Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2018, Az. VI ZR 86/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13249

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[[X.]]:[[X.]]:[X.]:2018:270218UVIZR86.16.0

BUN[[X.]]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [[X.]]S VOLKES

URTEIL
VI [[X.]]/16
Verkündet am:

27. Februar 2018

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB §§ 1004, 823 Abs. 2 (Bf.); KUG § 22
Die Grundsätze über das fehlende Rechtsschutzbedürfnis von gesonderten [[X.]] gegen [[X.]] in zivilgerichtlichen Verfahren können für Ab-wehransprüche gegen die Vorlage von
Personen zeigenden Lichtbildern zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Ansatz entsprechend herangezogen werden. Dabei ist der besonderen Bedeutung des Rechts am eigenen Bild als [[X.]] zu tragen und für Bilder aus dem Bereich der Privatsphäre ein besonders enger sachlicher Bezug zum Aus-gangsverfahren zu fordern. Über etwaige [[X.]] ist grundsätz-lich im Ausgangsverfahren zu entscheiden (Weiterführung von Senat, Urteil vom 11.
Dezember 2007 -
VI [[X.]], [[X.]], 996).
[X.], Urteil vom 27. Februar 2018 -
VI [[X.]]/16 -
[X.]

[X.]

-

2

-
Der VI.
Zivilsenat des [[X.]] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar
2018
durch den Vorsitzenden [[X.]], den Richter
Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler
und
Dr. Roloff
und [[X.]] Klein

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [[X.]] wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [[X.]] vom 23. Februar 2016 im Kos-tenpunkt aufgehoben und abgeändert wie folgt:
Auf die Berufung des [X.]n wird das Urteil der 2. Zivilkammer des [[X.]] vom 18. Februar 2015 teilweise abgeän-dert.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie darauf ge-richtet ist, dem [X.]n zu untersagen, Fotografien, die den Kläger zeigen, an den [X.]

zu versen-den, wenn dies wie in
der E-Mail vom 9. Januar 2009 (Anlage [[X.]]) geschieht.
Im Übrigen wird die Berufung des [X.]n zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision des [[X.]] wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger 18/25, der [X.] 7/25, von den Kosten des Berufungsverfah-rens trägt der Kläger 1/6, der [X.] 5/6, von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger 1/3, der [X.] 2/3.
Von Rechts wegen
-

3

-
Tatbestand:
Der minderjährige Kläger macht vor dem Hintergrund eines teilweise öf-fentlich ausgetragenen [[X.]] Ansprüche auf Unterlassung ihn zeigender Lichtbilder geltend.
Der Kläger wuchs
bei seinen Großeltern
auf, denen die Vormundschaft übertragen worden war. Sie
wurden im September 2007
aus diesem
Amt ent-lassen und das [[X.]] zum neuen Vormund bestellt. Der Kläger wurde
in eine stationäre
Kinder-
und Jugendhilfeeinrichtung verbracht.
Der [X.]
versandte im Januar
2009, teilweise
im Namen des [X.]
e.V.,
der nach Darstellung des [X.]n als außergerichtlicher Beistand der Großel-tern auftrat,
E-Mails
an diverse Adressaten,
in deren Anhang sich elf
Lichtbilder befanden.
Die Bilderserie zeigt den etwa siebenjährigen Kläger in einem Innen-raum. Es sind
äußerliche Verletzungen zu sehen, nämlich Beulen am Kopf so-wie Hämatome an Bauch und Rücken. Dabei wird der Kläger zum Teil
mit ent-blößtem Oberkörper und in Nahaufnahme abgebildet. Solche E-Mails
versandte der [X.] am 9. Januar 2009 unter dem Betreff "Y. -
Amtsvormündin -
erheb-liche blaue Flecken bei Z.
[Kläger]

--
Antrag auf Kindeswohl-gefährdungsanalyse"
an das Jugendamt der [[X.]] und das "[X.] D.
zum Verfahren 12 O 79/08", den [[X.]],
das [[X.]], das "Secretariat of
the CPT",
"Report [[X.]]"
und "Zur Heimaufsicht: Landschaftsverband
R.:

Aufsicht über stationäre Einrichtungen nach §§ 45, 46a und 48 [[X.]]/KJHG":
"Sehr geehrte [X.][Amtsvormündin],
wir haben das Jugendamt, wegen der, seit der letzten Gerichtsverhandlung
durchzuf

1
2
3
-

4

-
Wir sind außergerichtlicher
Beistand der Großeltern Z., wie auch deren Vertrauens-

Elterliche Sorge inn

-Aktionen: der Entzugsversuch, den wir im Beisein des öffentlich rechtlichen Fernsehens verhinderten, inkl. die [[X.]] waren. Die [[X.]] hat es sogar geschafft, mit demzufolge nötigen-

en, indem die [[X.]] dort falsche Tatsachen hat vortragen lassen und die [[X.]] damit einfach ausgeblendet hat. Ebenfalls hat sie es durchgesetzt, dass wir mit eben diesen [[X.]] als Menschenrechtsverein [X.] mit einer Prozesslawine überrollt wurden, die

[X.] kann Ihnen an dieser Stelle schon versprechen, dass zu diesem Fall Z.

