Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2004, Az. IX ZB 292/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1518

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[X.][X.] 292/03
vom 23. September 2004 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 23. September 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der [X.] der 2. Zivilkammer des [X.] vom 4. De-zember 2003 und der Beschluß des [X.] vom 11. September 2003 geändert:

Die Auslagen des Insolvenzverwalters werden in Höhe von 2.558,77 • zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (409,40 •) zu Lasten der Insolvenzmasse festgesetzt.

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der [X.] zu entnehmen.

Die Insolvenzmasse hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 848,05 • festgesetzt.

- 3 - Gründe:
[X.]
Das Amtsgericht hat am 12. April 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den [X.] zum In-solvenzverwalter bestellt. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters hat zwei Jahre und elf Monate gedauert. Der Insolvenzverwalter hat beantragt, seine [X.] für das erste Jahr auf 15 % und für die kommenden Jahre auf jeweils 10 % der Vergütung, insgesamt 2.558,77 • zuzüglich 409,40 • Umsatz-steuer festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 7.310,77 • zuzüglich Umsatzsteuer und die Auslagen auf lediglich 1.827,69 • zuzüglich 292,43 • Umsatzsteuer festgesetzt. Nach Ansicht des Insolvenzgerichts beträgt der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV im [X.] % der gesetzlichen Vergütung, für die gesamte Restdauer des Verfahrens dage-gen nur 10 %. Das Beschwerdegericht hat die in Höhe des abgelehnten [X.] eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbe-schwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Begehren weiter.

I[X.]
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 64 Abs. 3 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, obwohl der Senat die von der Rechtsbeschwerde erörterte Rechtsfrage inzwischen durch Beschluß vom 23. Juli 2004 ([X.] ZB 257/03, [X.], 1715) entschieden hat. Eine erneute Sachentscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-- 4 - derlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), weil die Rechtsbeschwerde im hier zu entscheidenden Fall aus den im Beschluß vom 23. Juli 2004 (aaO) genannten Gründen ebenfalls sachlich gerechtfertigt ist.

Der Insolvenzverwalter kann für jedes angefangene Folgejahr den [X.] in Höhe von 10 % der gesetzlichen Vergütung fordern, [X.] jedoch in Höhe von 250 • je angefangenen Monat der Dauer der [X.]. Zur Begründung nimmt der Senat auf den genannten Beschluß vom 23. Juli 2004 ([X.] ZB 257/03, aaO) Bezug.

Die dem [X.] zustehende Auslagenpauschale [X.] sich danach wie folgt:
15 % aus 7.310,77 • für das erste Jahr 1.096,62 • 10 % von 7.310,77 • für das zweite Jahr 731,08 • 10 % von 7.310,77 • für das dritte [X.]731,08 •
2.558,78 • zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 409,41 • - 5 - Dem Antrag des Insolvenzverwalters ist daher in vollem Umfang stattzu-geben.

[X.] [X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 292/03

23.09.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2004, Az. IX ZB 292/03 (REWIS RS 2004, 1518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1518

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