in vertretbarer [X.] trägt,".DresslerWiebelKuffer[X.][X.]auner
Meta
24.10.2002
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. VII ZR 502/99 (REWIS RS 2002, 1042)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1042
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