Das Jugendamt hält sich nicht an die geltenden Gesetze. Denn einen
be-hinderten Jungen aus seiner Großelterlichen Familie zu entziehen, zunächst ohne irgendein Gutachten, dann 1 Jahr später -
nach Entfremdung -

mit falschem [X.], was noch separat angegriffen werden wird, scheint nicht ins Propaganda-bild der Bundesfzu
passen, die vorgab, welche wichtige Funk-hier verantwortungsbewusste Menschen ein Bild machen können, was hier von [X.] reklamiert wurde und was natürlich die [[X.]] nicht gerne lesen und sehen will, sind hier in der Folge 11 Bilder des kleinen Z. in der Unterlassungser-klärung abgebildett, wo sich der

Natürlich würde nicht nur uns die Geschichte, der auf den Bildern abgebil-deten Spuren von blauen Flecken und Beulen interessieren.

Wir werden in Kürze Weiterungen wegen Ihrer vielfachen Amtspflichtver-letzungen und Dienstvergehen im Zusammenhang mit Ihren geplanten, ungesetzli-chen Kindesentziehungsversuchen und Ihren Nötigungen gegenüber den Großel-e-"
Der [X.]
war die gemäß §§ 45 ff. [[X.]] zuständige Aufsichtsbehörde für das Kinderheim, in dem sich der Kläger aufhielt.
In dem Rechtsstreit vor dem [X.] D.
(12 O 79/08) wurde der [X.] e.V., vertreten auch durch den [X.]n als Vizepräsidenten, von zwei 4
5
-

5

-
Rechtsanwälten, die im Streit um das Sorgerecht für den Kläger die [[X.]] vertreten hatten, auf Unterlassung in Anspruch genommen, nachdem er ihre anwaltlichen
Schreiben ohne ihre
Genehmigung auf der Internetseite des [X.] veröffentlicht hatte.
Am 13. Januar 2009 versandte der [X.]
folgende
E-Mail mit glei-chem
Fotoanhang
an das Amtsgericht G.
zum dortigen [X.]. 14 [X.]/08:
"zur Akte wird Fotodokumentation übergeben, die auch eben bereits per Fax übermittelt wird,
jedoch nur in Farbe im [X.] gut zu sehen ist."
In diesem Verfahren nahm der Kläger den [X.]n auf Erstattung
von Abmahnkosten in Anspruch. Der [X.] hatte auf der Internetseite "www.kindesraub.de"
einen Link zum Filmbeitrag des

Rundfunks
eingestellt. In dieser Reportage wurde u.a. unter Verwendung von
(anderen)
Lichtbildern des [[X.]] über den Sorgerechtsstreit berichtet. Der

Rundfunk hatte auf Aufforderung des [[X.]] eine Unterlassungserklärung wegen der verwendeten Lichtbilder abgegeben. Weil der Kläger bzw. sein Vormund die Verlinkung für unzulässig hielt, mahnte er den [X.]n durch seine Rechtsanwälte ab.
Der Vormund des [[X.]] hatte in die Versendung
der Lichtbilder nicht eingewilligt.
Das [X.] hat dem Unterlassungsantrag des [[X.]] insoweit stattgegeben, als
dem [X.]n untersagt wurde, Fotografien, die den Kläger zeigen,
zu verbreiten, wenn dies wie mit den E-Mails vom 9. Januar 2009 und/
oder vom 13. Januar 2009 gegenüber folgenden Institutionen
geschieht: (1) [[X.]], [X.]) [X.] und/oder Mitgliedern des
Eu-ropäischen Parlaments, [X.] Secretariat of
the CPT, [X.] [X.], (5) Poststelle des LG D.
und
(6) Poststelle des AG G.
Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des [X.]n hat das [X.] 6
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8
9
-

