Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2017, Az. VI ZR 629/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 9385

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:200617BVIZR629.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 629/16
vom

20. Juni
2017

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat 20. Juni 2017 durch den [X.] [X.], [X.], die Richterinnen Dr.
[X.], Dr.
Roloff und [X.]
Klein
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Be-schluss des 4.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 20.
Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Die maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteil vom 13. Oktober 2009 -
VI [X.], NJW-RR 2010, 351; Beschluss vom 21. Januar 2014 -
VI [X.], juris). Diese Ent-scheidungen sind, wie sich aus den zugehörigen [X.] (zu -
VI
[X.]: [X.], Urteil vom 6. November 2008 -
6 [X.], BeckRS 2009, 88477; zu -
VI [X.]: [X.], Urteil vom 12. Juni 2012 -
12 [X.], [X.] 2014, 262) ergibt, jedenfalls auch zu der hier inmitten stehenden Frage von Neueinstellungen nach Insolvenzreife
ergangen. Daraus ergibt sich, dass die [X.] bei einem Anspruch aus §
826 BGB auf Ersatz von ihr geleisteten [X.] wegen verspäteter Insol-venzantragstellung auch im Fall der Neueinstellung von Arbeitnehmern nach Kenntnis der Insolvenzreife grundsätzlich darlegen und beweisen muss, dass eine rechtzeitige Antragstellung dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld insge-samt
nicht oder nur in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen.
1
-

3

-

Auf das individuelle, neu begründete Arbeitsverhältnis könnte [X.] für die Schadensermittlung nur insoweit abgestellt werden, als die [X.] allein dazu erfolgt wäre, einen Anspruch auf Insolvenzgeld zu begründen, wofür nach allgemeinen Regeln die [X.] darlegungs-
und be-weisbelastet wäre. Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2013 (13
U 1337/12, BeckRS 2016, 09527) durch Senatsbeschluss vom 14. Juli
2015 (VI ZR 270/13) steht dem nicht entgegen, da die hier maßgebliche Frage dort nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2002 -
VI
ZR 91/02, [X.], 7, 8 f.; [X.], Beschlüsse vom 1. Oktober 2002
-
XI ZR 71/02, [X.], 182, 185 ff.; vom 7.
Januar 2003 -
X [X.], [X.]Z 153, 254 f.; vom 8. April 2003 -
XI ZR 193/02, NJW 2003, 2319, 2320).
Die Berufungsentscheidung steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2.
Halbs. ZPO abgesehen.
2
3
-

4

-

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).

Galke

[X.]

[X.]

Roloff

Klein
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.02.2016 -
14 O
1001/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.07.2016 -
4 U 503/16 -

4
5

Meta

VI ZR 629/16

20.06.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2017, Az. VI ZR 629/16 (REWIS RS 2017, 9385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9385

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VI ZR 629/16

4 U 503/16

6 U 193/08

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