6

-
das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Verbreitung nur hin-sichtlich der Institutionen (1) bis [X.] untersagt. Im Übrigen
-
hinsichtlich des [X.] und der Gerichte -
hat es die Klage mangels Rechts-schutzinteresses als unzulässig abgewiesen und die weitergehende Berufung des [X.]n zurückgewiesen.
Der Kläger begehrt
mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung
des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält
-
soweit im
Revisionsverfahren
noch von Be-lang -
die Klage für
unzulässig. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis. Der Bun-desgerichtshof verneine
in ständiger Rechtsprechung das Rechtsschutzbedürf-nis für Klagen auf Unterlassung oder Beseitigung von ehrverletzenden Äuße-rungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Ver-fahren dienten.
Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall der Vorla-ge von Lichtbildern zum Zwecke der Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu übertragen. Dies folge aus dem Recht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechts-schutz gemäß
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und
aus dem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs.
1 GG). Die darin zur [X.] kommende Privilegierung
gelte nicht nur für den Sachvortrag, sondern auch für die Vorlage von Lichtbildern. Ob die Inaugenscheinnahme der Lichtbil-der einem Beweisverwertungsverbot unterliege, sei innerhalb des
Verfahrens
zu entscheiden, in dem sie vorgelegt würden. Eine Überprüfung außerhalb des jeweiligen Verfahrens
sei
als unzulässiger Eingriff anzusehen. Dies gelte auch, wenn
der Kläger an den gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen 10
11
-

7

-
die ihn zeigenden Lichtbilder vorgelegt würden, nicht als [X.] oder sonstiger Verfahrensbeteiligter beteiligt sei. Die fehlende Verfahrensbeteiligung führe nicht schon
aus sich heraus
dazu, dass mangels eigener innerverfahrensrecht-licher Rechtschutzmöglichkeiten ein Rechtsschutzbedürfnis
für eine [X.] zu bejahen sei.
Vielmehr sei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Das
Rechtsschutzbedürfnis
für eine Unterlassungs-klage könne
danach
angenommen werden, wenn die Äußerung bzw. die [X.] keinen Bezug
zum Ausgangsverfahren aufweise, sie auf der Hand liegend falsch sei
oder eine unzulässige Schmähung darstelle. Soweit der [X.] die Lichtbilder in den besagten Rechtsstreiten vor dem [X.] D.
und dem Amtsgericht G.
sowie
gegenüber dem [X.]
vorge-legt habe, falle
die vorzunehmende Abwägung zugunsten der Rechtsschutzinte-ressen des [X.]n aus, so dass einer Unterlassungsklage des [[X.]] das Rechtsschutzbedürfnis
fehle. Anderes gelte hinsichtlich der sonstigen Adressa-ten, denen die Lichtbilder übersandt worden seien.
Soweit der [X.] die Lichtbilder per E-Mail an die Poststellen der [X.]e
versandt habe, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis
für eine [X.]. Vor
dem [X.] D.
sei
der Verein
[X.]
e.V. durch eine [X.] auf Unterlassung in Anspruch genommen
worden. Der [X.]
habe
als Präsidiumsmitglied des Vereins Schreiben und Schriftsätze der Rechtsanwälte der [[X.]] aus
der
den Kläger
betreffenden
Vormundschafts-sache ohne Genehmigung veröffentlicht. Der Verein habe
dabei für sich in [X.] genommen, die Veröffentlichung der Anwaltsschreiben sei von seiner Meinungsfreiheit gedeckt, da es in der [X.] des [[X.]] erhebli-che rechtsstaatliche Bedenken gebe,
auf die er die Öffentlichkeit aufmerksam machen wolle. Unter anderem habe der Verein geltend
gemacht, der Kläger sei im Kinderheim misshandelt worden. Die nunmehr streitgegenständlichen [X.] seien
in diesem Rechtsstreit per E-Mail an das [X.] D.
übermittelt
12
-

8

-
worden. Durch den Prozessbevollmächtigten des Vereins sei
die E-Mail schrift-sätzlich nur pauschal in Bezug genommen
und
als Beweismittel nicht ausdrück-lich benannt
worden. Dennoch bestehe
ein hinreichender
Zusammenhang zum Ausgangsrechtsstreit. Der [X.] habe redlicherweise davon ausgehen [X.], dass die Lichtbilder, mit denen Misshandlungen des [[X.]] fotografisch dokumentiert worden sein sollen, die Rechtsposition des Vereins stützen könne, da damit das berechtigte Interesse an der Veröffentlichung der Rechtsanwalts-schriftsätze verdeutlicht werden könne.
Die Abwägung falle auch nicht deshalb anders aus, weil es um Abbildungen
eines besonders schützenswerten Minder-jährigen gehe, die noch dazu die Intimsphäre des [[X.]] berührten. Es sei nämlich zu beachten, dass die Lichtbilder nicht einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien, sondern einem geschlossenen und über-schaubaren Adressatenkreis, nämlich den Verfahrensbeteiligten. Damit sei die Eingriffsintensität herabgesetzt. Im Verfahren vor dem Amtsgericht G.
habe der [X.] redlicherweise
davon ausgehen können, dass die Richtigkeit der von
ihm
erhobenen [X.] entscheidungserheblich sein könne und dass die Lichtbilder dazu einen Beitrag leisten könnten.
Die Übersendung der Lichtbilder mit der E-Mail vom 9. Januar 2009 an den für die Aufsicht über das Kinderheim des [[X.]] zuständigen Land-schaftsverband
R.
falle ebenfalls unter die vom Berufungsgericht zitierte Recht-sprechung des [[X.]]. Die Übersendung der E-Mail sei als [X.] im Sinne des Art. 17 GG auszulegen. Die Vorlage von Lichtbildern im Rah-men einer Petition sei ebenso schützenswert wie die Vorlage in einem [X.]sverfahren.
13
-

9

-
II.
Die dagegen gerichtete Revision hat teilweise Erfolg. Bezüglich der Ver-sendung der Lichtbilder an den Landschaftsverband hat das Berufungsgericht zu Recht ein Rechtsschutzbedürfnis des [[X.]] verneint. Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage jedoch nicht, soweit sie sich auf die Versendung der Lichtbilder zu den Verfahren vor dem Amtsgericht G.
und dem [X.] D.
bezieht.
Er
kann von dem [X.]n gemäß §
1004 Abs.
1 BGB i.V.m. §
823 Abs.
2 BGB, §
22 Satz
1, § 23 KUG die Unterlassung der Versendung der Lichtbilder wie mit den
E-Mails
vom 9. und 13. Januar 2009 an das Amtsgericht und das
[X.] geschehen verlangen.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, den [X.] fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, hält rechtlicher Nachprüfung hinsicht-lich der Versendung der Lichtbilder an das [X.] und das Amtsgericht
nicht
stand.
a) Nach der Rechtsprechung des [[X.]] fehlt einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem zivilgerichtlichen Verfahren dienen, regelmä-ßig das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1961
-
VI
[X.], NJW 1962, 243; vom 3. Dezember 1968 -
VI [X.], [X.] 1969, 236, 237 "[X.]"; vom 24. November 1970 -
VI [X.], [X.] 1971, 175, 176 "Steuerhinterziehung"; vom 14. Januar 1972 -
VI
ZR 102/71, [X.] 1973, 550, 551 "halbseiden"; vom 14. Juni 1977 -
VI
ZR 111/75, [X.] 1977, 745, 747 [insoweit nicht abgedruckt in [X.], 181] "Heimstät-tengemeinschaft"; vom 20. Dezember 1983 -
VI [X.], [X.] 1984, 301, 304 [insoweit nicht abgedruckt in [X.], 198] "Aktionärsversammlung"; vom 11.
Dezember 2007 -
VI [[X.]], [[X.]], 996 und vom 28. Februar 2012 14
15
16
-

10

-
-
VI [X.], [X.], 1659 Rn. 7 [X.] sowie [X.], Urteile vom 9.
April 1987 -
I [X.], [X.] 1987, 568 f. "Gegenangriff"; vom 19.
Juli 2012 -
I [X.], [X.] 2013, 305 Rn. 21 "[X.]" und vom 15.
November 2012 -
I [X.], [X.] 2013, 647 Rn. 12 f. "Rechtswidriger Zuschlagsbe-schluss").
Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechts-staatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs-
oder Beseitigungsansprüche
bzw. in einem weiteren Verfahren erfolgte Verurteilung zur Unterlassung oder Beseiti-gung
in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Es wäre mit der rechtsstaatli-chen Ordnung unvereinbar, wenn [X.]en in einem anderen Rechtsstreit verur-teilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abgegeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen. Die [X.]en müssen in einem [X.]sverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutz-würdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachge-rechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn die Kom-petenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. Ein weiterer Gesichts-punkt, der die Beschränkung des [X.] bei Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, recht-fertigt, ist der, dass dem Verletzten bereits in diesem Verfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen 17
-

11

-
bereitstehen; schon hier kann der Betroffene die ehrenkränkende Äußerung des Prozessgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen (Senat, Urteil vom 11. Dezember 2007 -
VI [[X.]],
[[X.]], 996
Rn. 13;
vgl. [X.], Urteil vom 19. Juli 2012 -
I [X.], [X.] 2013, 305 Rn. 14 [X.]).
Dieses Privileg
gilt grundsätzlich auch für Äußerungen in einem rechts-staatlich geregelten Verfahren, durch die Rechte von am Verfahren nicht [X.] betroffen werden, wenn die Äußerungen in einem engen Bezug zum Verfahren stehen. Kann sich der Dritte in dem betreffenden Verfahren nicht gegen die Äußerung wehren, ist allerdings eine Abwägung der widerstreitenden Interessen geboten und dabei besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte die Äußerung hinnehmen muss (Senat, Urteil vom 11. Dezember 2007 -
VI
[[X.]], [[X.]], 996 Rn. 15; [X.], Urteil vom 19. Juli 2012 -
I
[X.], [X.] 2013, 305 Rn. 15).
b)
Diese Grundsätze können -
wie es das Berufungsgericht angenom-men hat -
im Ansatz entsprechend
für eine Lichtbildvorlage, die der Rechtsver-folgung oder -verteidigung dienen soll,
herangezogen werden
(in Abgrenzung zum Senatsurteil vom 13. Oktober 1987
-
VI ZR 83/87,
NJW 1988, 304). [X.] ist bei der Entscheidung, ob der Betroffene ein Rechtsschutzbedürfnis
hat, es zu untersagen, Fotos, die dem Bildnisschutz der §§
22, 23 KUG oder dem
(weitergehenden)
Recht am eigenen Bild durch das allgemeine Persön-lichkeitsrecht unterfallen, in einem Zivilgerichtsverfahren ohne seine Einwilli-gung
vorzulegen, der
besondere
Stellenwert des Bildnisschutzes als Ausprä-gung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. nur Senatsurteil vom 13.
Ok-tober 2015 -
VI
ZR 271/14, [X.]Z 207, 163
Rn.
31) zu berücksichtigen.
Dies gilt jedenfalls
dann, wenn die im Verfahren vorgelegten Lichtbilder wie hier der [X.] des Abgebildeten unter
Näherung an dessen
Intimsphäre zuzuord-nen sind.
In einem solchen Fall ist für die Vorlage der Lichtbilder
zum Schutz 18
19
-

12

-
des Abgebildeten ein besonders enger sachlicher Bezug gerade der Lichtbilder zum Verfahren erforderlich. Fehlt es daran, kann das Rechtsschutzbedürfnis des Abgebildeten für eine Unterlassungsklage nicht verneint werden.
aa) Die beanstandeten
Lichtbilder gehören (noch)
nicht zu dem Bereich der Intimsphäre, sondern zu
dem
der
Privatsphäre. Die Lichtbilder zeigen den kindlichen Kläger
nur mit entblößtem Oberkörper und geben so nicht mehr preis, als beim unverfänglichen Spiel
oder Sport
im Sommer
oder im [X.] wahrgenommen werden könnte. Allerdings wird er mit mehreren
Beulen und Hämatomen, teilweise in Nahaufnahme, abgebildet.
Er soll damit als mögli-ches Opfer von Misshandlungen und so in einer Verfassung der Erniedrigung und Demütigung präsentiert werden. Die Verletzungen sind jedoch optisch nicht so erheblich, dass sie entstellend wirken würden. Da Kinder und Jugendliche sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen, sind sie in der Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte aber besonders schutzbedürftig (vgl.
[X.] 101, 361, 385; 119, 1, 24; [X.], Nichtannahmebeschluss vom 28.
Juli 2016 -
1 [X.], [X.], 466
Rn. 10).
Die Darstellung des [X.] als Opfer durfte deshalb nicht ohne besonderen
Grund den Kreis der [X.] und engsten Familienangehörigen verlassen.
bb)
Nach der Rechtsprechung des [X.] zur Ein-schränkung des [X.] gegenüber einer im Rahmen eines Gerichtsver-fahrens getätigten Äußerung muss der Rechtsschutzsuchende allerdings die Möglichkeit haben, gegenüber den Organen der Rechtspflege jene Handlungen vornehmen zu können, die nach seiner vom guten Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen. Dies trägt nicht nur dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, sondern zugleich auch dem Recht auf einen wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz, das aus Art.
2 Abs.
1 GG oder dem jeweils betroffenen Einzelgrundrecht in 20
21
-

13

-
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt, sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG Rechnung (vgl. [X.], NJW-RR 2007, 840
f. [X.]). Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens (vgl. [X.] 67, 208, 211). Er umfasst die Befugnis, sich zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Deshalb darf die in einem Zivilprozess vorgetragene Behauptung einer ehrverletzenden Sache, die nicht der Stimmungsmache gegen einen
anderen Prozessbeteiligten dient, sondern aus der Sicht der [X.] als rechts-,
einwendungs-
oder einrede-begründender Umstand prozesserheblich sein kann, nicht schon deshalb straf-rechtlich geahndet werden, weil sich später nicht aufklären lässt, ob die Be-hauptung wahr ist ([X.], NJW 1991, 2074, 2075). Dem Rechtsstaat ent-spricht ein wirkungsvoller gerichtlicher Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ([X.] 54, 277, 291). Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzu-leitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet in zivilrechtlichen Streitigkeiten die Effektivität des Rechtsschutzes ([X.] 88, 118, 123). Zu jenen Handlungen
der [X.]en, die für die Behauptung im Zivilprozess erforderlich sind, gehört es aufgrund des zivilprozessualen Beibringungsgrundsatzes,
die notwendigen [[X.]]behauptungen aufzustellen und Beweismittel zu benennen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Februar 2008 -
IX
ZB 137/07, [X.], 240 Rn. 9), denn es gibt im Zivilprozess keine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht. Das Recht
auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz und das Recht auf rechtliches Gehör gebieten bei dieser Verfahrensgestaltung mit Verhandlungs-
oder Bei-bringungsgrundsatz, dass die [X.] gegenüber dem Gericht grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, auch die Beweismittel zu benennen oder gegebenenfalls vorzulegen, die aus ihrer Sicht erforderlich sind, ihren Vortrag zu belegen. Dazu können
auch Lichtbilder
gehö-ren, die Personen zeigen.
-

14

-
cc) Der
Ausgleich dieser grundgesetzlich gewährleisteten
Rechtspositio-nen, des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des [[X.]] einer-seits
und
des Anspruchs des [X.]n auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz andererseits,
hat in der Weise stattzufinden, dass die Vorlage der Lichtbilder auf ein notwendiges Maß beschränkt wird. Dies erfordert einen
be-sonders engen sachlichen Bezug der Lichtbilder zum Ausgangsverfahren.
[X.] fehlt es bei der Vorlage der Lichtbilder in den beiden gerichtlichen Verfah-ren.
(1) Das
vor dem Amtsgericht G.
geführte Verfahren betraf
einen Kosten-erstattungsanspruch aus einer Abmahnung wegen des gesetzten Links auf den Filmbeitrag. Hier ist der erforderliche
enge Bezug der
Lichtbilder oder der
durch die Bilder zu belegenden Behauptung, der Kläger werde im Kinderheim [X.], zu der in dem Rechtsstreit allein noch inmitten stehenden Kostenfrage nicht gegeben.
[X.]) In dem Verfahren vor dem [X.] D.
um die Unterlassung der Veröffentlichung von anwaltlichen Schreiben aus der [X.] fehlt es ebenfalls an dem erforderlichen engen Sachbezug. Da die
dort
kla-genden Rechtsanwälte die Verletzung eigener Rechte geltend machten, [X.] auch ausgehend von den
Feststellungen
des Berufungsgerichts die An-nahme, Misshandlungen
des [[X.]] im Kinderheim beweisen zu müssen, [X.]. Dies auch schon deshalb, weil der anwaltliche Vertreter des [X.]n die von diesem dem Gericht unmittelbar übersandte streitgegenständliche
E-Mail nur pauschal in Bezug genommen hat, ohne die Lichtbilder als Beweis-mittel für einen konkreten Sachvortrag zu benennen.
22
23
24
-

15

-
2.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht aber ein Rechtsschutz-bedürfnis des [[X.]] verneint, soweit die Unterlassungsklage die Versendung der Lichtbilder an den [X.]
als Behörde der Heimaufsicht betrifft.
Dem Inhalt der
beigefügten
E-Mail, die an das Jugendamt gerichtet war, konnte auch von Seiten des [X.]
entnommen werden, dass der [X.] den Verdacht einer Misshandlung des
[[X.]]
im Kinderheim
hat-te.
Eingaben an öffentliche Stellen (Art. 17 GG) erfahren wegen des öffentli-chen Interesses an der Aufdeckung etwaiger Missstände den gleichen Schutz wie Äußerungen im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens (vgl. Senatsur-teile vom 14. November 1961 -
VI [X.], NJW 1962, 243, 245; vom 3. No-vember 1977 -
VI ZR 256/74, [X.], 62; [X.], NVwZ 1983, 502
f.; [X.], NVwZ 1985, 69 f.). So wird für angeblich unrichtige ehrver-letzende Angaben gegenüber einer kassenärztlichen Vereinigung die Anwen-dung dieser Grundsätze bejaht (vgl. [X.], NJW-RR 1994, 416),
ebenso bei Äußerungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden (Senatsur-teile vom 28. Februar 2012 -
VI [X.], [X.], 1659 Rn. 8; vom 14. No-vember 1961 -
VI [X.], NJW
1962, 243, 245; vom 10. Juni 1986 -
VI [X.], NJW 1986, 2502, 2503; vgl. auch [X.] 74, 257, 258, 262 f.; [X.], NJW 1991, 29, 30; Beschluss vom 15. Dezember 2008 -
1 [X.], juris Rn. 17). Wer der Staatsanwaltschaft oder der Polizei seinen Ver-dacht mitteilt, dass ein anderer eine strafbare Handlung begangen habe, be-rührt zwangsläufig die Ehre des anderen. Das kann ihm nicht verwehrt werden; denn mit der Erstattung der Anzeige übt er ein jedem Staatsbürger zustehendes Recht aus. Die Strafanzeige eines Bürgers liegt darüber hinaus grundsätzlich im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und an der Auf-klärung von Straftaten; der Rechtsstaat kann darauf bei der Strafverfolgung nicht verzichten (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1961 -
VI [X.], aaO; 25
26
-

16

-
[X.] 74, 257, 262). Aus diesen Gründen muss der Anzeigende im straf-rechtlichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich das Vorbringen dürfen, was er nach seinem Ermessen zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält. Diese Rechtsprechung trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung, die für Äußerungen in solchen Zusammenhängen aus dem Rechtsstaatsprinzip und insbesondere dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgen ([X.], [X.] vom 28. August 2003 -
1 BvR 2194/02, Rn. 18, juris,
[X.]).
Im Streitfall sind diese Grundsätze entsprechend
auf die Lichtbildvorlage an die zuständige Aufsichtsbehörde zu übertragen.
Der [X.]
war in seiner Funktion als aufsichtsführendes [X.] für die Einrichtung berufen, dem Verdacht, es fänden in der Einrichtung Misshandlungen statt, beispielsweise nach § 46 [[X.]] nachzu-gehen und ggf. Maßnahmen gegen Missstände nach §§ 45, 48 [[X.]] zu er-greifen.
Er durfte sich -
auch anhand der ihm übersandten Fotos
-
ein eigenes Bild vom Zustand des [[X.]] machen.
3. Soweit die Klage zulässig ist, hat der Kläger gegenüber dem [X.] einen Anspruch aus §
1004 BGB und §
823 Abs.
2 BGB
i.V.m. §§
22, 23 KUG auf Unterlassung der Versendung der beanstandeten Bilder wie an das
Amtsgericht
und das
[X.]
mit den
E-Mails
vom 9.
und 13. Januar 2009
geschehen.
a)
Einer sachlich-rechtlichen Entscheidung steht nicht entgegen, dass die Vorinstanzen die Klage als unzulässig behandelt haben.
27
28
29
-

17

-
In der Rechtsprechung des [[X.]] ist allerdings als Regel angenommen worden, dass das Revisionsgericht die Sache an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen und nicht in der Sache selbst zu befinden hat, wenn es im Gegensatz zum Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht ([X.], Urteile vom 23. November 1960 -
V [X.], [X.]Z 33, 398, 401; vom 25.
November 1966 -
V [X.], [X.]Z 46, 281, 284 f.; Senatsurteil vom 14.
März 1978 -
VI [X.], NJW 1978, 2031, 2032; [X.], Urteil vom [X.] 1990 -
IX ZR 27/89, NJW
1990, 990, 992). Daraus folgt aber nicht, dass es dem Revisionsgericht schlechthin verwehrt ist, selbst in der Sache zu [X.], wenn die Vorinstanz die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Vielmehr bringt §
563 Abs. 3 ZPO den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz im Re-visionsverfahren zur Geltung, von einer Zurückverweisung abzusehen, wenn der Rechtsstreit bereits zur Endentscheidung reif ist. Das Revisionsgericht kann deshalb über die sachliche Berechtigung der Klage auch nach deren Abwei-sung als unzulässig entscheiden, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundla-ge bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Hätte das Berufungsgericht bei zutreffender verfahrensrecht-licher Behandlung der Klage sofort eine Entscheidung in der Sache treffen [X.], besteht keine Veranlassung, den [X.]en durch eine Zurückverweisung Gelegenheit zur weiteren Ergänzung ihres Vorbringens zu geben. In einem sol-chen Fall hat nunmehr das Revisionsgericht die Entscheidung zu treffen, die an sich schon in der Berufungsinstanz hätte ergehen müssen; es kann nicht nur eine unschlüssige Klage als unbegründet abweisen, sondern auch einer nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt begründeten Klage stattgeben ([X.], Urteile vom 29. September 2017 -
V [X.], [X.] 2018, 0230 Rn.
43; vom 5. Dezember 1975 -
I [X.], [X.], 164, 165; vom 10.
Oktober 1991
-
IX ZR 38/91, [X.], 436, 438). Dieser Sonderfall
liegt hier vor.
30
-

18

-
b) Durch den Versand an die vorgenannten Gerichte
ist in das [X.] Persönlichkeitsrecht des [[X.]] in seiner Ausprägung als Recht am eige-nen Bild eingegriffen worden. Es ist bereits der Tatbestand des §
22 KUG eröff-net. Nach §
22 Satz
1 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Bei den versendeten Lichtbildern handelt es sich um Bildnisse im Sinne
von §
22 KUG, also um die Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person in einer für Dritte erkennbaren Weise (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Dezember 1999 -
I
ZR 226/97, [X.], 2201, 2202). Der Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf den Bildern erkennbar. Dies ist jedenfalls bei
den Bildern der Fall, die sein Gesicht zeigen. Aber auch die Nahaufnahmen von Bauch und Rücken sind identifizierbar, weil sie durch den Zusammenhang der Bilderserie und die Beschriftung dem Kläger zuzuordnen sind (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Juni 1965 -
Ib
ZR
126/63, NJW 1965, 2148, 2149). Die Vorlage der Bilder bei [X.] stellt ein Verbreiten im Sinne des §
22 KUG dar, obwohl anders als bei einer Veröffentlichung in den Medien nur die Wahrnehmung durch einen be-grenzten Personenkreis zu erwarten ist (vgl. [X.] in [X.], [X.] im Zivilprozess, [X.]. 6 Rn.
53). Verbreiten bedeutet jede Art der Weitergabe kör-perlicher Exemplare, auch digitaler
Aufnahmen, an Dritte. Auf eine Verbreitung in die Öffentlichkeit kommt es nicht an, denn schon die Verbreitung an
Einzel-personen führt zu einem der Kontrolle und dem Selbstbestimmungsrecht des Abgebildeten vorbehaltenen Übergang des Bildnisses in die Verfügungsgewalt eines anderen (vgl. Dreier/[[X.]]/Specht, KUG, 5.
Aufl., §
22 Rn.
9; [X.] in [X.], Urheberecht, 5.
Aufl., §
22 KUG Rn.
36). Auch wenn man einer
Definition des [X.] folgen wollte, wonach Verbreitung die Wei-tergabe ist, die das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme in sich birgt (vgl. Fricke
in [X.]/[X.], Praxiskommentar zum Urheber-recht, 4. Aufl., § 22 KUG Rn.
8; [[X.]] in [X.] Urheberrecht, [X.]/
31
-

19

-
[X.], Stand 1.8.2017, § 22 KUG
Rn.
51),
wäre durch die Zuleitung der [X.] an die Gerichte und die Überlassung an die Behörde der Tatbestand des
[X.] im Sinne des §
22 KUG erfüllt, da auch dadurch
dieses [X.]. Eine teleologische Reduzierung des Tatbestandsmerkmals
des "Verbrei-tens", wie es für private Videoaufnahmen zur Beweissicherung im Rahmen ei-nes [X.] diskutiert wird (vgl. LG [[X.]], Beschluss vom 14.
Oktober 2016, [X.]. 17 S 6473/16, juris Rn. 9; [X.], [X.] 2016, 1195, 1198 f.), ist jedenfalls im vorliegend zu entscheidenden Fall nicht vorzu-nehmen. Denn ob ein Verbreiten anzunehmen ist, ist im Gesamtkontext der Verwendung der Bilder durch den [X.]n zu beurteilen. Im Fall des [X.] ist eine weitergehende, d.h. über [X.] im Gerichts-
oder [X.]sverfahren hinausgehende, [X.] zu bejahen, wie schon die Versendung an
zahlreiche weitere Adressaten außerhalb des [X.] zeigt. Der [X.] war gerade darauf aus, für seine Anlie-gen und die des Vereins, den er vertrat, eine Öffentlichkeit zu schaffen und sich zum Anwalt eines Allgemeininteresses zu machen.

Die Versendung erfolgte unstreitig ohne Einwilligung des als Vormund entscheidungsbefugten Jugendamtes (vgl. dazu nur [[X.]] in [X.] Urhe-berrecht aaO Rn.
41; [X.] in [X.] aaO Rn.
42). Ein [X.] gemäß §
23 Abs.
1 KUG war nicht gegeben, die Vorausset-zungen des § 24 KUG sind nicht erfüllt. Andere Rechtfertigungsgründe sind weder ersichtlich noch dargetan.
32
-

20

-
c) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten des [X.]n indiziert (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2015 -
VI [X.], [X.], 149 Rn.
23; [X.], Urteil vom 12. September 2013 -
I [X.], [X.], 1462 Rn. 25 f. [X.]).
Galke
Wellner
Oehler

Roloff
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.02.2015 -
2 O 27/14 -

[X.], Entscheidung vom 23.02.2016 -
I-20 [X.] -

33

Meta

VI ZR 86/16

27.02.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2018, Az. VI ZR 86/16 (REWIS RS 2018, 13249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13249

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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